Zum kommenden Jahr müssen sich deutsche Anleger mit neuen Regeln bei der Besteuerung von Investmentfonds vertraut machen. Bei ETFs sind ein paar Feinheiten zu berücksichtigen. BÖRSE ONLINE klärt wichtige Fragen von Lesern.

Ersetzen die neuen Fondssteuerregeln die Abgeltungsteuer?


Nein. Die grundsätzlichen Vorschriften der Abgeltungsteuer gelten auch 2018: Inländische Banken zwacken von Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinnen mit Wertpapieren automatisch pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer für den Fiskus ab - aber erst dann, wenn der Sparerpauschbetrag (801 Euro pro Person und Jahr) ausgeschöpft wurde. Über maximal diesen Wert darf man seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Für Investmentfonds greifen ab 2018 zusätzlich Spezialregeln.

Was sind die wichtigsten Neuerungen?


Bislang waren in Deutschland Erträge auf der Ebene der Fonds selbst komplett steuerfrei, nur die Anleger wurden besteuert. Das ändert sich künftig. Deutsche Publikumsfonds führen ab 2018 schon auf Fondsebene 15 Prozent Steuern auf deutsche Dividenden und Mieterträge sowie auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien an den Fiskus ab; reine Rentenfonds sind also davon nicht betroffen. Erst im zweiten Schritt werden Erträge an die Anleger ausgeschüttet. Sie bekommen also zunächst weniger ausgezahlt. Dafür erhalten Sie aber eine Kompensation in Form von Teilfreistellungen.

Wie funktioniert das?


Das heißt, Sie zahlen auf Ausschüttungen des Fonds und Gewinne aus Anteilsverkäufen künftig teilweise keine Abgeltungsteuer. Die Höhe der Teilfreistellungen richtet sich nach dem Fondstyp: Bei Aktienfonds (mindestens 51 Prozent Aktienanteil) werden 30 Prozent freigestellt. Für Mischfonds (Aktienanteil von mindestens 25 Prozent) sind Teilfreistellungen von 15 Prozent vorgesehen, für Mischfonds mit geringerem Aktienanteil keine. Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent freigestellt, bei Immofonds mit Auslandsschwerpunkt sogar 80 Prozent.

Macht es bei den Regeln einen Unterschied, ob ein ETF die Papiere des zugrunde liegenden Index tatsächlich kauft oder ob er sie über Swaps nachbildet? Wenn ein ETF swapbasiert ist, wird er dann womöglich nicht als Aktienfonds eingestuft?


Es ist nicht entscheidend, ob der ETF swapbasiert oder vollreplizierend konstruiert ist, sondern es zählt für die steuerliche Behandlung beim Privatanleger allein, was der ETF selbst in seinem sogenannten Trägerportfolio hat: Liegen bei einem DAX-ETF zum Beispiel tatsächlich japanische Aktien in dessen Trägerportfolio, aber der Swappartner garantiert die Performance des DAX, dann ist für die Einstufung als Aktienfonds nur maßgeblich, dass mindestens 51 Prozent an Aktien im Trägerportfolio liegen.

Ich habe einen ausländischen thesaurierenden Aktien-ETF (swapbasiert) im Depot. Was ändert sich für mich?


Sofern ein Swappartner die Performance des ETF garantiert, fließen bei diesem ETF-Typ Dividenden in Form von Kursgewinnen aus Finanztermingeschäften zu. Solche im Swap einberechneten Dividenden müssen Anleger bislang nicht jedes Jahr versteuern. Die Abgeltungsteuer wird erst beim Verkauf auf den gesamten Wertzuwachs des ETF fällig. Bislang gewähren solche swapbasierten Auslands-ETF daher eine Steuerstundung, die aber künftig entfällt. Ab 2018 wird bei sämtlichen Varianten von thesaurierenden Fonds und ETFs - egal, ob aus dem Inland oder Ausland und unabhängig von der Replikationsmethode - ebenso wie bei teilausschüttenden Fonds jährlich eine Vorabpauschale als fiktiver Ertrag von den Banken automatisch errechnet und darauf Abgeltungsteuer einbehalten. Auch hierbei greifen die unterschiedlich hohen Teilfreistellungen.

Muss ich bei thesaurierenden Auslandsfonds oder ETFs bei einem späteren Anteilsverkauf die jährlich versteuerten Vorabpauschalen auch weiterhin in der Steuererklärung angeben, um nicht doppelt besteuert zu werden?


Nein, auch diese Gegenrechnung übernehmen die Depotbanken. Für Anleger vereinfacht sich das Handling von thesaurierenden Auslandsfonds damit sehr.