Ob Kündigungen oder unwirksame Klauseln - das ehemals beliebte Produkt Prämiensparvertrag entwickelte sich im Laufe der Jahre zu einem wahren Zankapfel. Insbesondere die Klauseln zur Zinsberechnung in den Verträgen sorgten für Ärger, sodass nun sogar die deutsche Finanzaufsicht Bafin Druck macht. Sie will die Kreditinstitute zwingen, auf Kunden zuzugehen, und veröffentlichte dazu den Entwurf für eine Allgemeinverfügung. "Betroffene Bankkunden sollen nicht nur erfahren, welche Zinsanpassungsklausel in ihrem Fall verwendet wurde", schreibt die Bafin. Die Institute müssten erklären, ob die Kunden dadurch zu geringe Zinsen erhalten hätten. Die Banken werden sich vermutlich wehren. Sie halten dieses Vorgehen rechtlich für unangemessen und überflüssig, teilte der Sparkassenverband bereits mit.
Es geht bei dem Streit um viel Geld. Etliche Kunden wüssten gar nicht, dass ihnen möglicherweise Tausende Euro zustehen, sagt Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale (VZ) Sachsen. Die Verträge waren in den 1990er-Jahren und zu Beginn der 2000er-Jahre beliebt. Aufgrund der seit Jahren niedrigen Zinsen stellen sie für Banken und Sparkassen aber eine Belastung dar. Bei den Sparverträgen gab es einen variablen Grundzins und eine jährliche Prämie, die mit der Laufzeit stieg.
Als Knackpunkt gilt dabei die Frage, wie eine Bank die Zinsen der jeweiligen Verträge an einen Referenzzins anpassen darf. "Viele Kreditinstitute verwendeten Zinsanpassungsklauseln, die ihnen einräumten, die vertraglich vorgesehene Verzinsung einseitig zu ändern", schreibt die Bafin. Die Praxis erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2004 für unwirksam. Trotzdem bestehen immer noch Unsicherheiten. Im April 2020 entschied das Oberlandesgericht Dresden (OLG), dass die Berechnungsklausel der Sparkasse Leipzig unwirksam ist (Aktenzeichen: 5 MK 1/19). Das Gericht stellte klar, die Verzinsung müsse sich an einem angemessenen, langfristigen und öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren. Wie genau die Zinsberechnung geschehen soll, ließ das OLG offen. Das soll der BGH nun in diesem Jahr klären.
Wer einen solchen Prämiensparvertrag hat, sollte aktiv werden und kontrollieren, welche Klausel der eigene Vertrag enthält. "Ermöglicht der Vertrag der Bank Zinsänderungen, ohne dass man nachvollziehen kann, wie genau die stattfinden sollen, ist das ein Hinweis auf eine unwirksame Zinsanpassungsklausel", sagt Sebastian Reiling, Referent beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Eine typische Formulierung ist zum Beispiel "Die Spareinlage wird variabel, zurzeit mit … Prozent verzinst".
Stellungnahme einfordern
"Die Verbraucherzentralen bieten Nachberechnungen an", erklärt die Münchner Anwältin Jana Narloch. Den Service könnten alle Betroffenen nutzen und danach entscheiden, ob sie aktiv werden oder nicht. Ansonsten gilt: Wer eine unklare Formulierung findet, sollte die Bank zu einer Stellungnahme auffordern und eine Nachberechnung anfordern. Dabei geht es darum, die Zinsen ab Vertragsbeginn in nachvollziehbarer Weise abzurechnen und entsprechend nachzuzahlen. Die Verbraucherzentralen stellen auf ihrer Internetseite (www.verbraucherzentrale.de) einen Musterbrief zur Verfügung.
Falls die Bank tatsächlich ein Nachzahlungsangebot unterbreitet, ist Vorsicht geboten. Denkbar ist zum Beispiel, dass dieses Angebot nur geringfügig höher als die ursprünglich geleisteten Zinszahlungen ausfällt, der Kunde dafür aber trotzdem auf jegliche weiteren Rechte verzichtet. Die VZ Sachsen warnt darum davor, solche Angebote vorschnell anzunehmen.
Wie viele Verbraucher betroffen sind, ist unklar. "Offizielle Zahlen gibt es nicht", sagt Sebastian Reiling vom vzbv. Laut Medienberichten sollen die Geldinstitute deutschlandweit aber schon mehr als 300 000 Verträge gekündigt haben. Hat eine Sparkasse bereits eine Vertragskündigung geschickt, müssen Sparer an die Verjährung denken. Die Frist liegt bei drei Jahren. Wurde ein Vertrag 2018 beendet, verjähren die Ansprüche also im Jahr 2021.
Gesammelt klagen
Für die Sparkassen Leipzig und Zwickau sowie die Erzgebirgssparkasse hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden festgestellt, dass Prämiensparer rechtswidrig benachteiligt wurden. Sowohl die Banken als auch die Verbraucherzentrale (VZ) legten Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Weitere Sammelklagen sind in Arbeit. Etwa gegen die Sparkassen Vogtland, Muldental und Meißen. Bei der Eintragung ins Klageregister bietet die VZ Sachsen Hilfestellung an. Zudem gibt es eine Musterfeststellungsklage gegen die Saalesparkasse. Infos dazu hat die VZ Sachsen-Anhalt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die VZ Bayern haben jeweils eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg und gegen die Stadtsparkasse München eingereicht. Die VZ Brandenburg sucht derweil Interessenten für eine Klage gegen die Sparkasse Barnim.