Ich bin ehrenamtlich in der Vereinsarbeit aktiv. Weil ich mich sehr einbringe, hat der Vorstand ­beschlossen, dass ich dieses Jahr eine Ehrenamtspauschale erhalten soll. Kann ich dann in der Einkommensteuererklärung noch weitere Auslagen geltend machen?

€uro am Sonntag

Seit 2013 dürfen Ehrenamtliche für ihre Mitarbeit 720 Euro jährlich als Aufwandspauschale annehmen, ohne dass Sozialabgaben oder Steuern fällig werden. Dies gilt, sofern es sich um Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich handelt.

Aber Achtung: Dieser Freibetrag darf in der Einkommensteuererklärung nur einmal geltend gemacht werden. Hierbei ist es egal, ob es sich um mehrere Träger handelt. Auch dürfen die Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 Euro und die Ehrenamtspauschale nicht für dieselbe Tätigkeit genutzt werden. Die Übungsleiterpauschale, die unter bestimmten Umständen gewährt werden kann, lässt sich jedoch für ein anderes Aufgabenfeld nutzen, falls Sie etwa als Kursleiter, Betreuer oder Erzieher tätig sind.

Haben Sie zudem Auslagen für den Verein gehabt (beispielsweise Büromaterial gekauft), so können diese Auslagen zusätzlich zur Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale ersetzt werden - ­sofern dies mit dem Vereinsvorstand vereinbart worden ist. Doch erklärt Johannes Nagler, Steuerberater aus Freising: "Erkennt der Vorstand nicht alle Auslagen an, so lassen sich diese Kosten nicht in der eigenen privaten Steuererklärung geltend machen. Sie sind nur über den Auslagenersatz des Vereins zu lösen." Grundlegende Informationen rund um Vereine bietet der Ratgeber "Vereinsrecht und Ehrenamt" der Verbraucherzentralen (erhältlich über ratgeber-verbraucherzentrale.de, Preis: 14,90 Euro).