Hohe Gesundheitsausgaben, die nicht von einer Krankenversicherung ge-tragen werden, sind in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Umstritten ist jedoch, wann die Finanzämter auch Kosten für wis- senschaftlich nicht anerkannte Heil- methoden anerkennen müssen. Von Stefan Rullkötter



Erfolgreich geklagt haben nun Eltern, die ihre schwerbehinderte Tochter von Heilpraktikern für ein Honorar von 16 800 Euro behandeln ließen. Nachdem ihre Krankenkasse eine Erstattung der Kosten abgelehnt hatte, machten sie ihre Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend.

Zu Recht, urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1 K 1480/16).Zwar sei das Kind mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden behandelt worden. Jedoch genüge in diesem Fall die vorgelegte Bescheinigung. Die Eltern hatten als Nachweis ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Homöopathie) beigefügt.

Demnach sei bei dem Krankheitsbild jeder Versuch, das Ergebnis zu verbessern, für die Familie wichtig und medizinisch jeder positive Impuls für das Kind zu begrüßen. Auf dem Attest hatte der zuständige Amtsarzt vermerkt: "Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt." Die Vorlage eines knappen amtsärztlichen Attests würde in dieser Form als Nachweis genügen, befanden die Finanzrichter.

Betroffene können sich auf die inzwischen rechtskräftige Entscheidung berufen - beim Bundesfinanzhof wurde keine Revision eingelegt.

Mehr von BÖRSE-ONLINE.de gibt es auf Instagram und Facebook