Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

Von einem Verwandten habe ich unter anderem Sparbücher bei diversen Geldinstituten geerbt. Ich habe gehört, dass Banken und Sparkassen, bei denen der Erblasser Kontoverbindungen unterhalten hat, eine ergiebige Informationsquelle für das Finanzamt sind. Gibt es bei deren gesetzlicher Meldepflicht eine Bagatellgrenze?

€uro am Sonntag:

Wenn Sie bei den betroffenen Banken als Erbe vorstellig werden und die Kontoauflösung und Auszahlung der Guthaben beantragen, sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie diese Bankgeschäfte gleichsam mit einer Informationsstelle des Finanzamts abwickeln. Denn Banken sind als Vermögensverwalter in der Regel spätestens einen Monat, nachdem sie vom Ableben eines Kunden erfahren haben, dazu verpflichtet, alle Kontoguthaben, Einlagen, Wertpapiere und Forderungen sowie weitere Vermögensgegenstände, die sie für den Erblasser verwahren, dem Finanzamt zu melden. Bei ausreichender ­Legitimation des Erben, etwa durch Vorlage eines Erbscheins, zahlen ihm Banken die Guthaben des Erblassers aus.

Über diesen Vorgang werden sie in der Regel noch am selben Tag eine Nachricht an das Finanzamt absetzen. Unterlassen Bankmitarbeiter eine entsprechende Meldung, begehen sie eine Steuerordnungswidrigkeit, die zu einer Geldbuße für ihr Geldinstitut führen kann. Die Erben erfahren von den an die Finanzämter gerichteten Meldungen häufig nichts. Denn Banken sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, ihnen eine Abschrift dieser Mitteilungen zukommen zu lassen.

Wie Sie richtig vermuten, interessiert sich der Fiskus jedoch nicht für Bagatellfälle: Liegt das Bankvermögen des Erblassers insgesamt unter 5.000 Euro, entfällt gemäß Paragraf 1 Absatz IV der Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung die Anzeigepflicht der Banken.