Die Rechengrößen der gesetzlichen Rentenversicherung für 2027 werden erst im Herbst verbindlich festgelegt. Doch schon jetzt gibt es vorläufige Werte, wie sich die Einkommensgrenze nächstes Jahr verschieben wird. Diese Details sind für Beitragszahler wichtig.
Der Hintergrund
Alle Jahre wieder werden die Rechengrößen der Sozialversicherung aktualisiert. Die "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 " wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen. Üblicherweise kann bis Ende Oktober mit einem Beschluss des Bundeskabinetts gerechnet werden. Seit diesem Jahr gelten die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße einheitlich in den neuen und alten Bundesländern.
Neue Beitragsbemessungsgrenze
Sie soll 2027 in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung monatlich um jeweils 300 Euro angehoben werden – von aktuell 8450 auf 8750 Euro. Damit wird die Beitragsbemessungsrenze im kommenden Jahr voraussichtlich bei 105.000 Euro liegen.
Die Werte basieren auf der Lohn- und Gehaltsentwicklung des jeweiligen Vorjahres, die Daten dafür ermittelt das Statistische Bundesamt (Destatis). Erst nach Vorliegen dieser Rechengrößen stehen die exakten Höchstbeiträge für Renten für das Jahr 2027 fest.
Die vorläufigen Eckdaten für Renten- und Arbeitslosenversicherung 2027
• Beitragsbemessungsgrenze: 8.750 Euro
• Beitragssatz RV: voraussichtlich konstant bei 18,6 Prozent
• Beitragssatz AV: voraussichtlich konstant bei 2,6 Prozent
Der Zeitplan
• Mitte September 2026: Veröffentlichung des Referentenentwurfs
• Ende Oktober 2026: Beschluss des Entwurfs im Bundeskabinett
• November 2026: Behandlung und Zustimmung im Bundesrat
• Dezember 2026: Verkündung im Bundesgesetzblatt
• 1. Januar 2027: Inkrafttreten der neuen Rechengrößen Sozialversicherung