Nicht schon wieder Socken! Weihnachten ist für viele weniger das Fest der Liebe als das Fest der Enttäuschungen. Ob nun der Schenkende oder der Beschenkte, der nie einen konkreten Wunsch geäußert hat, Schuld hat an den zwischenmenschlichen Verstimmungen, steht auf einem anderen Blatt. So sicher, wie Heiligabend am 24. Dezember gefeiert wird, beginnt am 27. Dezember der Ansturm auf die Geschäfte, um missliebige Weihnachtspräsente umzutauschen.

Konkrete Zahlen zu den nachweihnachtlichen Umtauschaktionen gibt es nicht. Der Einzelhandelsverband vermutet aber, dass knapp fünf Prozent der Geschenke wieder zurückgegeben werden. So viel zum klassischen Einzelhandel, online sieht es anderes aus: Beim Onlineauktionshaus Ebay geht es bereits am späten Heiligabend los. Jahr für Jahr kommen am 24. Dezember vor allem Bücher und Unterhaltungselektronik unter den virtuellen Hammer.

Eine Sache der Kulanz

Umtausch bei Nichtgefallen kein Problem? Von wegen. Denn in Deutschland gilt grundsätzlich: Mit dem Kauf ist ein Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande gekommen, an den beide Seiten gebunden sind. So kann der Verkäufer die verkaufte Sache nicht zurückfordern, weil beispielsweise ein anderer Käufer bereit ist, mehr dafür zu bezahlen. Und der Käufer kann vom Verkäufer nicht verlangen, dass dieser eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Ware zurücknimmt, nur weil sie nicht gefällt.

Trotzdem sind die meisten Läden aus Kulanzgründen zum Umtausch bereit, um den Kunden auch noch ein weiteres Mal bedienen zu können. Dabei gibt es verschiedene Regelungen. Die am wenigsten komfortable Lösung für den Kunden ist der Umtausch gegen eine Ware desselben Typs mit lediglich anderer Farbe oder leicht geänderter Ausstattung. Dumm, wenn der oder die Beschenkte etwa grundsätzlich keine Küchenmaschine will.

Besser fahren Kunden, wenn der Händler die Ware gegen einen Wertgutschein wieder zurücknimmt. Hier sollten Käufer beachten, dass für solche Gutscheine bestimmte Fristen gelten: In den meisten Fällen binnen eines Jahres. Angesichts der Konkurrenz durch Onlineversandhändler sind inzwischen auch die meisten Ladengeschäfte bereit, die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises innerhalb einer Frist von zwei bis vier Wochen zurück zu nehmen. Wer sicher gehen will, sollte sich vor dem Kauf über die Umtauschmöglichkeiten informieren.

Ganz auf der sicheren Umtausch- Seite sind dagegen diejenigen, die ihre Geschenke per Internet oder über den Versandhandel ordern. Der Grund: Der Gesetzgeber wollte diesen Käufern ein Widerrufsrecht geben, um sie vor schlechten Produkten oder Fehlkäufen zu schützen, denn im Unterschied zu einem Kunden, der im Laden kauft, können sie die Ware nicht in die Hand nehmen und vor Ort prüfen. Das Fernabsatzgesetz ist daher mit einem sehr weit gefassten Rückgaberecht ausgesprochen verbraucherfreundlich gestaltet.

Dazu gehört zum Beispiel grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Gefällt dem Kunden die Ware nicht, kann er sie ohne Begründung zurückschicken. Spätestens 30 Tage nach Rückgabe sollte er den Kaufpreis plus die Kosten für die Rücksendung wieder auf seinem Konto gutgeschrieben haben. War die Ware teurer als 40 Euro, muss der Verkäufer auch die Hinsendekosten erstatten, es sei denn, der Versand erfolgte auf Rechnung. Sperrige Ware wie Elektrogroßgeräte muss der Händler sogar abholen. Außerdem trägt er das Risiko, dass die Ware unterwegs verschwindet. Clevere Versender versuchen daher, dem Käufer neben der Ware auch gleich eine Transportversicherung zu verkaufen.

Mit der zweiwöchigen Widerrufsfrist sollte man es als Käufer alledings genau nehmen, insbesondere im Hinblick auf die Werktage zwischen Weihnachten und Neujahr. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, zu dem der Händler darüber informiert. In der Regel ist das der Tag, an dem die Ware beim Käufer eintrifft. Läuft die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag aus, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag. Hat der Onlinehändler nicht erklärt, wie der Kunde seine Bestellung widerrufen kann, hat der Kunde ein unbegrenztes Widerrufsrecht.

Auch beim Onlinekauf gibt es allerdings ein paar Ausnahmen, bei denen der Widerruf ausgeschlossen ist. Dazu gehört zum Beispiel die entsiegelte CD oder DVD, aber auch Sonderanfertigungen wie maßgeschneiderte Hemden.

Stellt sich im Lauf der Bescherung heraus, dass ein Geschenk nicht nur nicht gefällt, sondern zusätzlich schadhaft ist, steigen die Chancen auf Rückgabe beträchtlich. Denn in diesem Fall greift das Gewährleistungsrecht, und der Käufer hat einen sogenannten Nacherfüllungsanspruch in Form von Reparatur oder Neulieferung.

Dieser Anspruch ist recht weit gefasst: Er besteht auch, wenn das Kleid schon getragen wurde oder der Fernseher bereits in Gebrauch war. Oder auch, wenn die Werbung zu vollmundig war und das Produkt nicht das leistet, was versprochen wurde. Dieser Anspruch beträgt für neue Produkte zwei Jahre ab Datum des Kaufs, bei gebrauchter Ware verkürzt er sich auf ein Jahr.

Kassenbon unnötig

Was viele nicht wissen: Die fehlende Originalverpackung oder auch ein reduzierter Preis hebeln diesen Anspruch nicht aus. Das gilt auch, wenn der Kassenbon im Weihnachtstrubel verschwunden ist. Wer mit EC- oder Kreditkarte gezahlt hat, kann den entsprechenden Kontoauszug als Nachweis vorlegen, wann und wo die Ware gekauft wurde.

Doch wie kann der Käufer beweisen, dass die Ware bereits beim Kauf fehlerhaft war und der Schaden nicht erst auf dem Gabentisch entstanden ist? Hier hat der Gesetzgeber 2002 verfügt, dass im ersten halben Jahr nach dem Kauf die Beweislast beim Verkäufer liegt. Er - und nicht der Käufer - muss nachweisen, dass die Ware beim Kauf ohne Mängel oder Defekte war.