Wie Bürger clever durch die Formulare steuern Von Stefan Rullkötter

Steuertipps für Familien:


Ausbildungsbonus

Für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder in Ausbildung steht Eltern ein steuerlicher Abzugsbetrag von 924 Euro pro Jahr zu. Der Bundesfinanzhof wird bald entscheiden, ob es diesen Ausbildungsfreibetrag auch für minderjährige Kinder gibt (Az. VI R 20/18). Betroffene Eltern sollten sich in der Steuererklärung auf dieses Musterverfahren berufen.

▶ Anlage Kind, Zeile 51

Darlehensverluste Kreditbeträge und Zinsen aus privaten Darlehen, die nicht zurückgezahlt werden und wegen Privatinsolvenz eines Familienmitglieds für den Kreditgeber verloren sind, können als "negative Kapitalerträge" abgesetzt werden. Der Ausfall von Kapitalforderungen führt zu verrechenbaren Verlusten in der privaten Vermögenssphäre, befand der BFH (Az. VIII R 13/15).

▶ Anlage KAP, Zeilen 5 & 9

Elterngeld

Die Höhe des Elterngelds (zwischen 300 und 1.800 Euro) richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt. Dieses hängt unter anderem von der Steuerklasse ab. Wurde diese 2018 mehrfach gewechselt, ist die Steuerklasse anzugeben, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse, urteilte nun das Bundessozialgericht (Az. B 10 EG 8/17).

▶ Mantelbogen, Zeile 91

Haushaltsdienste

Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bei unbarer Zahlung zu 20 Prozent (maximal 4.000 Euro) direkt von der Steuerschuld abziehbar. Neben Kosten für Haushaltshilfen, Gärtner, Winterräumdienste, Altenpfleger, Au-pairs und Hausmeister gilt das auch für Haustier-Betreuung, private Straßenreinigung und sogar für Hausparty-Personal.

▶ Mantelbogen, Zeilen 67 ff.

Kinderbetreuung

Eltern können 2018 unbar gezahlte Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen. Abzugs­fähig sind zwei Drittel der Aufwendungen (4.000 Euro pro Kind). Auch Kosten für Hausaufgabenhilfe sowie Betreuungskosten in Ganztagsschulen und Internaten sind laut Thüringer Finanzgericht (Az. 2 K 95/15) abziehbar.

▶ Anlage Kind, Zeilen 67 ff.

Kinderfreibetrag

Finanzämter müssen Kindergeld und Kinderfreibeträge so verrechnen, dass unterm Strich das günstigste Ergebnis für steuerpflichtige Eltern herauskommt. Ab zu versteuerndem Einkommen von rund 64.000 Euro wird das Kindergeld mit den Freibeträgen verrechnet und Mehrbeträge werden erstattet. Das Formular sollte für jedes Kind ausgefüllt werden.

▶ Anlage Kind, Zeilen 38 ff.

Kindergeld I

Wer Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahren hat, die 2018 eine Ausbildung absolvierten oder studierten, kann auch weiterhin Kindergeld beantragen. Die Eltern haben selbst dann noch Ansprüche, wenn der Nachwuchs außerhalb der EU studiert, aber nachweislich seinen Wohnsitz in der Heimat behält, zum Beispiel mit einem Zimmer im Elternhaus.

▶ Anlage Kind, Zeilen 15 ff.

Kindergeld II

Für volljährige Kinder, die bereits einen ersten Berufsabschluss geschafft haben, gibt es weiterhin Kindergeld, wenn ihre Folge-Aktivität noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung in Vollzeit ist. Bei einer lediglich berufsbegleitenden Weiterbildung haben Eltern dagegen keinen Anspruch mehr auf die staatliche Leistung, urteilte der BFH (Az. III R 26/18).

▶ Anlage Kind, Zeilen 15 ff.

Schulgeld

Wer als Elternteil Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat, kann 30 Prozent des 2018 gezahlten Schulgelds als Sonderausgaben geltend machen (maximal 5.000 Euro). Auch die Ausgaben für Schulen in EU- und EWR-Staaten, etwa der Schweiz, sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute sind bei gleichwertigen Abschlüssen abzugsfähig.

▶ Anlage Kind, Zeilen 61 ff.

Unterhaltskosten

Geschiedene oder getrennt lebende Partner können Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 Euro jährlich absetzen. Für andere Unterhaltspflichtige sind bis zu 8.820 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Hat aber der Unterstützte eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro (abzüglich Werbungskosten) pro Jahr, werden diese angerechnet.

