Viele Autofahrer könnten kräftig bei ihrer Kfz-Versicherung sparen - mitunter mehrere Hundert Euro im Jahr. Dazu müssten sie nur bereit sein, den Versicherer zu wechseln. Wer das zum 1. Januar tun möchte, muss seine Versicherung bis spätestens 30. November kündigen. Andernfalls verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr.

Wichtig ist der Stichtag 30. November auch für alle Käufer, die in diesem Jahr Umweltprämien der Hersteller genutzt und ihren alten Diesel gegen ein neues Fahrzeug eingetauscht haben. Sie haben häufig ein verkürztes erstes Versicherungsjahr und können zum 1. Januar 2019 wechseln. Versicherte sollten daher in den kommenden Wochen überprüfen, ob sie kündigen können (die entsprechenden Angaben stehen in den Versicherungsunterlagen) und ob die Prämie zu hoch ist. Manchmal gibt auch der angestammte Versicherer einen Nachlass, wenn man ihm das günstigere Angebot eines Konkurrenten vorlegt.

Vergleichsportale im Fokus



Viele Wechselwillige nutzen den Preisvergleich auf Onlineportalen wie Verivox oder Check24. Eine Suchmaske unterstützt die Recherche nach individuellem Bedarf. Doch Achtung: Nicht jeder Kfz-Versicherer ist dort mit Konditionen und Preisen vertreten, so fehlen Marktführer HUK-Coburg und dessen Direktversicherer HUK24. Auch der LVM, immerhin Nummer 5 der Branche, bleibt außen vor. Die Allianz ist nur mit ihrer Online-Marke Allsecur auf mehreren Portalen vertreten vertreten; Policen der Marke Allianz gibt es ausschließlich über Verivox.

Hauptgrund für die Absenz: Versicherte, die von Vergleichsportalen an die Assekuranz vermittelt werden, kommen diese teurer als solche Kunden, die direkt beim Versicherer abschließen. Das liegt an den Provisionen, die die Portale von den Gesellschaften verlangen. Sie sind im Netz höher als bei Vermittlern vor Ort. Andererseits werden immer mehr Policen online abgeschlossen. Das drückt auf die Margen der Versicherer - und zwar seit Jahren.

Gut zu wissen: Neutral verhalten sich die Portale nicht. Als Makler leben sie von den Provisionen der Firmen. Möglicherweise spülen sie vermeintliche "Preis-Leistungs-Sieger" auf Platz 1 der Rangliste. Auch können Voreinstellungen wie etwa eine - prinzipiell unnötige - Insassenunfallversicherung das Suchergebnis verzerren, warnt die Stiftung Warentest. Die Verbraucherseite Finanztip.de empfiehlt, zwei Portale und zusätzlich einen nicht gelisteten Direktversicherer parallel zu nutzen.

Welcher Schutz ist der richtige? Bei alten Autos reicht es häufig, nur eine Kfz-Haftpflichtpolice abzuschließen. Verbraucherschützer empfehlen, dass ein Fahrzeug zumindest in den ersten drei Jahren vollkaskoversichert sein sollte, während nach etwa zehn Jahren selbst der Teilkaskoschutz nicht mehr unbedingt nötig ist. Der Bund der Versicherten rät zu einer Selbstbeteiligung von 150 Euro in der Teilkasko und von maximal 500 Euro in der Vollkasko, um die Beiträge zu senken.

HAFTPFLICHT



Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und deckt Schäden beim gegnerischen Unfallopfer ab. Auch die Insassen des eigenen Fahrzeugs sind geschützt. Der Fahrer selbst und Schäden am eigenen Auto bekommen allerdings keine Deckung. Die Police wirkt außerdem wie eine Rechtsschutzversicherung, weil sie unberechtigte Ansprüche Dritter abwehrt. Vorsicht: Unfälle durch Alkohol-und Drogenkonsum regulieren die Gesellschaften zwar, doch werden sie versuchen, sich das Geld vom Versicherten zurückzuholen.

Die gesetzliche Mindestdeckung beträgt 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, eine Million Euro für Sachund 50 000 Euro für Vermögensschäden (etwa wenn der Geschädigte einen Flug versäumt und Schadenersatz fällig wird). Doch sollte man deutlich darüber hinausgehen. Bei Personenschäden sind mindestens 50 Millionen Euro empfehlenswert, bei Sachschäden sollten zehn Millionen Euro ausreichen. Weitere wichtige Kriterien sind:

Mallorca-Police: Diese Option erhöht die Deckung für Mietwagen im europäischen Ausland auf deutsches Niveau. Die Mallorca-Police kostet meistens keinen Aufschlag.

Verspätete Anzeige: Bis zu welcher Schadenhöhe reguliert der Versicherer einen Schaden, den der Versicherte selbst tragen will, dann aber doch verspätet einreicht?

Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht: Welche Nachzahlung wird fällig, wenn der Kunde im Antrag falsche Angaben gemacht hat, etwa wenn die tatsächliche durchschnittliche Laufleistung höher liegt als angegeben?

TEILKASKO



Sie zahlt, wenn das eigene Auto gestohlen oder durch bestimmte Ursachen beschädigt wird, etwa wenn Hagel Spuren im Lack hinterlässt oder bei Sturm ein Ast auf den Wagen fällt. Ebenfalls eingeschlossen sind Glasbruch sowie Kabelschäden durch Kurzschluss. Weitere wichtige Kriterien sind:

Marderbisse: Schäden an Schläuchen und Verkabelung und deren Folgen sollten eingeschlossen sein.

Vorsicht: Bei manchen Versicherern sind die zu erstattenden Summen begrenzt.

Erweiterung der Elementargefahren: Welche Gefahren sind - zusätzlich zu Überschwemmungen als Basisschutz - mitversichert? Großzügige Versicherer zahlen auch bei Lawinen, Dachlawinen, Erdbeben, Erdrutsch, Muren oder Steinschlag.

VOLLKASKO



Sie zahlt, wenn das eigene Auto durch eigenes Verschulden beschädigt wird oder wenn Dritte das Fahrzeug mutwillig beschädigen. Außerdem ist der volle Teilkaskoschutz inbegriffen. Weitere wichtige Kriterien sind:

Wildschadenklausel: In der Regel sind nur Zusammenstöße mit Haarwild versichert, also etwa mit Wildschweinen, Rehen und Hasen. Die Police sollte jedoch für alle Tiere gelten, so auch für Vögel, Hunde, Katzen, Pferde etc.

Neuwertentschädigung: Innerhalb welcher Frist nach Neukauf wird bei einem Totalschaden der komplette Neupreis ersetzt? Gute Policen leisten noch nach 18 Monaten.

Kaufwertentschädigung: Innerhalb welcher Frist nach Gebrauchtkauf wird der komplette Kaufpreis ersetzt? Hier sind bei leistungsstarken Anbietern 14 Monate drin.

Grobe Fahrlässigkeit: Üblicherweise leistet der Versicherer nicht, wenn der Kunde beispielsweise eine rote Ampel oder ein Stoppschild überfährt und verunglückt. Deshalb sollte der Anbieter auf den sogenannten Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten. Vorsicht: Das ist kein Freibrief. Besonders grobe Schnitzer muss sich der Fahrer nach wie vor zuschreiben lassen, bei einem Autodiebstahl etwa das Steckenlassen des Schlüssels. Oder Unfälle unter Einfluss von Alkohol und Drogen.

Zurück zum 30. November: Selbst wenn dieser Termin verstrichen ist, können viele Kunden noch kündigen. Denn falls der Versicherer den Beitrag erhöht, ohne dass eine Änderung in der sogenannten Schadenfreiheitsklasse der Grund ist, existiert ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht. Die Schadenfreiheitsklasse orientiert sich an den Jahren, die ein Versicherter unfallfrei gefahren ist oder keine Schäden an den Anbieter gemeldet hat.

Nach Angaben von Verivox sollten Kunden als Kündigungsgrund ausdrücklich die Preiserhöhung nennen. Entscheidend ist, ob der Kfz- Versicherer den sogenannten Grundbeitrag erhöht hat, also ob der Beitrag unabhängig von Änderungen in der Schadenfreiheitsklasse teurer geworden ist. Versicherer, die den Beitrag für Verträge mit branchenüblicher Laufzeit erhöhen, müssen die Rechnungen spätestens Ende November versendet haben und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Nur wenn der Beitrag gleich bleibt oder günstiger wird, braucht der Anbieter erst im Dezember zu schreiben. "Die Kunden sollten in der Beitragsrechnung auf das Wort ,Vergleichsbeitrag' achten. Diesen müssen die Anbieter ausweisen", sagt Wolfgang Schütz, Geschäftsführer der Versicherungssparte bei Verivox. "Ist er niedriger als der aktuelle Beitrag, dann haben sie ein Sonderkündigungsrecht."

Die Ursache für die Erhöhung muss nicht unbedingt beim Versicherer liegen. Wenn das Auto in eine teurere Regional-oder Typklasse eingestuft wurde und deswegen der Beitrag steigt, kann der Kunde ebenfalls noch später aus seinem Vertrag heraus. Oder wenn sich auch nur ein Vertragsbestandteil (Haftpflicht, Teil-oder Vollkasko) verteuert und der andere gleich bleibt oder sogar günstiger wurde. Wichtig: Die Versicherten wechseln im neuen Jahr häufig in eine günstigere Prozentstufe beim Schadenfreiheitsrabatt. Falls der Versicherer diesen Vorteil nicht komplett weiterreicht, besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Auch das ist am Vergleichsbeitrag in der Rechnung zu erkennen.