Erfolgreich geklagt hat eine gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerin , die von ihrer Krankenkasse im Rahmen des Bonusprogramms "Vorsorge PLUS" (untere anderem Krebsvorsorgeuntersuchung) 150 Euro erhalten hatte. Der Sachbearbeiter ihres Finanzamts kürzte ihr bei der Bearbeitung der Steuererklärung die abzugsfähigen Sonderausgaben um diesen Betrag.

Zu Unrecht, urteilte nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zur Basisabsicherung seien in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind - und dürften nicht um den von der Krankenkasse gezahlten Bonus gekürzt werden.

Die Begründung der Finanzrichter: Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträge mit Erstattungen oder Zuschüssen setze deren "Gleichartigkeit" voraus. Diese sei zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin und der Bonuszahlung der Krankenkasse aber nicht gegeben. Der Sonderausgabenabzug bei Basis-Krankenversicherungsbeiträge kann demnach nur durch Beitragsrückerstattungen gemindert werden.

Erst der Bundesfinanzhof wird endgültig in dieser Rechtsfrage entscheiden - das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Betroffene Versicherte sollten sich bei Steuerbescheiden, die das Urteil nicht berücksichtigen, auf die Entscheidung -(Az. 3 K 1387/14) berufen und Einspruch einlegen.