Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

Ich habe im Mai 2019 Aktien von Thomas Cook ­gekauft. Nachdem der Reiseveranstalter insolvent ist und somit kein Handel der Aktien mehr stattfindet, habe ich keine Möglichkeit, die Papiere zu verkaufen. Mein Depot-Institut Consorsbank ­weigert sich, den Totalverlust mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen zu verrechnen. Welche Verlustverrechnungsmöglichkeiten gibt es?

€uro am Sonntag:

Das Bundesfinanzministerium vertritt die Ansicht, dass eine Ausbuchung wertloser Titel aus dem Depot steuerrechtlich kein Verkauf ist, wenn der Verkaufspreis für die Papiere lediglich Bankspesen und die anfallende Maklercourtage abdeckt (BMF-Schreiben vom 18.01.2016, Bundessteuerblatt 2016, Teil I, S. 85). Depotbanken folgen derzeit dieser Auffassung und stellen Verkaufsverluste mit Thomas-Cook-Aktien nicht in den Verlusttopf für Aktien ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber bereits entschieden, dass ein steuerwirksamer Verkauf auch dann vorliegt, wenn die Transaktionskosten nicht abgedeckt sind (Az. VIII R 32/16). Zudem sollen Anleger realisierte Miese auch ohne eine Bankbescheinigung geltend machen können. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat geurteilt, dass sogar die ersatzlose Aus­buchung wertlos gewordener Aktien zu einem abzugsfähigen Verlust führt. Endgültig entscheiden wird in dem Fall der BFH. Thomas-Cook-Aktionäre können mit Verweis auf dieses Revisionsverfahren (Az. VIII R 5/19) Einspruch einlegen und das Ruhen des Besteuerungsverfahrens beantragen.

Alternativ kann man die Papiere an einen fremden Dritten verkaufen. Nach Urteil des Finanzgerichts München (Az. 7 K 1888/16) dürfen Verluste aus wertlosen Aktien, die so übertragen werden, mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Dagegen hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt (Az. VIII R 9/17). Auch auf dieses Verfahren kann man sich in einem Einspruch berufen.