Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

In Ihrem Beitrag "24 Steuertipps zum Advent" (Ausgabe 46) geben Sie Hinweise, wie man auf ­Basis von Finanzgerichtsurteilen Totalverluste bei Aktieninvestments mit anderweitig erzielten Gewinnen verrechnen kann. Ich habe auch ge­lesen, dass dazu eine Gesetzesänderung ab 2020 vorbereitet wird. Was ist der aktuelle Stand?

€uro am Sonntag:

Die Bundesregierung plant in der Tat eine Gesetzesänderung, um die für Steuerzahler vorteilhafte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Verlustverrechnung auszuhebeln. Nach aktuellem Stand sollen Verluste aus Wertpapiergeschäften, die nicht durch Verkauf, sondern durch Wertlos-Ausbuchung aus dem Depot oder Übertragung an Dritte entstehen, nur noch bis zur Höhe von 10.000 Euro pro Jahr anerkannt werden.

Die steuerlichen Verrechnungsmöglichkeiten bei Verlusten aus Termingeschäften, zum Beispiel der Verfall von Optionen, sollen zusätzlich eingeschränkt werden. Geplant ist derzeit, dass Miese solcher Art künftig nur noch mit Gewinnen aus der gleichen Einkunftsart verrechenbar sind.

Da der Bundestag das maßgebliche Jahres­steuergesetz 2019 bereits verabschiedet hat, sollen diese Änderungen kurzfristig in das "Gesetz zur Meldepflicht grenzüberschreitender Steuer­gestaltungen" gepackt werden. Es soll in zweiter und dritter Lesung am 13. Dezember vom Parlament abgesegnet werden. Endgültige Klarheit zur Rechtslage ab 2020 wird es erst kurz vor Weihnachten geben, falls dieses zustimmungspflichtige Gesetz dann auch den Bundesrat passiert.

Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt, dass sich im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens durchaus noch wichtige Details bei der steuer­lichen Verlustverrechnung ändern können. Die Strippenzieher im Hintergrund sitzen hier in den Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD sowie im Bundestags-Finanzausschuss.