Ich bin Vater eines kleinen Kindes. Von der Mutter habe ich mich kurz nach der Geburt getrennt, wir waren nicht verheiratet. Ich zahle seitdem Unterhalt - zum einen für meinen Sohn, zum anderen für sie. Jetzt lebt meine ehemalige Freundin wieder in einer festen Beziehung, und der Neue verdient offensichtlich gut. Muss ich weiterhin an sie Unterhalt zahlen? Ich finde das ein bisschen ungerecht. Damit meine ich nicht den Unterhalt für meinen Sohn - es ist mir klar, dass ich den ­zahlen muss, und das tue ich auch gern.

€uro am Sonntag:

Sie müssen diesen sogenannten Betreuungsunterhalt weiterhin zahlen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt, das vor Kurzem rechtskräftig wurde (Az. 2 UF 273/17). Die Pflicht endet frühestens drei Jahre nach der Geburt. Hauptgrund, warum Sie weiter zahlen müssen: Sie waren mit der Mutter Ihres Kindes nicht verheiratet. Der Kläger hatte vor dem OLG argumentiert, dass Ehemänner (ob getrennt oder schon geschieden) in einer vergleichbaren Situation nicht zahlen müssen. Das ­bejahte das Gericht, denn in solchen Fällen sei eine neue feste Beziehung tatsächlich eine Abkehr vom "Gedanken der ehelichen Solidarität", der rechtlich relevant ist. Aber ohne Ehe könne es keine eheliche Solidarität geben und auch keinen Bruch der Solidarität.

Zudem gebe es einen strukturell schwächeren Unterhaltsanspruch von nichtehelichen Müttern. So erhalten sie keinen Ausgleich für Nachteile im Erwerbsleben, die sie durch die zeitweilige Betreuung des Kindes und Unterbrechung ihrer Erwerbsvita erleiden. Auch können nur Verheiratete einen Altersvorsorgeunterhalt verlangen, bei dem der weniger verdienende Partner an den Rentenanwartschaften des höher verdienenden teilhat. Diese Ungleichbehandlung dürfe "nicht weiter ausgedehnt werden", erklärte das OLG.