Bis zu 10 Millionen Haushalte nutzen den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Dadurch sparen Bürger jedes Jahr rund 2,5 Milliarden Euro Einkommensteuer. Ab 2027 soll der fiskalische Vorteil beschränkt werden. Diese Punkte sind jetzt zu beachten.

Einführung vor 20 Jahren

Seit 2006 sind Handwerkerkosten für Privatpersonen steuerlich absetzbar. Gründe des Gesetzgebers für die Einführung des Steuerbonus: Der Anreiz soll die Nachfrage nach legalen Leistungen ohne Schwarzarbeit und alle regulären Jobs im Handwerkssektor stärken.


Direkter Abzug von der Einkommensteuer

Wer aktuell als Immobilieneigentümer oder Mieter Handwerkerleistungen für ­Arbeiten an oder im Privathaushalt durchführen lässt, kann 20 Prozent der unbar bezahlten Beträge für Arbeitskosten bis zu 6.000 Euro direkt von der Steuerschuld abziehen, maximal 1.200 Euro. Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeits- und Materialkosten ist im Fall einer Beleganforderung vom Finanzamt zu akzeptieren.


Neues Limit für die Absetzbarkeit

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat Anfang Juli 2026 im Rahmen des Reformpakets beschlossen, den steuerlichen Handwerker­bonus ab 2027 spürbar zu kürzen.

Nachdem im Frühjahr 2026 sogar eine komplette Abschaffung zur Debatte stand, einigte man sich auf eine Absenkung des Fördersatzes. Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen (Arbeitskosten) soll von 20 auf 15 Prozent sinken. Der ­maximale jährliche Abzugsbetrag würde sich entsprechend von 1.200 Euro auf 900 Euro reduzieren. 

Folgen der geplanten Reduktion

Da die gesetzliche Umsetzung noch durch den Bundestag und den Bundesrat beschlossen werden muss, sind im parlamentarischen Verfahren bis zum geplanten Inkrafttreten noch Än­derungen im Detail möglich. Bei Berufs­tätigen und Ruheständlern könnte es deshalb steuerliche Vorzieheffekte geben.

Große wirtschaftliche Bedeutung

Der Bonus gilt als einer der bekanntesten und am häufigsten genutzten Steuererleichterungen für Privatpersonen, da sowohl Eigentümer als auch Mieter, in der Regel mit Nachweis über die Nebenkostenabrechnung, anrechenbare Handwerkerkosten geltend machen können. Für viele Betriebe ist die Steuervergünstigung zudem ein Konjunkturprogramm.

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