Bei Dividenden von ausländischen Unternehmen kann es kompliziert werden. Dann hat es der Aktionär plötzlich mit zwei Finanzbehörden zu tun: Der deutsche Fiskus verlangt Abgeltungsteuer, die Behörden im Heimatland des Unternehmens Quellensteuer. Um hier für Gerechtigkeit zu sorgen, hat die Bundesrepublik mit den wichtigsten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Dadurch können die im Ausland abgeführte Steuer auf die in Deutschland fälligen 25 Prozent angerechnet werden. Allerdings maximal 15 Prozent. Den Rest muss sich der Aktionär selbst im Ausland zurückholen. Bei Schweizer Aktien greifen zunächst die Eidgenossen ab: Der entsprechende Satz der Schweiz liegt bei 35 Prozent. 15 Prozent der in der Schweiz gezahlten Steuer können in Deutschland verrechnet werden. Die restlichen 20 Prozent kann der Aktionär direkt in der Schweiz zurückfordern. Das Erstattungsformular findet sich auf der Website der Schweizer Steuerbehörde und muss dreimal ausgefüllt werden. Mit der Dividendenbescheinigung seiner Bank sowie einem sogenannten Tax-Voucher schickt der Anleger den Erstattungsantrag dann an den Schweizer Fiskus. Die Rücküberweisung erfolgt in Schweizer Franken.

In Frankreich und Italien ist die Quellensteuer für ausländische Aktionäre höher als der in Deutschland anrechenbare Steuersatz. In Frankreich sind es 21 Prozent, in Italien 26 Prozent. Auch in diesen Fällen kann der deutsche Anleger zu viel gezahlte Steuern zurückfordern.

Was Frankreich und Italien anbelangt, ist der bürokratische Aufwand allerdings groß und oft mit Gebühren verbunden, die je nach Bank sehr unterschiedlich ausfallen. Bei kleineren Dividendenbeträgen kann es daher sinnvoller sein, auf eine Rückerstattung zu verzichten.

Recht unkompliziert sind US-Aktien: Für ausländische Aktionäre fallen 30 Prozent Steuer an. 15 Prozent davon lassen sich beim deutschen Fiskus anrechnen, die restlichen 15 Prozent kann man sich über eine US-Steuererklärung zurückholen. Es geht aber auch einfacher: Die meisten deutschen Banken haben von den amerikanischen Börsen den Sonderstatus eines "Qualified Intermediary" bekommen. In diesem Fall kann der Kunde seine Steuerlast bei US-Aktien auf 15 Prozent drücken und diesen Satz dann sofort mit der deutschen Steuer verrechnen. Vor dem Kauf von US-Aktien sollten Anleger am besten bei ihrer Hausbank nachfragen, ob diese den Sonderstatuts besitzt.

Am bequemsten sind britische Aktien. Das Mutterland des Kapitalismus verzichtet komplett auf die Besteuerung ausländischer Unternehmen. Die Dividende wird also ohne Abzüge an die Depotbank in Deutschland überwiesen. Dort wartet dann allerdings der deutsche Fiskus.

Anträge zur Rückerstattung im Ausland gezahlter Steuern gibt es auch beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de). Zudem sollte die Hausbank weiterhelfen.