Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

Ich besitze Aktien einer Pleitefirma. Den Totalverlust möchte ich steuermindernd verrechnen. Ich habe gelesen, dass dies bei einem Depotübertrag solcher Depotleichen auf Dritte vom Finanzamt akzeptiert werden kann. Was ist zu beachten?

€uro am Sonntag:

Wenn die Aktien bereits ausgebucht sind, kann der Totalverlust nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung und hier im Regelfall nur im Einspruchsverfahren geltend gemacht werden. Im Rechtsbehelf kann sich der Anleger auf die höchstrichterliche Rechtsprechung berufen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerwirksamer Verkauf auch dann vorliegt, wenn die Transaktionskosten nicht abgedeckt sind (Az. VIII R 32/16).

Sofern die Wertlospapiere noch im Depot liegen, sollten Betroffene bei der Depotbank zunächst erfragen, was der Übertrag auf ein anderes Wertpapierdepot kostet. Dann kann man einen privaten Kaufvertrag mit jemandem, der nicht mit dem Depotinhaber verwandt oder verschwägert ist und ein Wertpapierdepot besitzt, abschließen, sodass er die übertragenen Aktien in Empfang nehmen kann. Der Kaufvertrag selbst ist der späteren Steuererklärung beizulegen. Als Verlust können die Anschaffungskosten abzüglich des vereinbarten Kaufpreises geltend gemacht werden.

Auch hier muss sich der Anleger auf die Rechtsprechung berufen, wenn der vereinbarte Ver­äußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt Denn die Finanzverwaltung berücksichtigt in solchen Fällen Totalverluste von Amts wegen nicht. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass sogar die ersatzlose Ausbuchung wertlos gewordener Aktien zu einem steuerlich abzugsfähigen Verlust führt (Az. 2 K 1952/16). Endgültig entscheiden muss jetzt der BFH. Es ist ein Revisionsverfahren unter Az. VIII R 5/19 anhängig.