Ab 2018 tauschen Steuerbehörden von 106 Staaten wichtige Daten von Bankkunden aus. Was Inhaber von Auslandskonten und -depots jetzt beachten sollten. Von Stefan Rullkötter

Nächstes Jahr soll der "Automatische Informationsaustausch über Finanzkonten" (AIA) voll auf Touren kommen. Steuerberater Anton Götzenberger erklärt im Interview die aktuellen Folgen für Anleger.

Börse Online: Bereits in diesem Jahr sollen 55 Staaten als sogenannte "Early Adopters" mit dem automatischen Informationsaustausch beginnen. Wird ab 2018 alles reibungslos funktionieren?


Anton Götzenberger:

Ohne Startschwierigkeiten wird es nicht abgehen. Denn die Datenflut dürfte beispiellos werden und ist mit den bisher praktizierten Spontanauskünften ausländischer Finanzbehörden im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen nicht vergleichbar.

Welche Bankkundendaten müssen im Rahmen des AIA gemeldet werden?


Dazu gehören persönliche Daten wie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer oder Geburtsdatum und Geburtsort, die Kontonummer sowie der Name des meldenden Finanzinstituts sowie die Kontosalden oder -werte. Bei Lebensversicherungen muss neben der Policennummer der Bar- oder Rückkaufswert gemeldet werden.

Gibt es beim Datentransfer Besonderheiten für bestimmte Kontoarten?


Zusätzliche Meldepflichten bestehen für Verwahrkonten, Einlagenkonten und sonstige Konten. Hier müssen die Erträge von Zinsen und Dividenden sowie andere Einkünfte gemeldet werden, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt wurden. Auch Erlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen sind meldepflichtig. Gemeldet werden im Rahmen des AIA die Erlöse in einer Summe - jedoch keine einzelnen Kapitaltransaktionen.

Wo könnte es für die AIA-Beteiligten bei der technischen Umsetzung haken?


Schon die vollumfängliche Identifikation von berichtspflichtigen Kunden durch das jeweilige Geldinstitut ist eine große technische Herausforderung. Daher dürften schon am Anfang der Meldekette nicht alle Meldungen richtig und vollständig übermittelt werden. Dies gilt gerade auch für Trust-Konstruktionen und ähnliche Gebilde. Bei diesen Anlageformen müssen die Finanzinstitute prüfen, wer sich als wirtschaftlich Berechtigter hinter diesen Rechtsträgern verbirgt.

Wie soll die Meldekette zwischen Instituten und Behörden funktionieren?


Die Meldedaten müssen von den zuständigen nationalen Steuerämtern der Auslandsbank an die jeweilig zuständige ausländische Meldebehörde des Bankkunden übermittelt und von dort aus an die für den Geldanleger zuständigen Wohnsitzfinanzämter verteilt werden. Das sind also mindestens drei Schnittstellen, die aufeinander abgestimmt werden müssen, wenn am Ende kein Datensalat herauskommen soll. Gerade bei der Verteilung der vom Ausland kommenden Daten an die zuständigen Wohnsitz- finanzämter durch das Bundeszentralamt für Steuern wird es anfänglich technische Probleme geben. Doch diese werden nach und nach gelöst werden. Als steuerunehrlicher Geldanleger sollte man sich daher nicht in Sicherheit wiegen.

22 kleinere Schweizer Geldhäuser haben kürzlich ihre Geschäftsaufgabe mit dem Start des AIA begründet ...


Die Geschäftsaufgabe kleinerer Schweizer Banken dürfte eher durch den langjährigen Steuerstreit mit den USA und den Konsequenzen aus dem FATCA-Abkommen, das seit 2010 das Schweizer Bankgeheimnis für US-Bürger außer Kraft gesetzt hat, verursacht worden sein als durch den AIA. Zudem wird der Wettbewerb zwischen den Schweizern und internationalen Banken immer schärfer.

Wird der Finanzplatz Schweiz in den nächsten Jahren deshalb schrumpfen?


Die Schweiz ist sicherlich vom AIA besonders betroffen, da immer noch ein hoher zweistelliger Prozentsatz der grenz-überschreitend angelegten Vermögenswerte bei eidgenössischen Instituten liegt. Da der AIA-Standard aber für alle anderen Anlageländer in gleichem Umfang gilt, sind Schweizer Banken nicht mehr benachteiligt als beispielsweise Geldinstitute in Liechtenstein, Luxemburg oder Österreich. Wettbewerbsverzerrungen dürfte es daher kaum geben. Denn ein deutscher oder grenzüberschreitend tätiger Geldanleger aus der Schweiz dürfte sein unversteuertes Geld bei anderen ausländischen Banken auch nicht mehr unterbringen können.

Welche Optionen haben Schwarzgeldbesitzer teilnehmender Staaten noch?


Sofern noch nicht geschehen, können sie von einer Steueramnestie nach nationalem Recht Gebrauch machen - in Deutschland zum Beispiel eine strafbefreiende Selbstanzeige erstatten.

Welche Fehler unterlaufen Anlegern bei einer Selbstanzeige am häufigsten?


Es gibt zahlreiche Fallstricke bei der Abgabe einer Selbstanzeige. Zum Beispiel reicht die bloße Übernahme der Erträge aus den Erträgnisaufstellungen ausländischer Banken im Regelfall nicht aus. Die strafbefreiende Wirkung tritt nur ein, wenn die Angaben des säumigen Steuerpflichtigen vollständig sind - und der Fiskus auf dieser Basis korrekt veranlagen kann.