"Eine Pflicht zur Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung außerhalb eines Insolvenzverfahrens besteht für die Emittentin grundsätzlich nicht", sagt Klaus Nieding, Vorstand der Rechsanwaltsaktiengesellschaft Nieding + Barth in Frankfurt am Main. "Die Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung erfolgt regelmäßig in Sanierungs- und Restrukturierungsverfahren wenn die Emittentin die Anleihegläubiger in diesen Prozess mit einbezieht." Dies ist in der Regel erforderlich da die Anleihegläubiger die größte Gläubigergruppe darstellen und von Ihnen Zugeständnisse bspw. eine Zinsstundung oder einen Zinsverzicht.

Außerhalb des Insolvenzverfahrens wird die Anleihegläubiger von der Emittentin oder dem Gemeinsamen Vertreter, soweit dieser bereits existiert, einberufen. Die Einberufung kann auch von den Anleihegläubigern verlangt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Gläubiger, die wenigstens 5 Prozent des ausstehenden Anleihekapitals vertreten, dies begehren. Die Einladung zur Gläubigerversammlung ist nach dem Schuldverschreibungsgesetz unverzüglich im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Die Anleihebedingungen können weitere Formen der Bekanntmachung vorsehen. Regelmäßig werden die Versammlungen in den Wertpapiermitteilungen veröffentlicht. "Dann werden die Anleihegläubiger über ihre Depotbank über anstehende Termine unterrichtet", erklärt Anlegerschutz-Experte Nieding.