Vermieter können bis zum 31. März mit einem formlosen Schreiben bei ihren örtlichen Gemeinden einen Antrag auf teilweise Rückerstattung der Grundsteuer stellen. Von Michael H. Schulz

Klamme Kommunen drehen kräftig an der Steuerschraube. Beispielsweise hat fast jede zweite Stadt in Nordrhein-Westfalen zum Jahresbeginn die Grundsteuer erhöht. Dabei ist nicht mal sicher, ob der Obolus wegen der veralterten Bewertungsmethode überhaupt verfassungsgerecht ist. Jedenfalls ist der Bundesfinanzhof nicht der Ansicht, dass die Grundsteuer zu niedrig sei oder erhöht werden müsse. Das letzte Wort in dieser Angelegenheit wird das Bundesverfassungsgericht haben. Dort sind zwei Verfahren anhängig (Az. 1 BvL 11/14 und 2 BvR 287/11).

Doch so lange müssen manch Vermieter gar nicht warten. Stand die Wohnung 2014 leer oder zahlte der Mieter einfach nicht, können Vermieter bis zum 31. März mit einem formlosen Schreiben bei ihren örtlichen Gemeinden einen Antrag auf teilweise Rückerstattung der Grundsteuer stellen. In Berlin, Hamburg und Bremen sind die Finanzämter zuständig. So steht es in Paragraph 33 Grundsteuergesetz.

Die Grundsteuer mindert sich um ein Viertel, wenn die Rohmiete um mehr als die Hälfte geringer ist als die ortsübliche erzielbare Jahresrohmiete bei vergleichbaren Wohnungen in ähnlicher Lage. Um die Hälfte können Vermieter die Grundsteuerlast reduzieren, wenn sie überhaupt gar keine Mieteinnahmen hatten. Geld zurück gibt’s aber nur, wenn Vermieter nicht selbst schuld an den ausbleibenden Einnahmen sind. Das wäre etwa der Fall, wenn sie überhöhte Preise verlangen. Wer sich dagegen mit Inseraten oder gar einem Makler aktiv um neue Mieter bemüht, wird keine Schwierigkeiten haben, einen Teil der Steuer erstattet zu bekommen. Das müssen sie nachweisen können.

Wichtig: Auch Mieter können profitieren. Legt der Vermieter eines nur zum Teil vermieteten Mehrfamilienhauses über die Nebenkostenabrechnung auf seine wenigen Mieter um, steht eine Erstattung den Mietern zu.