Verzicht auf Belege und zwei Monate länger Zeit für die jährliche Pflichtaufgabe – der Fiskus macht es allen Steuerpflichtigen leichter. Die besten Spartipps für Kapitalanleger und Immo- bilienbesitzer bis zum neuen Abgabetermin 31. Juli  von Stefan Rullkötter

Steuertipps für Kapitalanleger


Aktienverluste I

Wer sich 2018 durch einen Verkauf an die Depotbank von wertlosen Aktien getrennt hat, kann realisierte Totalverluste steuermindernd geltend machen (BFH, Az. VIII R 32/ 16). Depotbanken stellen diese Verluste bisher nicht in den Verlustverrechnungstopf für Aktien ein. Sie dürfen jedoch auch bei fehlender Bankbescheinigung geltend gemacht werden.

▶ Anlage KAP, Zeilen 7-11

Aktienverluste II

Das Finanzgericht Rheinland­-Pfalz hat entschieden, dass sogar die ersatzlose Ausbuchung wertlos gewordener Dividendenpapiere zu abzugsfähigen Verlusten führt. Endgültig entscheiden wird erst der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 5/19). Vergleichbar betroffene Aktionäre sollten unter Bezug auf diese Revision ihre Verluste in der Steuererklärung geltend machen.

▶ Anlage KAP, Zeilen 7-11

Ersatzbemessung

Wurden 2018 nach Bankwechsel oder Zuzug aus dem Ausland Zero­bonds, Vollrisikozertifikate oder andere Finanzinnovationen verkauft, deren Anschaffungs­preis die neue Bank nicht kannte, war ein fiktiver Steuerabzug (30 Prozent des Verkaufspreises) fällig und als "Ersatzbemessungsgrundlage" auszuweisen. Zu hohe Abzüge sind rückholbar.

▶ Anlage KAP, Zeilen 7 & 9

Goldanlagen

Depotbanken müssen 2018 realisierte Kursgewinne mit Xetra- Gold und anderen Inhaberschuldverschreibungen (ETC) wie Gold Bullion Securities und Euwax Gold II, die Lieferansprüche auf physisches Gold verbriefen, bei Verkauf nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei stellen. Wer Verluste ver­rechnen will,muss diese innerhalb eines Jahres realisieren.

▶ Anlage KAP, Zeilen 7-9

Günstigerprüfung

Anleger können vom Finanzamt klären lassen, ob sie auf Kapital-erträge zu viel Abgeltungsteuer gezahlt haben. Das lohnt sich bei zu versteuernden Einkommen bis 16.050 Euro (Singles) und bis 32.100 Euro (Zusammenveranlagte). Sachbearbeiter berechnen automatisch, ob individueller Steuertarif oder Abgeltungsteuersatz (25 Prozent) günstiger ist.

▶ Anlage KAP, Zeile 4

Neue Formularteile

Wer Fondsanteile im Depot hat, auf deren Erträge 2018 keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde, muss sie im neuen Anlageteil KAP-INV eintragen. Das betrifft Kunden, deren Fonds bei ausländischen Depotbanken liegen. Die Anlage KAP-BET müssen Anleger ausfüllen, die von Personengesellschaften oder Erbengemeinschaften Ausschüttungen erhielten.

▶ Anlagen KAP-INV & -BET

Schrottanleihen

Anleger, die 2018 mit hoch verzinslichen Mittelstandsanleihen Geld verloren haben, weil die Firma in die Pleite schlitterte, sollten erlittene Verluste deklarieren. Deren Abzugsfähigkeit hat der BFH anerkannt (Az. VIII R 13/15). Die Depotbank darf die Verluste aber nicht bescheinigen, weil die Finanzverwaltung bisher keinen Erlass dazu veröffentlicht hat.

▶ Anlage KAP, Zeile 7

Substanzauskehr

Anleger, die Offene Immobilienfonds in Abwicklung halten, bekommen unregelmäßig Erlöse aus Immobilienverkäufen ("Substanzauskehrungen"). Sondererträge sind innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Fondsabwicklung steuerfrei, Depotbanken müssen aber darauf Abgeltungsteuer einbehalten. Die zu viel gezahlten Abgaben sind rückholbar.

▶ Anlage KAP, Zeile 7

Verwalterkosten

Neben dem Sparerpauschbetrag (801 Euro Singles, 1.602 Euro Zusammenveranlagte) gibt es keine abziehbaren Werbungskos­ten für Kapitalerträge. Ausnahme: Haben An­leger die Wertpapierverwaltung einem Profi anvertraut und Pauschalvergütungen auf Erfolgsbasis vereinbart, können sie die Hälfte ihrer 2018 gezahlten All-in-fee steuermindernd absetzen.

