Rund 330.000 deutsche Staatsangehörige wohnen in der Schweiz. Der ­Europäische Gerichtshof entschied nun, dass Deutschland Grenzgängern zwei wichtige Steuersparmöglichkeiten hierzulande nicht verwehren darf. So funktioniert es.

Der steuerliche Hintergrund

Bei der deutschen Einkommensteuer absetzbar sind:

Handwerkerkosten
Wer als Eigentümer oder Mieter Handwerkerleistungen für Arbeiten an oder im Privathaushalt in Auftrag gegeben hat und durchführen ließ, kann 20 Prozent der unbar bezahlten Beträge für Arbeitskosten bis zu 6000 Euro direkt von der Steuerschuld abziehen, maximal also 1200 Euro. Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeits- und Materialkosten ist im Fall einer Beleganforderung vom Finanzamt zu akzeptieren.

Haushaltsdienste

Unbar bezahlte Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können zu 20 Prozent (maximal 4000 Euro) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Neben Ausgaben für Haushaltshilfen, Gärtner, Winterräumdienste, Gehwegreinigung, Altenpfleger, Au-pairs und Hausmeister gilt die Abzugsmöglichkeit auch für Haustierbetreuer. Pflegebedürftige dürfen mit ihrem Entlastungsbetrag  von 125 Euro auch haushaltsnahe Dienste bezahlen.

Das neue Urteil

Der ­Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte, dass die Steuerermäßigungen  für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen Grenzgängern, die weiterhin in ihrer Heimat arbeiten, nicht verwehren darf, nur weil die Leistungen im Schweizer Haushalt erbracht worden sind (Az. C-223/25).

Erfolgreich geklagt hat ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der in der Schweiz wohnt und dort Handwerker- und Reinigungsarbeiten an seiner Wohnung durchführen ließ. 

Das deutsche Finanzamt verweigerte den Steuerabzug: Die Förderung sei explizit auf Haushalte beschränkt, die in Deutschland, der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegen — die Schweiz gehört nicht dazu.

Zu Unrecht, befand der EuGH: Die Beschränkung der Steuerermäßigung rein auf inländische oder in der EU/  im EWR liegende Haushalte verstößt gegen das Abkommen über die Frei­zügigkeit zwischen der EU und der Schweiz (FZA). Die Beschränkung sei auch nicht mit Schwarzarbeitsbekämpfung zu rechtfertigen: Zwar diene die Steuervorschrift in Deutschland auch dazu. Eine pauschale Benachteiligung von Grenzgängern geht jedoch über das erforderliche Maß ­hinaus, befanden die Richter.

Fazit

In Deutschland steuerpflichtige Grenzgänger aus der Schweiz können die Kosten für Handwerker und Haushaltshilfen nun rückwirkend steuerlich geltend machen.

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