Return - der Investmentkommentar von Björn Drescher

Die geplante Substituierung des "Beratungsprotokolls" durch eine "Geeignetheitserklärung" könnte ein erster Schritt zur Entbürokratisierung der Wertpapierberatung sein, sollte aber nicht zu früh als solcher gefeiert werden. Entscheidend wird es darauf ankommen, was aus dem bisher vorliegenden Referentenentwurf zum Finanzmarktnovellierungsgesetz im Zuge des parlamentarischen Verfahrens und späterer Detailverordnungen der Aufsicht gemacht wird.

Wie zu hören ist, sieht der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zum "Finanzmarktnovellierungsgesetz" (Umsetzung der EU-Richtlinienänderung MIFID II in nationales Recht) eine Abschaffung des Beratungsprotokolls für Wertpapiere in seiner bisherigen Form zu Gunsten einer Geeignetheitserklärung vor. Sie soll immer dann erforderlich sein, wenn der Kunde zum Kauf von Wertpapieren beraten wird, mithin also vor Vertragsabschluss. Orientiert man sich an der heutigen Geeignetheitsprüfung (Suitability Test), wäre die erbrachte Beratung zu deklarieren und zu erläutern, in wieweit die Empfehlung den Anlagezielen und sonstigen Merkmalen des Kunden Rechnung trägt.

Erste Anwaltskanzleien sehen in diesem Zusammenhang in ihren Interpretationen des Gesetzentwurfs die Notwendigkeit der Wiedergabe der WpHG-Daten des Kunden und die Begründung der Beratungsempfehlung entfallen und damit eine wesentliche Vereinfachung der Dokumentation aus Sicht der Berater. Schließlich müßte die Geeignetheitserklärung auch nur dann erstellt werden, wenn der Kunde sich tatsächlich für ein Produkt entscheidet und wäre die Erklärung mit "Textbausteinen" zu Themen wie Kenntnissen, Verständnis und Risiken aus Sicht der Finanzdienstleister relativ einfach zu bewerkstelligen.

Und auch die Verbraucherschützer zeigen sich in ersten Stellungnahmen angetan. In ihren Augen diente das Beratungsprotokoll ohnehin in der Vergangenheit eher der Enthaftung von Banken und Beratern als dem Kunden.

Ob es wirklich zu einer Vereinfachung der Dokumentation kommt und inwieweit die Gesetzesnovellierungen dazu geeignet sind, die individuelle Anlageberatung zu fördern, bleibt aus meiner Sicht abzuwarten. Schließlich sollen erste BaFin-Vertreter auf die Novellierung angesprochen die Ansicht vertreten haben, der Inhalt der Geeignetheitsprüfung entspreche im wesentlichen dem der Beratungsprotokolle und ginge teilweise sogar darüber hinaus, insbesondere bei den Angaben zur Geeignetheit der Empfehlung.

Bis auf weiteres fällt es mir schwer zu glauben, dass am Ende des Gesetzgebungsverfahrens eine Verringerung des Dokumentationsaufwands stehen wird; - geschweige denn eine Entspannung jener "Haftungsverschärfung", die der individuellen Anlageberatung zunehmend engere Grenzen setzt. Zumal im ersten Entwurf auch noch Platzhalter für weitere zu berücksichtigende Detailvorgaben aus Brüssel belassen wurden. Ich befürchte, dass das berühmte Kind am Ende lediglich einen neuen Namen oder gleich mehrere erhält.