Die im Aktienrecht vorgeschriebene Pflicht zur Veröffentlichung potenziell aktienkursbewegender Erkenntnisse (Ad-hoc-Pflicht) sei nicht verletzt worden, weil dem Volkswagen-Vorstand erst am 18. September 2015 - unmittelbar bevor der Skandal bekannt wurde - wesentliche Informationen rund um die Manipulation von Diesel-Motoren bekannt geworden seien.

Die Volkswagen-Aktionäre machen vor Gericht geltend, VW habe zu spät über die Manipulationen informiert und damit die Ad-hoc-Pflicht verletzt. Am 18. September vergangenen Jahres hatte nicht VW, sondern die US-Umweltbehörde EPA den Vorgang öffentlich gemacht. VW räumte die Manipulationen, die weltweit rund elf Millionen Fahrzeuge betreffen, erst zwei Tage später ein.

VW stellt sich in der Erwiderung auf die Klage der Aktionäre auf den Standpunkt, der Konzern habe bis zur Veröffentlichung erster Details durch die Behörde am 18. September "keinerlei Anzeichen für börsenkursrelevante Informationen" gehabt. "Denn bis zu diesem Zeitpunkt war von einer überschaubaren Fahrzeug-Anzahl (etwa 500.000) und Bußgeldern in einem zweistelligen oder unteren dreistelligen Millionen-Bereich auszugehen." Man habe damals angenommen, die aufgedeckten Manipulationen seien "durch übliche und damit kursneutrale Maßnahmen einschließlich wirksamer technischer Lösungskonzepte beherrschbar."

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass dies nicht der Fall ist, hatte VW am 22. September die Gewinnziele für das Jahr 2015 kassiert und bekannt gegeben, dass für die Aufarbeitung des Skandals, etwa für Rückrufe von Fahrzeugen, 6,5 Milliarden Euro, zurückgelegt werden. Tags zuvor war die im Dax notierte VW-Aktie um fast 20 Prozent abgestützt, der größte Autokonzern Europas verlor damals binnen weniger Stunden an der Börse zwölf Milliarden Euro an Wert. Zwei Tage später trat der damalige Vorstandschef Martin Winterkorn zurück.