Mit 63 in Rente gehen – das ist möglich, kann aber teurer werden als gedacht. Welche Fallstricke drohen.
Wer lange gearbeitet hat, möchte häufig früher aus dem Berufsleben aussteigen. Besonders verbreitet ist die Vorstellung: Sind 45 Versicherungsjahre erreicht, sei eine abschlagsfreie Rente bereits mit 63 Jahren möglich. Ganz so einfach ist es jedoch nicht.
Entscheidend sind nicht nur die Versicherungsjahre, sondern auch die gewählte Rentenart und das persönliche Alter beim Rentenbeginn. Wer eine Altersrente zu früh beantragt, kann sich dauerhaft eine deutlich niedrigere Monatsrente sichern – selbst dann, wenn bereits 45 anrechenbare Versicherungsjahre zusammengekommen sind.
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Früher in Rente: Drei Rentenarten werden häufig verwechselt
Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet zwischen mehreren Altersrenten. Die umgangssprachliche „Rente mit 63“ ist keine eigene Rentenart. Hier ein kleiner Überblick:
1. Altersrente für langjährig Versicherte
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt, kann diese Rente grundsätzlich ab dem 63. Lebensjahr beziehen. Der Preis für den frühen Start: Für jeden Monat, den die Rente vor der persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze beginnt, werden 0,3 Prozent abgezogen. Der Abschlag kann insgesamt bis zu 14,4 Prozent betragen.
2. Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich. Sie ist grundsätzlich abschlagsfrei. Allerdings gilt auch hier eine feste Altersgrenze, die vom Geburtsjahrgang abhängt.
Diese Rentenart kann nicht einfach noch früher beantragt werden – auch nicht mit einem freiwillig akzeptierten Abschlag. Wer vor der jeweiligen Altersgrenze in den Ruhestand möchte, benötigt deshalb eine andere Anspruchsgrundlage, etwa die Altersrente für langjährig Versicherte.Für ab 1964 Geborene liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren.
3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine günstigere Alternative sein. Dafür müssen unter anderem eine anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn und 35 Versicherungsjahre vorliegen. Die Altersgrenzen und möglichen Abschläge unterscheiden sich von denen der Altersrente für langjährig Versicherte.
Ob diese Möglichkeit besteht, hängt vom individuellen Geburtsjahrgang und vom Zeitpunkt des Rentenbeginns ab. Ein niedrigerer Grad der Behinderung oder eine bloße Gleichstellung im Arbeitsrecht reicht für diese Rentenart grundsätzlich nicht aus.
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Warum ein früher Start trotz 45 Jahren teuer werden kann
Die 45 Versicherungsjahre eröffnen den Zugang zur abschlagsfreien Rentenart, ersetzen aber nicht deren Altersgrenze. Wer schon mit 63 in Rente gehen möchte und keine andere günstigere Rentenart nutzen kann, fällt grundsätzlich in die Altersrente für langjährig Versicherte.
Dann wird der Abschlag nicht nur bis zu einem beliebigen Wunschalter berechnet, sondern bis zur maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze der gewählten Rentenart. Bei einem Rentenbeginn mit 63 können deshalb je nach Geburtsjahrgang bis zu 14,4 Prozent dauerhaft fehlen. Für bestimmte Jahrgänge, etwa den Jahrgang 1963, sind es bei einem Start mit 63 13,8 Prozent.
Ein späteres Erreichen der Regelaltersgrenze beseitigt den Abschlag nicht. Die Kürzung ist Bestandteil der einmal festgelegten Rentenberechnung und bleibt grundsätzlich während des gesamten Rentenbezugs bestehen.
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Ein Wechsel in die abschlagsfreie Rente ist nicht automatisch möglich
Ein verbreiteter Denkfehler lautet: Erst mit Abschlag in Rente gehen und später, sobald die Altersgrenze für die 45-Jahre-Rente erreicht ist, in die abschlagsfreie Rentenart wechseln. Dieser Weg funktioniert grundsätzlich nicht.
Nach bindender Bewilligung einer Altersrente beziehungsweise während des Bezugs ist der Wechsel in eine andere Altersrente nach § 34 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich ausgeschlossen. Deshalb sollte die Entscheidung für den Rentenbeginn nicht allein anhand der Frage getroffen werden, ob die 45 Jahre erfüllt sind.
Fazit: Der richtige Rentenweg ist wichtiger als die Zahl 45
45 Versicherungsjahre sind ein wichtiger Meilenstein, bedeuten aber nicht automatisch einen abschlagsfreien Rentenbeginn mit 63. Wer früher starten will, muss genau zwischen der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für besonders langjährig Versicherte unterscheiden.
Die Faustregel lautet: 35 Jahre ermöglichen den vorgezogenen Rentenbeginn – allerdings mit einem Abschlag von 0,3 Prozent je Monat. 45 Jahre ermöglichen eine abschlagsfreie Rente zu einer bestimmten Altersgrenze, aber keinen beliebig frühen Start. Wer bereits mit 63 in Rente gehen möchte, kann daher – abhängig vom Geburtsjahrgang und der persönlichen Situation – mit einem dauerhaften Abschlag von bis zu 14,4 Prozent belastet werden.
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Häufige Fragen
Kann man mit 45 Versicherungsjahren mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen?
Nein, nicht automatisch. Die 45 Versicherungsjahre ermöglichen die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, für die je nach Geburtsjahrgang eine bestimmte Altersgrenze gilt. Wer bereits mit 63 in Rente gehen möchte, muss in der Regel die Altersrente für langjährig Versicherte nutzen und Abschläge in Kauf nehmen.
Wie hoch ist der Abschlag bei einer Rente mit 63?
Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Rente vor der persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze beginnt. Je nach Geburtsjahrgang sind bis zu 14,4 Prozent möglich. Für den Jahrgang 1963 ergibt sich bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren rechnerisch ein Abschlag von 13,8 Prozent.
Bleibt der Rentenabschlag bei einer vorgezogenen Rente dauerhaft bestehen?
Ja, grundsätzlich bleibt der Abschlag während des gesamten Rentenbezugs bestehen. Er verschwindet nicht automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Auch ein späterer Wechsel in die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte ist grundsätzlich nicht vorgesehen.