Die Erbfallkostenpauschale können nach einen neuen BFH-Urteil auch Vermächtnisnehmer nutzen. Dies Details sind zu beachten.

Der rechtliche Hintergrund

Um den Hinterbliebenen eines Erblassers bei der Abwicklung des Nachlasses steuerlich zusätzlich Erleichterung zu verschaffen, steht ihnen neben den persönlichen Erbschaftsteuerfreibeträgen – für Ehepartner 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro, für Geschwister und Nichtverwandte 20.000 Euro – ohne weiteren Nachweis auch eine Erbfallkostenpauschale zu. Diese ist seit 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben.


Vergünstigung durch Abzug vom Nachlasswert

Die Pauschale ist als sogenannte Nachlassverbindlichkeit vom Wert der Erbschaft abzuziehen. Damit sollen die Ausgaben der Vermögensnachfolger für die Bestattung, laufende Grabpflege und ein angemessenes Grabdenkmal sowie ihre Erwerbsnebenkosten, etwa Gebühren für die Ausstellung des Erbscheins, bei der Berechnung einer möglicherweise fälligen Steuerschuld in angemessener Form angerechnet werden.  


Steuervorteil vom BFH erweitert

Der Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. II R 25/23) entschieden.

Im konkreten Fall hatte eine Erblasserin in Großbritannien gelbebt . Sie wurde von ihrem ebenfalls dort lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten in Höhe von damals 10.300 Euro. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten in Höhe von nur 13,20 Euro  entstanden.


Das Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten von dem Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags von 10.300 Euro scheide aus, da die Klägerin dadurch übermäßig begünstigt würde.


Die Entscheidungsgründe

Der BFH sah dies anders. Er ging davon aus, dass der einzige persönlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann.

Die Erbfallkostenpauschale dürfen nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Sie wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der Erwerber – nur einmal gewährt. 

Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. 

Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor, befanden die obersten Finanzrichter.

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