Kryptowährungen wie Bitcoin und Co rufen deutsche Finanzämter auf den Plan. BÖRSE ONLINE erklärt die steuerlichen Spielregeln beim digitalen Geld. Von Michael Schreiber

Spätestens als der Kurs der Digitalwährung Bitcoin im Dezember bei 20 000 Dollar notierte, wurden auch die deutschen Finanzämter hellhörig. Schnell wiesen sie in mehreren Verfügungen bundesweit darauf hin, dass Gewinne aus der Spekulation mit Kryptowährungen, so der Oberbegriff für die virtuellen Währungen, zu versteuern sind. Das trifft neben dem bekanntesten Cybergeld Bitcoin auch viele andere virtuelle Münzen wie beispielsweise Ethereum, Cardano, Iota oder Ripple.

Generell gilt: Wer Bitcoin und Co kauft und binnen Jahresfrist mit Gewinn wieder verkauft, muss den erzielten Gewinn als privates Verkaufsgeschäft mit seinem persönlichen Steuersatz - zwischen 14 und 45 Prozent - über die jährliche Einkommensteuererklärung versteuern. Je nach Einkommenssituation kann die Steuer mit Solidarzuschlag und Kirchensteuer fast die Hälfte des Kursgewinns aufzehren. Es gelten steuerlich die gleichen Spielregeln wie beim Verkauf von Goldbarren. Auch der Sparerpauschbetrag von 801 Euro für Einzelpersonen und 1602 Euro für zusammen veranlagte Paare kann nicht genutzt werden. Lediglich eine Freigrenze von 600 Euro pro Jahr kann dazu führen, dass das Finanzamt bei Geschäften mit Kryptowährungen am Ende leer ausgeht. Liegt der Profit darüber, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Aber: Hält man die Cybermünzen länger als ein Jahr und verkauft sie erst dann, ist der erzielte Gewinn komplett steuerfrei.

Inzwischen gibt es auch einige Geschäfte, die Bitcoin als Zahlungsmittel akzeptieren. Hier lohnt es sich, besonders aufzupassen und nicht leichtfertig den Bitcoin zu zücken. Nach einer aktuellen Verfügung des Finanzministeriums Hamburg vom 11.12.2017 (Az. S 2256 - 2017/003-52) gilt auch der Einsatz von Bitcoin als Zahlungsmittel als steuerlich relevanter Verkauf. In diesem Fall gilt der Wert der im Gegenzug erhaltenen Waren und Dienstleistungen als Veräußerungspreis. Auch der Rücktausch der virtuellen Münzen in reale Euro-Beträge oder sogar in eine andere Cyberwährung gilt als Verkauf und der Fiskus möchte davon seinen Anteil.

Steuerpflichtig ist der erzielte Kursgewinn - dabei werden die Anschaffungskosten für die Digitalmünzen vom erzielten Verkaufspreis abgezogen. Eventuelle Gebühren und Transaktionskosten für Onlinebroker zählen dabei als Spesen mit. Hat ein Anleger Bitcoin zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingekauft, gilt beim späteren Verkauf steuerlich das sogenannte FiFo-Verfahren (first in/first out). Der zuerst gekaufte Bitcoin gilt als zuerst wieder verkauft. Tipp: Wer gegenüber dem Finanzamt nicht draufzahlen will, muss die einzelnen Transaktionen und die kursrelevanten Daten sorgfältig dokumentieren.

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Verluste richtig nutzen



Wer mit dem Cybergeld binnen Jahresfrist Verluste eingefahren hat, kann diese über die Steuererklärung geltend machen. Dazu füllt man das Formular Anlage "SO" aus. Allerdings sind die Miesen nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Sind im Jahr 2017 keine anderen Spekulationsgewinne angefallen, trägt das Finanzamt die roten Zahlen in künftige Steuerjahre vor. Dort lassen sich die Miesen aber auch nur mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnen und nicht mit anderen Einkünften oder Kursgewinnen.

Andere steuerliche Spielregeln gelten für die sogenannten Miner, die im Bitcoin-Universum Rechnerleistungen zur Verfügung stellen und so mithilfe komplizierter Algorithmen die Cyberwährung erst erschaffen (Bundestags-Drucksache 19/370 vom 5.1.2018).

Wer dabei nur gelegentlich mitwirkt, muss seine Gewinne als Einkünfte aus sonstigen Leistungen versteuern. Gewinne sind erst ab einer Höhe von 256 Euro jährlich steuerpflichtig. Wer sich professionell und dauerhaft am "Schürfen" der Kryptowährungen beteiligt, erzielt in den Augen des Finanzamts gewerbliche Einkünfte. Darauf werden auf die Profite neben der Einkommensteuer eventuell auch Gewerbesteuern fällig, aber nur wenn die Gewinne 24 500 Euro übersteigen. Eine Jahresfrist gibt es hier nicht. Die Kosten für das Schürfen der digitalen Währung sind bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Einen positiven Aspekt gibt es aber dennoch. Die Finanzämter stufen das Cybergeld als privates Zahlungsmittel ein. Beim Tausch oder Handel der digitalen Dublonen fällt deshalb keine Mehrwertsteuer an (BMF-Schreiben III C 3 - S 7160-b/13/10001).