Oft sind sie ein Racheakt nach zerbrochenen Beziehungen oder Kündigungen. Anonyme Anzeigen beim Finanzamt, mit denen Bürgern oder Firmen Steuerhinterziehung unterstellt wird. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, welche Auskunftsansprüche die Betroffenen haben
Der konkrete Fall
Im Streitfall nahm das Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sogenannte Kassen-Nachschau nach Paragraf 146b der Abgabenordnung durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Klägerin wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit beidem wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Die Klage in erster Instanz beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Die Urteilsbegründung
Der BFH wies die Revision zurück: Ein Steuerpflichtiger habe in der Regel keinen Auskunfsanspruch zu anonymen Anzeige beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte (Az. IX R 25/24). Der zuständige Senat führte aus, einem Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde - was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war - infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt.
Datenschutz vs. Besteuerungsrecht
Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Artikel 15 DSGVO erteilte der BFH ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen müsse. Allerdings werde der Anspruch nach Paragraf 32c der Abgabenordnung beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verböte der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.
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