Bei Geldanlagen und Immobilien lauern viele Steuerfallen. Ausfüll- und Spartipps für Kapitalanleger und Immobilieneigentümer rechtzeitig vor dem amtlichen Abgabetermin 31. Juli 2020. Von Stefan Rullkötter

Steuertipps für Kapitalanleger


Auslandsdepot: Anleger, die über ein ausländisches Depot Fondsanteile halten und damit 2019 Erträge erzielt haben, sind verpflichtet, diese in ihrer Steuererklärung anzugeben. Nur so kann die fällige Abgeltungsteuer berechnet werden. Denn ausländische Depotbanken kümmern sich nicht um Vorab-Steuerabzüge für den deutschen Fiskus - das müssen die Anleger selbst erledigen.

▶ Anlage KAP-INV

Freisteller: Depotbanken haben Anfang 2019 erstmals die sogenannte Vorabpauschale an den Fiskus abgeführt. Die vorweggenommene Besteuerung von Wertsteigerungen betrifft thesaurierende und ausschüttende Fonds, die Erträge nicht vollständig auskehren. Mit Freistellungsaufträgen (801 Euro Singles, 1.602 Euro Zusammenveranlagte) können Anleger dies vermeiden.

▶ Anl. KAP, Z. 12−13

Goldanlagen: Im Jahr 2019 realisierte Kursgewinne mit Xetra-Gold und vergleichbaren Inhaberschuldverschreibungen (ETCs) wie Euwax Gold II und Gold Bullion Securities, die Lieferansprüche auf physisches Gold grammgenau verbriefen, sind bei Verkauf nach mehr als zwölf Monaten steuerfrei. Verluste aus physischen Goldanlagen sind nur bei Verkauf binnen Jahresfrist verrechenbar.

▶ Anlage KAP, Z. 7−9

Günstigercheck: Wer als Aktionär oder Dividendenfonds-Anleger Zweifel hat, ob für ihn die 25- prozentige Abgeltungsteuer oder die Veranlagung nach dem persönlichen Grenzsteuersatz auf Basis des Gesamteinkommens vorteilhafter ist, kann eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt muss dann die für den Anleger vorteilhaftere Steueralternative berücksichtigen.

▶ Anlage KAP, Zeile 4

Negativzinsen: Immer mehr Banken erheben von ihren Kunden negative Zinsen auf Girokontenguthaben und Spareinlagen. Betroffene sollten ihre Aufwendungen für 2019 in der Steuererklärung außerhalb des Sparerpauschbetrags, der seit 2009 grundsätzlich auch sämtliche Werbungskosten für Kapitalerträge abdeckt, besser als sogenannte negative Kapitaleinkünfte geltend machen.

▶ Anl. KAP, Z. 7−11

Totalverluste I: Angenommen, Aktien sind 2019 wertlos geworden und die Depotbank hat sie ersatzlos ausgebucht. Dann können Anleger erlittene Totalverluste in der Steuererklärung geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Rhein land-Pfalz entschieden (Az. 2 K 1952/16). Der Bundesfinanzhof (BFH) muss darüber allerdings noch in der letzten Instanz befinden (Az. VIII R 5/19).

▶ Anl. KAP, Z. 7−11

Totalverluste II: Wer sich 2019 von wertlosen Aktien durch Verkauf an die Depotbank getrennt hat, kann den Totalverlust steuermindernd geltend machen (BFH, Az. VIII R 32/16). Depotbanken stellen diese Verluste auf Anweisung des Bundesfinanzministeriums nicht in den Verlustverrechnungstopf für Aktien ein. Werden Verluste vom Fiskus nicht anerkannt, ist ein Einspruch ratsam.

▶ Anl. KAP, Z. 7−11

Totalverluste III: Auch wenn Aktien 2019 ohne Zahlung einer Entschädigung entzogen wurden, indem in einem Insolvenzplan das Grundkapital einer Aktiengesellschaft auf null herabgesetzt und das Bezugsrecht des Aktionärs für eine anschließende Kapitalerhöhung ausgeschlossen wird, erleiden Anleger Verluste, die sie steuermindernd geltend machen können (BFH, Az. VIII R 34/16).

▶ Anl. KAP, Z. 7−11

Verrechnungen: Wer Depots bei mehreren Banken hat und für 2019 realisierte Verluste aus Aktienverkäufen mit anderweitig erzielten Aktiengewinnen verrechnen will, muss dies extra beantragen. Dafür ist eine Verlustbescheinigung nötig, die bis 13. Dezember 2019 bei der Depotbank zu beantragen war. Gleiches gilt für depotübergreifende Verlustverrechnung zwischen Ehegatten.

▶ Anl. KAP, Z. 7−11

Zulagen: Wer bis Ende 2019 Riester-Zulagen, Arbeitnehmersparzulagen und die Wohnungsbauprämie für das Jahr 2017 beantragt hat, kann diese noch erhalten, wenn er damals tatsächlich einen Anspruch hatte. Dafür ist eventuell die nachträgliche Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung für 2017 nötig. Die Frist für sogenannte Antragsveranlagungen läuft vier Jahre.

