Eine  neue EU-Bankenrichtlinie tritt im Januar 2027 in Kraft. Welche Auslandskonten davon betroffen sind und was sich für Anleger alles ändert. 

Banken aus bestimmten Drittstaaten dürfen ab 2027 Core-Banking-Services (wie Tages- und Festgelder, Girokonten und Kredite) für in der EU ansässige Personen nicht mehr aktiv ohne eigene EU-Zweigstelle vertreiben.

Welche Auslandsbanken betroffen sind

Die neuen Regelungen betreffen Finanzinstitute mit Sitz in in Ländern außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).  Darunter fallen beispielsweise Banken  aus der Schweiz, Großbritannien, Singapur und den USA.

Die neue EU-Bankenrichtlinie CRD VI , die am 11. Januar 2027 in Kraft tritt, nimmt nicht Bankkunden in die Pflicht, sondern reguliert Banken aus den betroffenen Ländern.

Die konkreten Folgen für Bankkunden

Es gibt kein gesetzliches Verbot für EU-Bürger, Geld im Ausland anzulegen. 

Schutz für Bestandskunden: Verträge und Kontobeziehungen, die vor dem 11. Juli 2026 abgeschlossen wurden, genießen grundsätzlich Bestandsschutz und dürfen weitergeführt werden. Allerdings steht es den Banken frei, ihre  Kundenstruktur als Reaktion auf die neue EU-Richtline zu  verändern.  Konkret bedeutet das: Eine Bank kann Leistungen einschränken oder Verträge aus eigenen strategischen Gründen kündigen.  
Weitere Ausnahme: Wenn Kunden auf Eigeninitiative und ohne vorherige Werbung aktiv auf eine Bank im Ausland zugehen, bleibt die Eröffnung des Auslandskontos rechtlich zulässig.

Welche Auslandsbanken nicht betroffen sind

Konten in Ländern, die zur EU oder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören  fallen nicht unter die Drittstaaten-Regelung und sind somit nicht betroffen.Liechtenstein etwa ist seit 1995 EWR-Mitglied und fälltdamit  nicht unter das neue Drittstaatenregime. 

Checkliste für Auslandskonten

• Bei welcher rechtlichen Bankeinheit wird das Auslandskonto tatsächlich geführt?

• Worauf können betroffenen Bankkunden unmittelbar zugreifen? 

• Welcher Teil der Guthaben auf Auslandskonten bleibt beweglich, wenn sich Zugangsbedingungen verändern?

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