▶ Anlage KAP, Zeilen 7-11

Zusatzangaben

Anleger können "ergänzende Angaben" zur Steuererklärung 2018 machen. Dies ist sinnvoll, wenn sie Investments deklarieren, für die es keine spezielle Formularzeile gibt, oder nicht gängige steuerliche Gestaltungen nutzen. Die Steuererklärung wird dann in jedem Fall händisch von einem Sachbearbeiter überprüft und nicht automatisiert bearbeitet.

▶ Mantelbogen, Zeile 98

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Steuertipps für Immobilienbesitzer


Baukindergeld

Wer 2018 das neue Baukindergeld für den Neubau oder Erwerb von Wohneigentum in Deutschland erhalten hat, bezieht die Leistung (jährlich 1.200 Euro je Kind über zehn Jahre) steuerfrei. Zuschüsse von KfW-Programmen unterliegen keiner steuerpflichtigen Einkunftsart und müssen deshalb auch nicht vom Antragsteller versteuert werden.

▶ Mantelbogen, Zeilen 1ff.

Einbruchschutz

Wer 2018 Handwerker mit Arbeiten zum Einbruchschutz an Eigenheim oder Mietwohnung beauftragt hat, kann 20 Prozent der gezahlten Rechnungsbeiträge, ma­ximal 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld für Arbeitskosten abziehen. Dann dürfen aber keine staatlichen Zuschüsse oder ge­förderten Darlehen für Einbruchschutz abgerufen worden sein.

▶ Mantelbogen, Zeilen 71ff.

Enteignungen

Wird ein Grundstück oder Haus von einer Kommune enteignet, müssen Betroffene ihre Veräußerungsgewinne nicht versteuern (Finanzgericht Münster, Az. 1 K 71/16 E). Endgültig entscheiden wird erst der BFH (Az. IX R 28/ 18). Das Verfahren ist für Immobilieneigentümer wichtig, die innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung enteignet werden.

▶ Anlage SO, Zeilen 1ff.

Familienverträge

Wer Wohnimmobilien an Angehö­rige vermietet, muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, um Werbungskosten wie Kreditzinsen und Renovierungsausgaben voll absetzen zu können. Maßstab für die Anerkennung ist die für eine vergleichbare Wohnung erzielbare Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten, urteilte der BFH (Az. IX R 44/15).

▶ Anlage V, Zeile 7

Haushaltsdienste

Wer 2018 Ausgaben für Wohnungsreinigung, Gartenpflege, Erd- und Pflanzarbeiten hatte, kann unbar bezahlte Rechnungen für Arbeitskosten bis zu 20.000 Euro zu 20 Prozent direkt von der Steuer abziehen (maximal 4.000 Euro). Darunter fallen auch Ausgaben für Au-pairs, Hausmeister, Straßenreinigung, Winterdienste sowie Dichtheitsprüfungen.

▶ Mantelbogen, Zeilen 67ff.

Homeoffice

Haben Berufstätige Teile ihrer Wohnung an den Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, können sie häufig Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen für Abzugsfähigkeit präzisiert: Nötig ist eine objektbezogene Prognose, die auf Dauer eine Überschusserzielungsabsicht belegen kann (Az. IX R 9/17).

▶ Anlage N, Zeile 43b

Kreditvorfälligkeit

Wer 2018 eine vermietete und auf Kredit gekaufte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wieder veräußert hat, muss den erzielten Spekulationsgewinn versteuern. Im Gegenzug können Vermieter die Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten in ihrer Steuererklärung angeben. So reduzieren sie den zu versteuernden Veräußerungsgewinn.

▶ Anlage V, Zeile 36

Leerstandskosten

Stand eine Immobilie, die vermietet werden sollte oder in den Vorjahren vermietet war, 2018 ganz oder teilweise leer, können Eigentümer Werbungskosten für Vermarktungsbemühungen geltend machen. Absetzbar sind Kosten für Mietinserate und Makler. Die Absicht, Einkünfte zu erzielen, ist auch mit Renovierungsarbeiten belegbar.

▶ Anlage V, Zeile 47

Renovierungen

Drei Jahre nach Immobilienkauf dürfen Vermieter Renovierungskosten sofort oder über zwei bis fünf Jahre verteilt absetzen. Auch Ausgaben, die den Standard oder die Nutzfläche erhöhen, sind bis zu 4.000 Euro jährlich sofort abziehbar. Darunter fällt etwa der Einbau einer Fußbodenheizung. Küchenerneuerungen sind stets über zehn Jahre abzuschreiben.

▶ Anlage V, Zeilen 39-45

Vermieterfahrten

Wer zu Wohnimmobilien fährt, um sich mit möglichen Mietern zu treffen oder Objekte zu über­geben, kann Kosten (30 Cent pro gefahrenem Kilometer) geltend machen. Gleiches gilt für Beschaffungsfahrten zum Baumarkt und für Reisen zu Eigentümerversammlungen. Ab acht Stunden Aufwand pro Tag sind zudem Verpflegungspauschalen abziehbar.

▶ Anlage V, Zeilen 7ff.