▶ Anlage AV, Z. 1−48

Steuertipps für Immobilieneigentümer


Baukindergeld I: Wer im Jahr 2019 Baukindergeld für den erstmaligen Neubau oder Erwerb von Wohneigentum in Deutschland bezogen hat, erhält diese Leistung (1.200 Euro pro Kind über einen Zeitraum von zehn Jahren) steuerfrei. Zuschüsse von KfW­-Programmen unterliegen keiner steuerpflichtigen Einkunftsart - und müssen deshalb nicht vom Antragsteller versteuert werden.

▶ Mantelbogen u. Co

Baukindergeld II: Arbeitskosten, die bei einem Neubau entstehen, sind für Baukindergeld­-Bezieher nicht als Handwerkerausgaben abziehbar. Erst wenn die Immobilie steht, dürfen Eltern solche Kosten im neu entstandenen Haushalt deklarieren. Beim Kauf einer gebrauchten Immobilie können Baukindergeld­-Bezieher hingegen sofort alle Handwerkerausgaben absetzen.

▶ Anl. Haushalt, Z. 6

Handwerker: Wer 2019 Handwerker mit Arbeiten zum Einbruchschutz an Eigenheim oder Mietwohnung beauftragt hat, kann für Arbeitskosten 20 Prozent der gezahlten Rechnungsbeiträge, maximal 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehen. Zu beachten: Immobilieneigentümer dürfen dabei keine staatlichen Zuschüsse oder geförderten Darlehen für Einbruchschutz abrufen.

▶ Anl. Haushalt, Z. 6

Haushaltsdienst: Wer im Jahr 2019 Ausgaben für Wohnungsreinigung, Gartenpflege, Erd­ und Pflanzarbeiten hatte, kann unbar bezahlte Rechnungen für Arbeitskosten bis zu 20.000 Euro zu 20 Prozent direkt von der Steuer abziehen (maximal 4.000 Euro). Darunter fallen auch Ausgaben für Au­pairs, Hausmeister, Straßenreinigung, Winterdienste sowie Leitungsdichtheitsprüfungen.

▶ Anl. Haushalt, Z. 6

Immoverkauf I: Wird eine selbst genutzte Immobilie verkauft, bleibt der erzielte Verkaufsgewinn grundsätzlich steuerfrei. Wichtig: Wurde die Immobilie vererbt oder verschenkt und wird sie im Anschluss vom Begünstigen vermietet, beginnt die zehnjährige Spekulationsfrist mit dem Erwerb durch den Schenker oder Erblasser, nicht schon mit dem Zeitpunkt der Erbschaft oder der Schenkung.

▶ Anlage SO, Z. 31−41

Immoverkauf II: Bei vermieteten Immobilien sind Verkaufsgewinne erst nach Ablauf von zehn Jahren steuerfrei. Verkauft der Eigentümer eine Immobilie, die er vor weniger als zehn Jahren erworben und seitdem selbst bewohnt hat, muss er den Veräußerungsgewinn aber nicht versteuern, wenn er die Wohnung im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet hat, so der BFH (Az. IX R 10/19).

▶ Anlage SO, Z. 31−41

Leerstände: Bis der passende Mieter für eine leer stehende Immobilie gefunden ist, können Eigentümer Werbungskosten für Vermarktungsbemühungen geltend machen. Absetzbar sind etwa im Jahr 2019 entstandene Kosten für Miet inserate, Makler und die Ausstellung eines Energieausweises. Die Absicht, Mieteinkünfte zu erzielen, ist mit 2019 durchgeführten Renovierungen belegbar.

▶ Anl. V, Z. 33−53

Reisekosten: Auch Fahrten zur Mietwohnung - um sich mit Bewohnern zu treffen oder Objekte an Neumieter zu übergeben - sind absetzbar (30 Cent pro gefahrenem Kilometer). Ein Fahrtenbuch ist hier ratsam. Gleiches gilt für die Reisen zu Eigentümerversammlungen. Ab acht Stunden Aufwand pro Tag sind zudem die gesetzlichen Verpflegungspauschalen steuermindernd abziehbar.

▶ Anl. V, Z. 33−53

Werbungskosten: Vermieter haben spezifische Werbungskosten. Darunter fallen etwa Ausgaben für das Aufsetzen von Mietverträgen, die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen und die Korrespondenz mit Mietern. Kosten für Porto, Telefon und Schreibwaren akzeptieren Finanzämter in der Regel. Speziell angeschaffte IT­Geräte dürfen nur bis zu zehn Prozent privat genutzt werden.

▶ Anl. V, Z. 33−53

Wohnungsbau: Für neu gebaute Wohnungen können Eigentümer seit August 2019 für begrenzte Zeit mehr Kosten abschreiben. Investoren dürfen vier Jahre lang bis zu fünf Prozent pro Jahr steuerlich als Sonderabschreibung geltend machen. Zusammen mit der linearen Abschreibung sind das 28 Prozent der Anschaffungs­ und Herstellungskosten − dreieinhalbmal so viel wie zuvor.

▶ Anl. V, Z. 33−53