Viele Immobilieneigentümer kümmern sich ab Ende März wieder verstärkt um den eigenen Garten. Was bei „Grün-Anlagen“ in puncto Verkaufsgewinne und  Aufwendungen jetzt steuerlich zu beachten ist

Der Hintergrund:

Viele Eigenheimbesitzer zieht es in den Garten, um Rasen, Beete und Baumbestand in Form für wärmere Temperaturen zu bringen. Mit zunehmendem Alter wird es für viele mühseliger, die eigene Grünlage in Schuss zu halten. So mancher Gartenbesitzer denkt deshalb über einen Verkauf oder zumindest über die Beauftragung hilfreicher Hände nach. Dabei gilt es aber, steuerliche Stolperfallen zu umgehen. 

Das neue Urteil:

So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich, dass Verkaufsgewinne mit einem zuvor abgetrennten Gartengrundstück auch bei einer vorherigen Selbstnutzung nicht von der Einkommensteuer befreit sind. Erfolglos geklagt haben Eigentümer, die einen alten Bauernhof mit rund 4000 Quadratmeter Grundstücksfläche erworben hatten. Später teilten die Kläger ihr Objekt in zwei Teilflächen und verkauften das Gartengrundstück weniger als zehn Jahre nach Erwerb. Da sie die gesamte Liegenschaft zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatten, machten sie für den erzielten Veräußerungsgewinn eine Befreiung von der Einkommensteuer geltend. Zu Unrecht, urteilte der BFH: Ein unbebautes Grundstück könne im steuerrechtlichen Sinne nicht bewohnt werden. Dies gelte auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstückstei abgetrennt und anschließend veräußert wird (Az. IX R 14/22).

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Datschen-Besitzer im Vorteil:

Wer Kleingartengrundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb verkauft, kann sich dagegen auf ein anderes BFH-Urteil berufen. Datschen gelten auch bei Verstoß gegen das Baurecht als „zu eigenen Wohnzwecken genutzt“. Die Verkaufsgewinne bleiben demnach auch bei einer Veräußerung innerhalb dieser Spekulationsfrist steuerfrei (Az. IX R 5/21). 

Diese Ausgaben für Gärtner sind absetzbar:

Wer weiter Freude am eigenen Garten hat und in Hilfskräfte investiert, kann den Fiskus zumindest an den Lohnkosten beteiligen: Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bei unbarer Zahlung zu 20 Prozent (maximal 4000 Euro) direkt von der Steuerschuld abziehbar. Neben Ausgaben für Haushaltshilfen gilt dies auch für Gärtner, Winterräumdienste und Gehwegreinigung entlang der Immobilie. Immobilienbesitzer sollten die Rechnungen aufbewahren, falls das Finanzamt für die spätere Steuererklärung Belege anfordert – statistisch passiert das in jedem fünften Fall.

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