Ich besitze eine Doppelhaushälfte, bei meinem Nachbarn verstopft Laub die Regenrinne, sodass das Wasser zu uns herüberschwappt. Auch fallen die Blätter auf unser Grundstück. Wer muss eigentlich das Herbstlaub beseitigen?
Euro am Sonntag: Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht gilt für Eigentümer auch bei Herbstlaub. Formaljuristisch betrachtet, gehört die ordnungsgemäße Entwässerung des Daches zur vom Vermieter respektive Eigentümer geschuldeten "Soll-Beschaffenheit". Doch es besteht keine generelle Pflicht, Dachrinnen regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen.
Die Blätter seines Baumes muss der Nachbar in Ihrem Garten nicht beseitigen. Nur bei extremer Beeinträchtigung käme eventuell eine jährliche Ausgleichszahlung in Betracht. Diese "Laubrente", so der juristische Fachbegriff, ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Laut Oberlandesgericht Karlsruhe sind folgende Voraussetzungen nötig: eine starke Beeinträchtigung der Nutzbarkeit eines Grundstücks; eine Verschmutzung, die über das ortsübliche Maß hinausgeht; dem Grundstückseigentümer entsteht ein unzumutbar hoher Aufwand für die Beseitigung des Laubs (Az. 6 U 150/82).
Grundsätzlich hat der Eigentümer auf den eigenen - und meist den angrenzenden öffentlichen - Gehwegen eine Räumpflicht, diese ist aber nicht konkret. Im Klartext: Es gibt keine genaue Vorschrift, wie oft gereinigt werden soll. Sollte jedoch ein Passant auf dem Gehweg ausrutschen und sich verletzen, kann er den Besitzer der Immobilie, auf deren Gehweg das Laub nicht geräumt wurde, belangen. Gleiches gilt auch im Winter, wenn es darum geht, angrenzende öffentliche Gehwege schneefrei zu halten oder zu streuen.