Banken hätten keinen Anspruch auf ein solches "Buchungspostenentgelt", wenn eine Abbuchung unrechtmäßig oder fälschlich ausgeführt wird. In diesem Fall, wenn etwa das Konto nicht gedeckt ist, kommt es in der Regel zu einer - für die Banken teuren - Rücklastschrift. Der BGH erklärte die bei vielen Sparkassen übliche Klausel für ungültig, weil sie Unternehmer unangemessen benachteilige. Im Januar hatte der BGH solche Extra-Gebühren für Fehlbuchungen bereits für Privatkunden für unzulässig erklärt. (Az. XI ZR 434/14)

Geklagt hatte ein Versicherungsmakler aus Baden-Baden. Er forderte von der Sparkasse Baden-Baden Gaggenau mehr als 77.000 Euro zurück - und hatte damit vor dem BGH Erfolg. Die Bank hatte für die Rückbuchung geplatzter Lastschriften pauschal je 32 Cent verlangt - zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr für die Rückgabe der Lastschrift.

Der Makler verwaltet etwa 25.000 Versicherungsverträge und kassiert dabei im Auftrag der Versicherer die von Kunden zu zahlenden Prämien ein. Dabei kam es häufig zu Rückbuchungen. Nach Angaben des Anwalts der Sparkasse fielen bei dem Makler 40 Prozent Rücklastschriften pro Monat an. Das sei eine große Belastung für die Bank.

Viele Unternehmen könnten nun ebenfalls diese Gebühren von ihrer Bank zurückverlangen, jedenfalls für die vergangenen drei Jahre. Alle weiter zurückreichenden Fälle sind nach Angaben eines Anwalts verjährt.

Reuters