▶ Anlage U, Teile A und B

Auf Seite 2: Tipps für Ruheständler:

Tipps für Ruheständler:


Abgabepflicht

Das Finanzamt verlangt von Ruhe­ständlern eine Steuererklärung für 2018, wenn zu vermuten ist, dass ihr zu versteuerndes Einkommen über den Grundfreibeträgen (9.000 Euro Alleinstehende, 18.000 Euro Zusammenveranlagte) liegt. Aktuell zahlen 4,9 Millionen Rentner Steuern auf ihre Altersbezüge. Mit der nächsten Rentenerhöhung im Juli steigt deren Zahl.

▶ Mantelbogen, Anlage R

Alters-Umbauten

Wer seine Wohnung 2018 seniorengerecht umbauen ließ, etwa durch Einbau eines Treppenlifts oder rollstuhlgerechter Türen und Wohnungszugänge, kann entstandene Kosten als außerge- wöhnliche Belastung absetzen. Als Beleg ist ein ärztliches Attest über deren medizinische Notwendigkeit erforderlich - ausgestellt vor Beginn der Umbauarbeiten.

▶ Mantelbogen, Zeilen 66 ff.

Arbeitszimmer

Rund 1,5 Millionen Bundesbürger arbeiten hierzulande auch nach Renten- oder Pensionsbeginn. Ruheständler, die Arbeitseinkünfte erzielen und dafür ein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen, können die Kosten voll absetzen. Der Abzug ist nicht auf 1.250 Euro jährlich begrenzt, urteilte der BFH (Az. VIII R 3/12).

▶ Anlage N, Zeile 43

Gesundheitskosten

Wer als steuerpflichtiger Ruheständler die von Krankenkassen 2018 nicht erstatteten Kosten für Brillen, Zahnersatz, Medikamente, Fahrten zu Arztpraxen und für Kuren bündelt, kann die Ausgaben oft als außergewöhnliche Belastung absetzen. Der "zumutbare Eigenanteil" wird in Prozent der Gesamteinkünfte berechnet und nun in drei Tarifstufen ermittelt.

▶ Anlage Vors., Zeilen 16 ff.

Haushaltshelfer

Ist im Haushalt ein Minijobber tätig, können 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 510 Euro) abgezogen werden. Der Steuerbonus gilt nicht nur in den eigenen vier Wänden, sondern oftmals auch in Seniorenresidenzen. Dafür muss dort ein eigenständiger Haushalt mit Bad, Küche und individuell genutztem Wohn- und Schlafbereich vorhanden sein.

▶ Mantelbogen, Zeile 71

Pflegeausgaben

Übernehmen Kinder unentgeltlich die Pflege eines Elternteils, steht ihnen ein Pflegepauschbetrag von 924 Euro im Jahr zu (Pflege beider Eltern: 1.848 Euro). Voraussetzung ist Pflegegrad vier, fünf oder ein Behindertenausweis mit dem Merkzeichen H. Liegen die Pflegeausgaben höher als der Pauschbetrag, sind diese als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

▶ Mantelbogen, Zeilen 67 ff.

Pflegeheimkosten I

Kosten für krankheitsbedingte Unterbringung in Heimen können Senioren oder Angehörige in direkter Linie als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Absetzbar sind neben Pflegeausgaben Mietkosten, die um die Haushaltsersparnis des Heimbewohners zu kürzen sind. Kinder dürfen Ausgaben nicht in Unterhalts- und Krankheitskosten aufteilen.

▶ Anlage R, Zeilen 52 ff.

Pflegeheimkosten II

Kinder dürfen für einen nicht pflegebedürftigen Elternteil, der in einer Seniorenresidenz wohnt, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 9.000 Euro als Unterhaltszahlung deklarieren. Der Steuerabzug ist zulässig, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind, so der BFH (Az, VI R 38/09).

▶ Mantelbogen, Zeilen 67 ff.

Spenden

Wer 2018 an gemeinnützige Organisationen gespendet hat, kann die Summe als Sonderausgabe absetzen. Bei Beträgen bis zu 200 Euro reicht als Nachweis der Kontoauszug. Parteispenden sind je zur Hälfte direkt von der Steuerschuld und als Sonderausgaben abziehbar, maximal 1.650 Euro (Singles) und 3.300 Euro (Zusammenveranlagte).

▶ Mantelbogen, Zeilen 45 ff.

Versicherungen

Bis 2019 müssen Finanzämter prüfen, ob für von Ruheständlern gezahlte Versicherungsbeiträge die alten Steuerregeln günstiger sind. Alleinstehende Rentner und Pensionäre können Zahlungen bis zum Höchstbetrag von 4.202 Euro pro Jahr für Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und private Pflegepolicen absetzen, zusammenveranlagte Partner bis zu 8.404 Euro.

▶ Anlage Vors., Zeilen 46 ff.