92 Beschwerden registrierte die Ombudsstelle für Investmentfonds im abgelaufenen Jahr 2014. Das ist nicht viel, wenn man bedenkt, dass im Fondsgeschäft Jahr für Jahr Milliarden Euro bewegt werden. Doch für die Betroffenen ist das kein Trost - sie suchen Hilfe gegen zum Teil übermächtige Gegner: Fondsanbieter oder Banken mit eigenen Rechtsabteilungen und zumeist erfahrenen Juristen in ihren Reihen.

Die Ombudsstelle wurde vom deutschen Fondsverband BVI ins Leben gerufen und ist seit September 2011 tätig. Sie kann bei Beschwerden rund um das Thema Fonds und Finanzdienstleistungen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch in Anspruch genommen werden, wenn die jeweilige Gesellschaft der Ombudsstelle als Teilnehmer angeschlossen ist. Welche Gesellschaften das im einzelnen sind, können Anleger unter: https://www.ombudsstelle-investmentfonds.de/teilnehmer/ überprüfen.

Sofern die Ombudsstelle zuständig ist und der Eröffnung eines Verfahrens auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen, wird ein Ombudsverfahren eingeleitet, das die Fondsindustrie Verbrauchern zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten anbietet. Im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens kann der Fondsombudsmann bindende Entscheidungen gegenüber einer Gesellschaft bis zu einem Wert von 10.000,- Euro erlassen oder Schlichtungsempfehlungen aussprechen. Anlegern bietet das den Vorteil, dass sie prüfen lassen können, ob ihre Ansprüche gerechtfertigt sind. Und sofern sie mit dem Schlichtungsspruch des Ombudsmanns nicht einverstanden sind, können Sie immer noch Anwälte und Gerichte bemühen, um ihre Ansprüche möglichst durchzusetzen.

Auf Seite 2: Mit welchen Beschwerden sich die Ombudsstelle auseinandersetzt



Beschwerden, denen sich die Ombudsstelle annimmt, betreffen beispielsweise folgende Themenfelder:

- Verwaltung eines offenen oder geschlossenen Fonds

- Altersvorsorgevertrag auf Fondsbasis (z.B. "Riester")

- Verwahrung der Fondsanteile.

Tatsächlich drehten sich überdurchschnittlich viele Beschwerden in den vergangenen Jahren um offene Immobilienfonds, die aufgrund mangelnder Liquidität zunächst geschlossen werden mussten und sich nun in Abwicklung befinden. Um es vorweg zu nehmen: Hier konnte die Ombudsstelle die Wünsche der Anleger zumeist nicht erfüllen, wie etwa aus dem Tätigkeitsbericht 2012 hervorgeht, weil die Aussetzung der Anteilsrücknahme und auch die Abwicklung der Fonds nach den gesetzlichen Vorgaben verlaufen ist, so der Tenor des Berichts.

Im 4. Quartal 2014 waren wiederum vermehrt Beschwerden zu den Bearbeitungsentgelten bei Privatkrediten eingegangen, die abgewiesen werden mussten, weil die Ombudsstelle für Investmentfonds eben nicht für Privatkredite zuständig ist, sondern die Bankenombudsstelle der Kreditwirtschaft. Dadurch reduzierte sich die Zahl der anfangs 92 Beschwerden über die Fondsbranche auf das Niveau von 2013 (74 Beschwerden).

Bei Beschwerden, die das Investmentwesen betreffen, springen die Ombudsleute indes ein. Sie empfehlen allerdings, die betreffende Gesellschaft zunächst direkt auf den Grund der Klagen hin anzusprechen. Schriftlich und direkt an die Geschäftsleitung gerichtet. "Schreiben Sie, was Sie wünschen, und bitten Sie im Falle einer Ablehnung um eine Begründung", rät die Ombudsstelle im ersten Schritt. Die Erfahrung zeige, dass die Unternehmen öfter eine Lösung anbieten würden.

Wenn das Unternehmen den Anspruch hingegen ablehnt, kann die Ombudsstelle eingeschaltet werden. "Die Begründung kann dabei helfen, abzuschätzen, ob sich weitere Schritte lohnen oder ob die Ablehnung berechtigt war", erklärt der Ombudsmann. Außerdem würden viele außergerichtliche Schlichtungsstellen erst dann tätig werden, wenn man sich zuvor an das Unternehmen gewandt hat und eine schriftliche Ablehnung vorlegen kann.

Auf Seite 3: Einleitung eines Ombudsverfahrens



Einleitung eines Ombudsverfahrens

Fondsanleger, die sich im Recht fühlen und ihre Ansprüche durchsetzen möchten, können sich zur Klärung des Sachverhalts an die Ombudsstelle wenden, bevor sie über einen Rechtsanwalt Klage einreichen. Auf der Homepage der Ombudsstelle findet sich unter der Rubrik Schlichtungsantrag (https://www.ombudsstelle-investmentfonds.de/ihre-beschwerde/schlichtungsantrag/) eine Anleitung, wie ein Ombudsverfahren eingeleitet werden kann. Hier lässt sich auch per Online-Check prüfen, ob alle wichtigen Vorgaben für die Eröffnung eines Ombudsverfahrens vorliegen (https://www.ombudsstelle-investmentfonds.de/ihre-beschwerde/online-check/online-check/).

Wichtig: Für die Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung ausländischer Fonds, die in Deutschland vertrieben werden, ist die Ombudsstelle grundsätzlich nicht zuständig. Hier verweist sie regelmäßig auf die "sachnäheren Schlichtungsstellen in den jeweiligen Herkunftsländern der Fonds".

Auf Seite 4: Fazit



Fazit: Zur Klärung von Beschwerden, die deutsche Fonds betreffen, sollten sich Anleger mit ihrem Problem zunächst an den Fondsanbieter wenden. Kann keine Einigung erzielt werden, empfiehlt sich, die Ombudsstelle anzurufen, bevor man Anwälte bemüht.