Wer sich als Steuerpflichtiger beim Finanzamt selbst anzeigen will, muss gründlich sein und darf keine Fehler machen. Die wichtigsten Punkte. Von Stefan Rullkötter

• Selbstanzeige nicht ankündigen Steuerpflichtige sollten ihre Selbstanzeige nicht vorab beim Finanzamt ankündigen - etwa durch einen Telefonanruf, per E-Mail oder Fax. Der Grund: Später nachgereichte Erklärungen und Dokumente wirken unter ungünstigen Umständen bei Vorabinfos nicht mehr strafbefreiend.

• Begriff im Anschreiben vermeiden In der Betreffzeile des Anschreibens an das Finanzamt sollte das Wort "Selbstanzeige" nicht auftauchen - der zuständige Sachbearbeiter könnte die Unterlagen in dem Fall sofort an die Straf- und Bußgeldsachstelle weiterleiten. Die Folge wäre die parallele Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung. Statt "Selbstanzeige" sollte man in der Überschrift besser "Berichtigung meiner Steuererklärung(en) aus dem Jahr/den Jahren ..." schreiben.

• Sämtliche Details offenlegen Eine Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn der Steuerpflichtige falsche Angaben vollständig berichtigt oder von ihm unterlassene Angaben nachholt. Der Fiskus muss auf Basis der Selbstanzeige korrekt besteuern können - eine lückenhafte Darstellung wird nicht akzeptiert. Sind unversteuerte Einkünfte vorläufig nicht exakt zu beziffern, sollte man dem Finanzamt zumindest eine fundierte Schätzung geben. Nötige Belege können später nachgereicht werden.

• Im Zweifel Experten einbeziehen Bei komplizierten Sachverhalten, etwa einer Vielzahl von Wertpapiertransaktionen, sollte ein Fachanwalt für Steuerrecht hinzugezogen werden. Der persönliche Steuerberater ist kein guter Ansprechpartner: Wird eine geplante Selbstanzeige doch nicht abgegeben, kann sich der Steuerberater bei Bearbeitung der aktuellen und künftigen Steuererklärungen seines Mandanten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen.

• Selbstanzeigen getrennt abgeben Zusammen veranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sollten ihre Selbstanzeigen zeitgleich, aber getrennt beim Finanzamt abgeben. Der Grund: Eine Selbstanzeige kann nur strafbefreiend wirken, wenn jeder Steuerpflichtige sie persönlich abgibt.

• Finanzielle Obergrenze beachten Seit 2011 sind Selbstanzeigen grundsätzlich auf 50 000 Euro pro Steuerjahr beschränkt. Für höhere Hinterziehungsbeträge gibt es eine Sonderregelung, die unter dem Strich teurer ist: Das Strafverfahren darf nur dann enden, wenn nachgezahlt wird - zunächst die fälligen Abgaben, dann sechs Prozent Verzugszinsen und schließlich weitere fünf Prozent als "Strafzahlung" auf die insgesamt hinterzogene Steuerschuld.

• Ausschlussgründe vermeiden Müssen Steuerhinterzieher damit rechnen, dass ihre Straftat bereits entdeckt worden ist, bleibt eine Selbstanzeige wirkungslos. Zu spät kommt sie in jedem Fall, wenn Betroffene bereits wissen, dass es eine sogenannte Prüfungsanordnung der Finanzbehörden gibt oder die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben wurde. Gleiches gilt, wenn Beamte schon mit dem Durchsuchungsbeschluss vor Wohnung oder Betrieb stehen. In diesem Fall kann die Abgabe einer Selbstanzeige allenfalls als frühes Geständnis im späteren Prozess strafmindernd wirken.

• Berichte über Steuer-CDs beachten Ob Hinterzieher bereits nach dem bloßen Ankauf von Steuer-CDs durch eine Finanzbehörde als entdeckt gelten, ist gerichtlich bislang nicht geklärt. Die Finanzverwaltungen der Länder vertreten unterschiedliche Positionen. Im Zweifel sollten betroffene Steuerpflichtige eine Selbstanzeige auch noch nach einem möglicherweise relevanten CD-Ankauf abgeben.

• Steuerschuld pünktlich nachzahlen Strafbefreiung gibt es nur, wenn hinterzogene Abgaben innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist komplett nachgezahlt werden. Ausreichende Liquidität sollte also bei Selbstanzeigen vorhanden sein.

• Strafrechtliche Verjährung prüfen Eine Selbstanzeige erübrigt sich, wenn die Steuerstraftat verjährt ist. Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt normalerweise fünf Jahre, in besonders schweren Fällen zehn Jahre. Sie beginnt mit Bekanntgabe des falschen Steuerbescheids zu laufen.

• Steuerrechtliche Verjährung prüfen Die Frist für die steuerliche Festsetzungsverjährung beträgt - abweichend vom Strafrecht - zehn Jahre ab Bekanntgabe des falschen Steuerbescheids. Wurde überhaupt keine Steuererklärung abgegeben, kann der Fiskus Abgaben sogar für bis zu 13 Veranlagungsjahre nachfordern.