Keine Belege und mehr Zeit - die Steuererklärung 2018 wird für viele komfortabler. Von Stefan Rullkötter

Der Fiskus macht es Bürgern bei der Steuererklärung schrittweise einfacher. Seit 2018 müssen sie außer den Formularen keine weiteren Belege einreichen. Ab diesem Jahr können sie sich mit der Abgabe auch noch zwei Monate länger Zeit lassen. Wer die Steuererklärung für 2018 selbst macht, muss sie erst bis 31. Juli 2019 beim Finanzamt einreichen. Wird die Lohnsteuerhilfe oder ein Steuerberater mit der jährlichen Pflichtaufgabe beauftragt, ist sogar bis 2. März 2020 Zeit.

Um möglichst viele Abgaben zu sparen, sollte man Spielräume, die Steuergesetze und Erlasse der Finanzverwaltung lassen, optimal nutzen. Zudem können sich Steuerpflichtige auf Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) berufen. Eine Vorschau auf in diesem Jahr anstehende Entscheidungen veröffentlicht das oberste deutsche Finanzgericht online auf www.bundesfinanzhof.de.

Die 25 besten Ausfülltipps für fünf Zielgruppen gibt es in den folgenden Kästen. Ein genereller Rat: Um auch später noch von neuen steuerzahlerfreundlichen Urteilen profitieren zu können, sollten die Belege für das Veranlagungsjahr 2018 nicht vorschnell weggeworfen, sondern erst mal aufbewahrt werden.

Arbeitnehmer


Arbeitsmittel Alle im Jahr 2018 getätigten Anschaffungen für Büroausstattung, Computer-Equipment und Arbeitskleidung sind absetzbar, wenn diese zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und in der Summe über der Werbungskostenpauschale (1000 Euro) liegen. Waren selbst bezahlte Arbeitsmittel - mit Ausnahme von Büchern - teurer als 952 Euro (800 Euro netto), sind sie verteilt über die Nutzungsdauer anteilig abzugsfähig.

Arbeitszimmer Miet- und Ausstattungskosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind pro Jahr bis zur Höhe von 1250 Euro absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der Berufstätigkeit bildet. Bei gemeinsamen Arbeitszimmern steht jedem Ehegatten oder eingetragenen Partner der volle Abzugsbetrag zu. Wer das erste Mal Kosten für ein Arbeitszimmer geltend macht, muss damit rechnen, dass das Finanzamt nachträglich Kostenbelege anfordert.

Doppelter Haushalt Wer 2018 an seinem auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten hat, kann dafür Kosten bis zu 1000 Euro monatlich absetzen. Abzugsfähig sind auch die Ausgaben für Einrichtung und Garage sowie eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent je Entfernungskilometer). Der Steuerbonus ist selbst dann zulässig, wenn Ehepartner mit Kind schon 16 Jahre am Beschäftigungsort leben, befand das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 3215/16 E). Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Fahrtkosten Pendler können ihre im Jahr 2018 getätigten Fahrten zur Arbeitsstätte pauschal mit 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzen, maximal aber 4500 Euro pro Veranlagungsjahr. Dies lohnt sich ohne anderweitige Werbungskosten ab 15 Kilometer Arbeitsweg. Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel dürfen alternativ die Ausgaben für Tickets geltend machen. Auch Arbeitnehmer, die ihren täglichen Weg zur Arbeit zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen, haben Anspruch auf die Entfernungspauschale.

Handwerker Wer 2018 Handwerkerleistungen in seinem Privathaushalt bezahlt hat, kann 20 Prozent der per Banküberweisung beglichenen Rechnungsbeträge für Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen - maximal aber 1200 Euro pro Jahr. Der BFH wird entscheiden, ob auch öffentliche Straßenreinigungsgebühren absetzbar sind (Az. VI R 4/18).

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Selbstständig


Abschreibungen I Die Grenze für Sofortabschreibungen "geringwertiger Wirtschaftsgüter" steigt von 410 auf 800 Euro. Auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens wurde angehoben. Wer davon Gebrauch macht, kann Wirtschaftsgüter bis zum Wert von 250 Euro (zuvor 150 Euro) sofort voll abschreiben.

Abschreibungen II Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 801 Euro und 1000 Euro sind über die Nutzungsdauer gemäß der AfA-Tabelle abzuschreiben oder in den Sammelposten einzulegen. Wer sich als Selbstständiger für Letzteres entscheidet, muss auch die Wirtschaftsgüter zwischen 251 und 800 Euro in diesen Sammelposten einlegen und alles zusammen über fünf Jahre abschreiben.

