Wie betroffene Steuerpflichtige den Rechtsbehelf clever und effizient nutzen  Von Stefan Rullkötter

Einspruchsfrist



Nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ist ein Einspruch möglich. Die Frist läuft ab dem vierten Tag, nachdem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat. Ein Einspruch kann per Post, per Fax oder E-Mail - falls dem Fiskus die Adresse bekannt ist - eingelegt werden. Eine präzise Begründung ist sinnvoll, nötige Belege sind auch nach Fristablauf einreichbar.

Bescheid Per E-Mail



Seit diesem Jahr dürfen Finanzämter sämtlichen Nutzern der elektronischen Steuererklärung ("Elster") Einkommensteuerbescheide in elektronischer Form bekannt geben. Für den Beginn der einmonatigen Einspruchsfrist ist der Tag der Benachrichtigung durch die amtliche E-Mail maßgeblich - und nicht mehr das Zustellungsdatum des Papiersteuerbescheids.

Flüchtigkeitsfehler



Sind Steuerpflichtigen beim Anfertigen ihrer Erklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen, müssen Finanzämter ab 2017 die Bescheide auch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist aufheben oder abändern. Zu den korrigierbaren Makeln gehören auch in den Formularen eingetragene Zahlendreher, die von der amtlichen Prüfsoftware oder Sachbearbeitern nicht erkannt wurden.

Übertragungsfehler



Fehlerhafte Daten von Dritten, die der Fiskus für die automatische Erstellung von Steuerbescheiden nutzt, müssen Finanzämter seit diesem Jahr auch nach Ablauf der Einspruchsfrist korrigieren. Darunter fallen alle Daten von Arbeitgebern, Versicherungsträgern und Behörden wie der Bundesagentur für Arbeit, die elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

Neue Fakten I



Bemerken Steuerzahler erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchs- frist, dass sie abgabenmindernde Sachverhalte in der Erklärung nicht aufgeführt haben, können sie unter einer Voraussetzung eine Berichtigung des Steuerbescheids erreichen: Es müssen für das Finanzamt "neue Tatsachen oder Beweismittel" sein - zum Beispiel zuvor nicht deklarierte Sonderausgaben.

Neue Fakten II



Finanzämter korrigieren Bescheide bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach Ablauf der Einspruchsfrist angeführt werden, zudem nur, wenn den Steuerzahler kein "grobes Verschulden" trifft. Deshalb sollten Betroffene in dem Fall präzise und glaubhaft begründen, warum sie entsprechende Sachverhalte in der ursprünglichen Steuererklärung nicht aufgeführt haben.

Musterverfahren



Tragen Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk, weil beim Bundesfinanzhof Musterverfahren anhängig sind, korrigieren Finanzämter bei steuerzahlerfreundlichen Urteilen automatisch - derzeit etwa bei Bonuszahlungen von Krankenkassen (Az. X R 17/15). Andernfalls kann man sich selbst via Einspruch auf offene Musterprozesse berufen (Liste siehe www.bundesfinanzhof.de).

Antragsveranlagung



Wer 2013 oder in den Folgejahren nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war, aber mit einer Erstattung rechnet, kann diese noch bis Jahresende beim Finanzamt einreichen. Die Frist für Antragsveranlagungen läuft jeweils vier Jahre. Setzt das Finanzamt im Bescheid eine Nachzahlung fest, kann man die Steuererklärung per Einspruch einfach zurückziehen.

Steuersoftware



Wer seine Erklärung mithilfe eines kommerziellen Steuerprogramms erstellt hat, kann auch mögliche Einsprüche direkt aus der Software an sein Finanzamt versenden. Dazu vergleichen marktgängige Programme die Daten aus dem elektronisch übermittelten Bescheid mit den Angaben der Erklärung - und erstellen automatisch ein individualisiertes Musterschreiben für den Einspruch.

Klage



Wird der Bescheid im Einspruchsverfahren nicht wie gewünscht geändert, kann Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Sie ist gegen das zuständige Finanzamt zu richten. Das Rechtsmittel muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Einspruchsbescheids eingelegt werden. Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind abhängig von der Höhe der strittigen Steuerfestsetzung.