"Streik und Radarausfall wirken von außen auf den Flugbetrieb und die gesamte Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ein und können von diesem nicht beherrscht werden", begründete der 10. Zivilsenat seine Entscheidung.

Er wies zwei Klagen von Passagieren ab, die von der Fluggesellschaft TUIfly wegen einer mehr als dreistündigen Verspätung ihrer Flüge auf die Balearen jeweils eine Ausgleichszahlung von 500 Euro verlangten. TUIfly zahlte jedoch nicht und berief sich auf "außergewöhnliche Umstände". Die Maschine der Kläger war jeweils im Zuge eines sogenannten Umlaufs zuvor nach Griechenland geflogen und hatte dort wegen eines Fluglotsenstreiks die erhebliche Verspätung eingefahren. Deshalb startete in einem Fall der Hinflug von Frankfurt am Main nach Menorca bereits verspätet und landete nicht wie geplant um 21.55 Uhr, sondern erst nach 01.00 Uhr.

TUIfly hatte laut Gericht noch versucht, ein Ersatzflugzeug zu chartern, was aber nicht gelang. "Die Fluggesellschaft hat damit eine ihr zumutbare Maßnahme ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden", betonte der BGH. Dass TUIfly kein Ersatzflugzeug vorgehalten habe, führe "nicht zu einer abweichenden Beurteilung". (AZ: X ZR 104/13 und X ZR 121/13).

In der Verhandlung hatte der Anwalt der Kläger, Joachim Kummer, kritisiert, dass TUIfly kein einziges Flugzeug als Reserve vorgehalten habe, obwohl sich die "exorbitanten Verzögerungen" länger abgezeichnet hätten. Dem hielt der Anwalt von TUIfly, Hans-Eike Keller, entgegen, es sei für die Airline wirtschaftlich unzumutbar, ein Ersatzflugzeug mitsamt einer Besatzung rund um die Uhr vorzuhalten. Die Kosten für die Reisenden würden dadurch drastisch steigen.

Reuters