Firmenwagen Nutzt ein Selbstständiger einen betrieblichen Firmenwagen auch für Privatfahrten, muss er den Nutzungsanteil gewinnerhöhend deklarieren. Liegt dieser über 50 Prozent, kann er unter Umständen geschätzt werden, so der BFH (Az. X R 28/15). Dagegen sind die Kosten für den Winterreifenwechsel und das Einlagern der Sommerreifen bei einer Autowerkstatt stets als Betriebsausgaben absetzbar.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) Selbstständige dürfen gewinnmindernde Rücklagen für Investitionen bilden, wenn das Betriebsvermögen ihres bilanzierenden Unternehmens 235 000 Euro nicht überschreitet. 40 Prozent der geplanten Investitionskosten für die nächsten drei Jahre sind vom Gewinn abziehbar, wenn die Anschaffungen zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Wer innerhalb dieses Zeitraums nicht investiert, muss die Rücklage rückwirkend auflösen. Das gilt nach einem Beschluss des BFH umso mehr, wenn der IAB unrechtmäßig gebildet wurde (Az. X B 161/17).

Rürup-Rente Für 2018 sind 86 Prozent der Beitragszahlungen bis zur Höhe von 23 712 Euro absetzbar, bei Zusammenveranlagten bis zu 47 424 Euro. Damit können Selbstständige maximal 20 392 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgabe deklarieren, Zusammenveranlagte 40 784 Euro. Das Finanzamt muss Beitragszahlungen für 2018 bis zum 10.1.2019 berücksichtigen (FG Münster, Az. 1 K 1821/07 E).

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Familien


Haushaltsdienste Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bei Bezahlung per Banküberweisung zu 20 Prozent (maximal 4000 Euro pro Jahr) direkt von der Steuerschuld abziehbar. Neben Ausgaben für Haushaltshilfen, Gärtner, Schneeräumdienste, Altenpfleger, Hausmeister und Aupairs sind auch Kosten für die häusliche Betreuung und Pflege von Haustieren, private Straßenreinigung und Dichtheitsprüfungen von Rohrleitungen abziehbar. Bei häuslichen Partys sind sogar Kosten für vor Ort tätiges Caterer-Personal, Köche und Barkeeper abzugsfähig.

Kinderbetreuung Eltern können 2018 gezahlte Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der nachgewiesenen Aufwendungen (maximal 4000 Euro pro Kind). Der Fiskus berücksichtigt Betreuungskosten nur, wenn die Zahlungen per Überweisung auf Konten der Betreuungspersonen erfolgen. Auch Kosten für eine Hausaufgabenhilfe sowie Betreuungskosten in Ganztagsschulen und Internaten sind abziehbar (Thüringer Finanzgericht, Az. 2 K 95/15).

Kindergeld Wer Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahren hat, die 2018 in Ausbildung waren oder studierten, kann weiter Kindergeld beantragen. Die Eltern haben auch dann noch Ansprüche, wenn der Nachwuchs außerhalb der EU studiert, aber nachweislich seinen Wohnsitz in der Heimat behält, zum Beispiel im Elternhaus. Besuchen Volljährige eine Missionsschule, die nicht auf einen konkret angestrebten Beruf vorbereitet, gibt es dagegen kein Kindergeld (BFH, Az. III R 25/18).

Schulgeld Wer Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat, kann 30 Prozent des 2018 gezahlten Schulgelds (maximal 5000 Euro) als Sonderausgaben absetzen. Auch Ausgaben für Schulen in EU- und EWR-Staaten (unter anderem Liechtenstein und Norwegen) sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute sind - bei gleichwertigen Schulabschlüssen - absetzbar.

Spenden Im Jahr 2018 getätigte Spenden für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Organisationen sind bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Bei Spendenbeträgen bis 200 Euro reicht als etwaiger Nachweis der Kontoauszug.

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Kapitalanleger


Abgeltungsteuer Wurden Anlegern im Jahr 2018 Kapitalerträge nachträglich bekannt und führen die Einkünfte auf Basis einer Günstigerprüfung (Veranlagung nach Abgeltungsteuer oder persönlichem Steuersatz) zu einer Steuererstattung, können auch bestandskräftige Bescheide nachträglich geändert werden, urteilte das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 268/15). Aber erst der BFH wird endgültig entscheiden (Az. VIII R 7/18). Betroffene können sich auf die Revision berufen und Ruhen des Steuerverfahrens beantragen.

