Verfahren wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Beteiligungen an Geschlossenen Fonds häufen sich. BÖRSE ONLINE stellt einen aktuellen Fall eines Anlegers vor, der gleich zweimal vor Gericht zog. Von Tanja Krug

Gleich doppelten Ärger hatte ein Anleger aufgrund einer von ihm geltend gemachten fehlerhaften Anlageberatung durch sein Kreditinstitut. Zunächst klagte der Anleger auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Infolge der ihm empfohlenen Beteiligung an einem Geschlossenen Schiffsfonds war nach Darlegung des Klägers ein Anlageschaden in Höhe von rund 8400 Euro entstanden. Nach der steuerlichen Konzeption des Fonds wurden Anleger als Mitunternehmer eingestuft, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen sollten.

Verfahren wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Beteiligungen an Geschlossenen Fonds (meist Immobilien- und Schiffsfonds) häufen sich. Oft geht es um fehlende oder falsche Prospektangaben. Gerichte stellen allerdings auch auf eine unter Umständen nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die Kosten der Fonds ab, wie ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig gegen die Sparda-Bank beweist. Dort bekam der Fonds Schlagseite, und das Gericht befand, dass die Empfehlung des sehr risikoreichen Fonds nicht zu dem individuellen Anlagekonzept des 67-jährigen Klägers passte.

Zurück zum ersten Streitfall: Dort endete das Klageverfahren mit einem Vergleich. Die Parteien einigten sich auf eine Zahlung von 4000 Euro an den Kläger. Die Beteiligung an dem Schiffsfonds verblieb beim Anleger. Die durch den Vergleich herbeigeführte Befriedung währte allerdings nicht lange. Das Kreditinstitut zog vom Vergleichsbetrag rund 750 Euro als Kapitalertragsteuer ab und führte diese ab. Da der Anleger hiermit nicht einverstanden war, kam es zum erneuten Streit.

Das OLG Hamm gab in der Berufung dem Anleger Recht. Es stellte fest, dass die Vergleichssumme nicht der Kapitalertragsteuer unterliegt. Sie diente nämlich ersichtlich der Abgeltung des Anlageschadens. Eine Verpflichtung zum Steuerabzug bestand damit nicht. Der Vergleichsbetrag muss in voller Höhe an den Kläger ausbezahlt werden. Der Anleger hatte nach der steuerlichen Konzeption des Fonds keine Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen. Die Richter betonten, dass dies dem Kreditinstitut aufgrund der Angaben im Verkaufsprospekt auch hätte bewusst sein müssen.

Die Entscheidung: Urteil des OLG Hamm vom 23.10.2018, Az. 34 U 10/18