Im kommenden Jahr ändern sich die Spielregeln für Gewinne mit Altfonds. Der Gesetzgeber hat bürokratische Fallen in die Reform eingebaut. Worauf Anleger bei Investmentfonds jetzt achten müssen. Von Stefan Rullkötter



Der Name deutet auf eine grundlegende Neuerung hin: Gesetz zur Investmentsteuerreform. Im vergangenen Sommer haben Bundestag und Bundesrat das InvStRefG, so die amtliche Abkürzung, beschlossen. In der Tat verbirgt sich dahinter ein tiefgreifender Wandel der Besteuerung von Investmentfonds ab dem Jahr 2018.

Dividenden, Mieterträge und Verkaufsgewinne von Immobilien werden künftig schon auf Fondsebene mit 15 Prozent besteuert, wenn diese Einkünfte aus Deutschland stammen. Auch auf Anlegerebene werden für die Besteuerung der laufenden Erträge und der Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen neue Regeln eingeführt: Unabhängig vom Kaufdatum gelten demnach alle Fondsanteile per 31.  Dezember 2017 als "fiktiv veräußert" und am 1. Januar 2018 als "fiktiv wieder angeschafft". Mit diesem bürokratischen Akt hebelt Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble ab 2018 die zuvor unbefristet garantierte Steuerfreiheit von Altbeständen aus.

Für alle vor dem Jahr 2009 gekauften Fondsanteile galt bisher ein steuerrechtlicher Bestandsschutz: Hielten Anleger diese Wertpapiere länger als zwölf Monate im Depot, konnten sie die bei einem späteren Kauf realisierten Kursgewinne in jedem Fall vollständig steuerfrei einstreichen.

Das ändert sich ab dem kommenden Jahr: Nur die Gewinne aus Altanteilen, die bis Jahresende 2017 tatsächlich realisiert werden oder als Buchgewinne auflaufen, bleiben ab 2018 in jedem Fall steuerfrei. Verkaufsgewinne aus Anteilen, die vor 2009 angeschafft wurden und ab dem Jahr 2018 neu entstehen, werden dagegen nur bis 100 000 Euro pro Anleger steuerfrei gestellt. Jeder Euro über diesem Freibetrag wird künftig abgeltungsteuerpflichtig sein.

Abgaben vermeiden kann man nur mit vorausschauender Finanzplanung: "Wer schon vor Einführung der Abgeltungsteuer ein großes Fonds-portfolio hatte, Anteile derzeit nicht verkaufen möchte und den Steuerfreibetrag bei einer künftigen Börsenhausse wahrscheinlich überschreitet, kann diese noch 2017 an Familienangehörige übertragen", empfiehlt Jürgen Dumschat, Geschäftsführer des Fondsdienstleisters Aecon. Denn 100 000 Euro Steuerfreibetrag für künftige Gewinne mit Altfondsanteilen gelten pro Person - und nicht pro Altfonds. Bei Ehepaaren mit Gemeinschaftsdepot führt dies auch ohne Schenkung zu dessen Verdopplung.

Schäuble hat der Fondsbranche den 15-prozentigen Kapitalertragsteuerabzug auf deutsche Dividenden mit der Teilfreistellung der Anlegerausschüttungen schmackhaft gemacht. Bei Aktienfonds sind das 30 Prozent, bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens einem Viertel im Portfolio 15 Prozent. Das führt in mehreren Bereichen zu neuer Bürokratie: Die auf diese Weise freizustellenden Erträge müssen abgegrenzt und herausgerechnet werden - gegenüber Zinsen, Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren und aus Termingeschäften sowie von ausländischen Dividenden und Immobilienerträgen, die auf Fondsebene weiterhin steuerfrei sind.

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Misch- und Dachfonds im Blick



Zusatzarbeit macht die Investmentsteuerreform vor allem den Anbietern von Mischfonds, die Aktien- und Rentenpositionen halten. "Um Anlegern die 30-prozentige Teilfreistellung bei Ausschüttungen zu sichern, müssen sie ab 2018 mindestens 51 Prozent ihres Portfolios in Aktien anlegen", warnt Dumschat.

"Um dies der Bafin als zuständiger Aufsichtsbehörde nachzuweisen, müssen sie die Anlagerichtlinien im Verkaufsprospekt entsprechend anpassen - andernfalls kann der Steuerbonus bei Fondsausschüttungen nicht gewährt werden." Davon besonders betroffen sind alternative Fondskonzepte, die flexibel auf Marktentwicklungen reagieren - und deren Aktienanteil daher zwischen null und hundert Prozent schwankt.

Dazu kommt: Depotbanken sind als Zahlstellen des Fiskus an die Vorgaben des WM Datenservice gebunden, der in Abstimmung mit der Finanzverwaltung den steuerpflichtigen Anteil der Fondsausschüttungen festlegt. Sollte es zu Unstimmigkeiten kommen, können Anleger nur via Einspruch zu viel abgebuchte Abgaben zurückholen.

Noch vertrackter ist die Lage bei Dachfonds: Selbst wenn sie nur in Aktienfonds investieren, sind diese nach den Vorgaben des InvStRefG lediglich zu 50 Prozent anrechenbar. Eine Teilfreistelllung der Ausschüttungen für Anleger wäre demnach auch bei den beliebten Dach-ETFs nicht möglich.