Börsenverluste Wer sich 2018 von wertlosen Aktien durch einen belegbaren Verkauf getrennt hat, kann realisierte Totalverluste steuermindernd geltend machen. Dies bestätigte der BFH (Az. VIII R 32/16). Ein Verkauf an Depotbanken, um abzugsfähige Verluste zu erzielen, sei kein Gestaltungsmissbrauch. Anleger können frei entscheiden, ob, wann und mit welchem Ertrag sie Wertpapiere kaufen und veräußern, befanden die Finanzrichter.

Darlehensverluste Verlorene Kreditbeträge und Zinsen aus gewährten Privatdarlehen und Schuldverschreibungen sind steuerlich abzugsfähig, entschied der BFH (Az. VIII R 13/15). Wer 2018 Totalverluste aus Unternehmensanleihen realisiert hat , kann sich auch auf das Urteil berufen und sollte seine Miesen in der Steuererklärung deklarieren. Lehnt das Finanzamt dies ab, kann auch ein neues Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf helfen (Az. 13 K 93/16).

Erstattungszinsen Steuerzahler müssen Erstattungszinsen vom Finanzamt nach Urteil des Bundesfinanzhofs als Kapitalerträge versteuern, dürfen aber entrichtete Nachzahlungszinsen nicht verrechnen. Das Bundesverfassungsgericht wird klären, ob diese Steuerpraxis rechtmäßig ist (Az. 2 BvR 1711/15). Wer davon 2018 betroffen war - seit Juni ist der Vollzug für neue Fälle außer Kraft gesetzt - kann das Ruhen seines Verfahrens beantragen, bis Karlsruhe entschieden hat.

Riester-Rente Im Jahr 2018 gezahlte Beiträge zu Riester-Versicherungen, Bank- und Fondssparplänen sowie zu Wohnriester-Verträgen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, maximal aber 2100 Euro. Das Ausfüllen der dafür notwendigen Anlage AV lohnt sich für Vorsorgesparer nun umso mehr, weil die Riester-Grundzulage ab dem Veranlagungsjahr 2018 um 21 Euro auf 175 Euro angehoben wurde.

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Ruheständler


Arbeitszimmer im Alter Rund 1,5 Millionen Bundesbürger arbeiten derzeit auch nach dem Renteneintritt. Ruheständler, die Arbeitseinkünfte erzielen und dafür ein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen, können die Kosten dafür in voller Höhe absetzen. Der Fiskus darf den Abzug der Kosten dann nicht auf 1250 Euro jährlich begrenzen, bestätigte der BFH (Az. VIII R 3/12).

Gesundheitsausgaben Wer als steuerpflichtiger Ruheständler die von Krankenkassen im Jahr 2018 nicht erstatteten Kosten für Brillen, Zahnersatz, Medikamente, Fahrten zu Arztpraxen und für Kuren bündelt, kann die Ausgaben in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastung teilweise absetzen. Der "zumutbare Eigenanteil" wird in Prozent der Gesamteinkünfte berechnet und nach Vorgabe des BFH jetzt steuerzahlerfreundlicher und einkommensabhängig in drei Tarifstufen ermittelt.

Pflegeheimkosten Kosten für die Unterbringung in Pflegeheimen können die Bewohner selbst oder deren zahlende Angehörige in direkter Linie geltend machen. Absetzbar sind neben den reinen Pflegeausgaben auch Mietkosten, die aber um die sogenannte Haushaltsersparnis des Heimbewohners zu kürzen sind. Auch Kosten für installierte Notrufsysteme im Rahmen von betreutem Wohnen sind als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar.

Unterhaltskosten Geschiedene oder getrennt Lebende können auch im Ruhestand Unterhaltszahlungen bis zum jährlichen Höchstbetrag von 13 805 Euro absetzen. Für andere Unterhaltspflichtige sind bis zu 8820 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Erzielen Leistungsempfänger aber anderweitig Einkünfte von über 624 Euro im Jahr, mindern diese den absetzbaren Unterstützungshöchstbetrag für den zahlenden Angehörigen.

Versicherungsbeiträge Beiträge zu Risikoversicherungen reduzieren bei Ruheständlern die Steuerlast oft erheblich. Bis zum Veranlagungsjahr 2019 müssen Finanzämter prüfen, ob für gezahlte Versicherungsbeiträge die alten Steuerregeln günstiger sind als die neuen. Alleinstehende Senioren können Zahlungen bis zum Höchstbetrag von 4202 Euro pro Jahr für Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und private Pflegepolicen absetzen, bei Zusammenveranlagten sind es bis zu 8404 Euro.