Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich ab 2027 auf neue Rechengrößen für ihre Beiträge einstellen. Es liegen jetzt verlässliche Prognosen vor, wie sich die Einkommensgrenzen nächstes Jahr erhöhen werden. Diese Punkte sollten Kassenmitglieder und privat Krankenversicherte beachten.
Der Hintergrund
Alle Jahre wieder werden die Rechengrößen der gesetzlichen Krankenversicherung an die Lohn- und Gehaltsentwiclkung angepasst. Die "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 " wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen. Üblicherweise kann bis Ende Oktober mit einem Beschluss des Bundeskabinetts gerechnet werden.
Für das kommenden Jahr sind zudem gesetzliche Reformen wie das "GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetz" zu berücksichtigen. Neben der regulären Lohnentwicklung wird eine außerordentliche Sonderanhebung für einen deutlichen Sprung bei den Belastungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung sorgen
Die voraussichtlichen Erhöhungen
Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2027 wird voraussichtlich von 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich) auf 6.374 Euro monatlich (76.489 Euro jährlich) steigen.
Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) soll im kommenden Jahr von 77.400 Euro auf 84.600 Euro angehoben werden. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40500 Euro) versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, gilt die Bestandsschutz JAEG.
Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen
Das sind die vorläufigen und bereits fixierten Rechengrößen für 2027:
• Beitragsbemessungsgrenze Gesetzliche Krankenversicherung Voraussichtlich 76.489 Euro jährlich (6.374 Euro monatlich). Darin enthalten ist die gesetzliche Sonderanhebung um 300 Euro pro Monat.
• Versicherungspflichtgrenze (JAEG) Voraussichtlich rund 84.600 Euro jährlich. Wer unter dieser Grenze verdient, muss verpflichtend gesetzlich versichert bleiben.
• Bestandsschutz (JAEG) Für Personen, die am 31.12.2026 bereits privat krankenversichert waren, gilt die Sonderanhebung nicht. Ihre Grenze wird ohne die Extra-Erhöhung von 3.600 Euro fortgeschrieben, um einen ungewollten Rückfall in die gesetzliche Versicherungspflicht zu verhindern.
• Besonderheit Pflegeversicherung (SPV): Ab 2027 soll die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung an die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung gekoppelt werden, wodurch sie nochmals höher ausfallen kann als die normale Pflichtversicherungsgrenze.