Mit dem Kauf und der Verpachtung von Aufdachsolaranlagen können sich Gutverdiener gegenüber dem Fiskus ärmer rechnen. Doch darauf allein kommt es nicht an. Von Michael H. Schulz

Am Himmel ist bald schon Sommer, denn im April steigt die Mittagshöhe der Sonne deutlich. Dann wird wieder mehr Sonnenenergie ins öffentliche Stromnetz eingespeist, vor allem in Süddeutschland. In Bayern und Baden-Württemberg ist die Sonneneinstrahlung nämlich am intensivsten.

Doch der Solarstrom hat, wie die erneuerbaren Energien insgesamt, bekanntlich auch eine Schattenseite, die alle Verbraucher über den Preis spüren. Im Vergleich zu 2008 ist der staatlich festgelegte Mindestpreis, den die Stromanbieter auf Endkunden umlegen, um 437 Prozent in die Höhe geschnellt. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Untersuchung des Online- Vergleichsportals Check24.

Einen Teil dieser Preissteigerungen können sich Gutverdiener mit einem hohen Steuersatz vom Fiskus zurückholen. Dafür müssen sie allerdings Stromunternehmer werden und beispielsweise in Solaranlagen auf Dächern von Privathäusern, Bauernhöfen oder Schulen investieren - Hauptsache, es ist nicht das eigene Dach. Die Anschaffungskosten für die Solarmodule samt Befestigung auf fremden Dächern können Anleger dann wie Unternehmer steuerlich abschreiben. "Bei einem einzelunternehmerischen Investment in eine Solaranlage auf einem fremden Dach können Anleger vorab bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionssumme als Investitionsabzugsbetrag sofort steuerlich geltend machen", erläutert Hans Peter Hager, Geschäftsführer des Privaten Instituts für Investitionsmanagement aus München. Obergrenze: 200 000 Euro.

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Noch keine Kontrolle der Bafin

In der Praxis sieht das so aus: Der Initiator besorgt die Genehmigungen, übergibt die Anlagen schlüsselfertig und kümmert sich um die Wartung. Leider hat dieses Direktinvestment aber auch einen Makel: Für die Angebote besteht noch keine Prospektpflicht unter der Kontrolle der Bafin. Diese soll erst mit dem voraussichtlich ab Sommer gültigen Kleinanlegerschutzgesetz eingeführt werden. Anleger müssen also eine große Portion Vertrauen mitbringen.

Klar geregelt sind hingegen die steuerlichen Rahmenbedingungen. Der Investitionsabzugsbetrag, früher auch bekannt als Ansparabschreibung, kann sogar laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs im auf das Planungsjahr folgenden Jahr aufgestockt werden. Vorausgesetzt, die Höchstgrenze von 200 000 Euro ist noch nicht erreicht und die ursprünglichen Planungskosten sind aus dem Ruder gelaufen (Az. X R 4/13). Somit können Gutverdiener sich auch in den Folgejahren gegenüber dem Fiskus arm rechnen.

Im Jahr darauf, also im Jahr der Anschaffung, können Anleger doppelt Steuern sparen: Sie können neben der regulären sogenannten linearen Abschreibung von jährlich fünf Prozent bezogen auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren eine Sonderabschreibung (AfA) von 20 Prozent der Anschaffungskosten nutzen. Diese Sonder- AfA kann entweder vollständig für das Anschaffungsjahr geltend gemacht werden oder aufgeteilt in den darauffolgenden vier Jahren. Die lineare Abschreibungsmethode besagt, dass die Aufdachanlage in gleich hohen Beträgen über die Nutzungsdauer steuerlich abzuschreiben ist. Diese Methode ist nur einmal möglich und reduziert den für die dann weiter folgende lineare Abschreibung relevanten Betrag. Der zugrunde liegende restliche Betrag wird dann weiterhin linear abgeschrieben. (siehe Beispielrechnung).



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Lage, Modulkosten, Einspeisevergütung

Doch der Steuereffekt sollte nicht allein ausschlaggebend sein. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Anlagen wirtschaftlich rentieren. Dabei kommt der Lage des Schrägdachs eine wichtige Rolle zu. Ideal ist es, wenn es nach Süden ausgerichtet ist und eine Neigung von etwa 30 Grad hat. Auch die Kosten für die Module spielen eine wichtige Rolle. Die sind in den vergangenen Jahren, nachdem asiatische Hersteller den Markt überschwemmt hatten, erheblich günstiger geworden.

Im Sinkflug ist auch die staatlich garantierte Einspeisevergütung für den Strom aus Aufdachsolaranlagen. Diese beträgt für neu installierte Aufdachanlagen mit einer Leistung von zehn bis 40 Kilowatt ab April 12,12 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Für alle ab Mai ans Netz gehenden Anlagen gibt es pro eingespeiste Kilowattstunde 12,09 Cent. Fasst man all diese Faktoren zusammen, gilt für Anleger als Faustregel: "Je günstiger die Module und die Anschaffungskosten, desto höher ist bei gleicher Einspeisevergütung die Verzinsung der Anlage", verdeutlicht die Steuerberatergesellschaft Ecovis. Dann ist alles eitel Sonnenschein.