DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: freenet AG
/ Erwerb eigener Aktien
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 freenet AG Das von der freenet AG in der Ad-hoc-Mitteilung vom 12. Februar 2022 angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird ab dem 13. Februar 2022 durchgeführt. Im Zeitraum bis längstens zum 31. März 2022 sollen eigene Aktien der Gesellschaft zu Anschaffungskosten von insgesamt bis zu 22 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten), höchstens jedoch 4,2 Mio. Aktien, zurückgekauft werden. Zweck des Rückkaufs ist die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung der zurückerworbenen Aktien. Mit dem Rückkauf hat die Gesellschaft eine Bank beauftragt. Diese trifft ihre Entscheidungen über den genauen Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien innerhalb von der Gesellschaft vorgegebener Zeiträume unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat mit der Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine oder mehrere andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt. Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen und nach Maßgabe der durch die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. Mai 2020 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG durchgeführt werden. Der Kaufpreis je zurückgekaufter Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf daher den Durchschnitt der Börsenkurse der freenet-Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den dem Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb vorangehenden drei Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Darüber hinaus hat sich die Bank verpflichtet, den Rückkauf nach Maßgabe der Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 ("Del.-VO") durchzuführen. Entsprechend der Del.-VO darf u.a. kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt, und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der Del.-VO dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin. Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Del.-VO entsprechenden Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die freenet AG die Geschäfte auf ihrer Website (www.freenet-group.de) im Abschnitt "Investor Relations" veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden. Büdelsdorf, den 13. Februar 2022 freenet AG Der Vorstand ********************************************* Kontakt: freenet Group
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