^ EQS-WpÜG: Rocket Internet SE / Gobal Founders GmbH / Rocata GmbH / Zerena GmbH / Befreiung Befreiung / Zielgesellschaft: Westwing Group SE; Bieter: Rocket Internet SE / Gobal Founders GmbH / Rocata GmbH / Zerena GmbH

30.10.2026 / 15:30 CET/CEST Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe

des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

vom 14. Oktober 2026

über

die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

in Bezug auf die Westwing Group SE, Berlin

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2026 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("Bafin") auf den Antrag

der Rocket Internet SE mit Sitz in Berlin (nachfolgend, die "Antragstellerin zu 1)"), der Global Founders GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die "Antragstellerin zu 2)"), der Rocata GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die "Antragstellerin zu 3)") und der Zerena GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die "Antragstellerin zu 4)", und, gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1), der Antragstellerin zu 2) und der Antragstellerin zu 3), die "Antragsteller")

die Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Westwing Group SE mit Sitz in Berlin zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bafin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids der Bafin lautet wie folgt:

1. Für den Fall, dass die Antragsteller die Kontrolle über die Westwing Group SE, Berlin, durch Einziehung von eigenen Aktien seitens der Westwing Group SE erlangen, werden die Antragsteller jeweils gemäß § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, § 37 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Westwing Group SE, Berlin, zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die vorgenannte Gesellschaft der Bafin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.

2. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller eigene oder ihnen nach § 30 WpÜG zuzurechnende Stimmrechte von 30 % oder mehr an der Westwing Group SE, Berlin, ausüben.

3. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller so viele Aktien an der Westwing Group SE halten oder ihnen nach § 30 WpÜG zugerechnet werden, dass trotz einer Ausübung von Stimmrechten von 30 % minus einer Aktie am jeweils ausstehenden Grundkapital der Westwing Group SE unter Abzug der Stimmrechte, die die Antragsteller gemäß Ziffer 2 des Tenors nicht ausüben dürfen, dies dazu führt, dass die Antragsteller 50 % plus einer Aktie des stimmberechtigten Kapitals an der Westwing Group SE vertreten.

4. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller, nachdem sie infolge der Einziehung von eigenen Aktien seitens der Zielgesellschaft die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt haben, Stimmrechte aus weiteren Aktien in einem Umfang von mehr als 6.650 Aktien der Zielgesellschaft erwerben.

5. Die Befreiung ergeht ferner mit den Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass die Antragsteller der Bafin das Eintreten folgender Umstände unverzüglich mitzuteilen haben:

* die Erlangung der Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Westwing Group SE, Berlin, durch die Antragsteller,

* den Erwerb von insgesamt mehr als 6.650 Stimmrechten an der Zielgesellschaft.

6. Die Befreiung ergeht mit der weiteren Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass die Antragsteller ab dem Erlangen der Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Westwing Group SE, Berlin, nach jeder Hauptversammlung der Westwing Group SE, Berlin, die Hauptversammlungsanmeldungen für alle

* eigenen oder ihnen nach § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte,

* sowie Stimmrechte, zu deren Ausübung die Antragsteller bevollmächtigt wurden und

* Stimmrechte, deren Anmeldung von den Antragstellern veranlasst wurden,

soweit in den vorgenannten Fällen Anmeldungen zur Hauptversammlung der Zielgesellschaft erfolgt sind, bei der Bafin vorlegen. Diese Auflage endet, wenn der Stimmrechtsanteil der Antragsteller an der Westwing Group SE, Berlin, die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG wieder unterschreitet.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A. Sachverhalt

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Westwing Group SE mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 239114 B (nachfolgend "Zielgesellschaft").

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 19.650.000 und ist eingeteilt in 19.650.000 nennwertlose Stückaktien (mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie) (nachfolgend "Westwing-Aktien"), die jeweils eine Stimme gewähren.

Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN: DE000A2N4H07 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen.

Die Zielgesellschaft hat in der Vergangenheit verschiedene Aktienrückkaufsprogramme durchgeführt, wobei sie zuletzt am 31.03.2026 eine Stimmrechtsmitteilung für den Erwerb eigener Aktien im Jahr 2026 abgab, welches sie mit Ad-hoc-Mitteilung vom 05.02.2026 ankündigte.

Das Aktienrückkaufangebots ist aufgrund einer am 17.06.2025 gefassten Abstimmung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener Aktien in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft durchgeführt worden.

Angabegemäß hält die Zielgesellschaft gegenwärtig 1.324.161 eigene Westwing-Aktien (entspricht rund 6,74 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft).

II. Antragsteller

1. Antragstellerin zu 1), die Rocket Internet SE, eine europäische Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 165662 B. Die Antragstellerin zu 1) hält gegenwärtig unmittelbar 5.888.349 Westwing-Aktien (entsprechen rund 29,97 % des Grundkapitals und der Stimmrechte).

2. Antragstellerin zu 2), die Global Founders GmbH, ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 173912. Das Stammkapital der Antragstellerin zu 2) in Höhe von EUR 33.350 ist in sechs Geschäftsanteile eingeteilt, wobei sämtliche Geschäftsanteile von der Antragstellerin zu 3) gehalten werden.

Die Antragstellerin zu 2) hält angabegemäß 67.359.150 Aktien an der Antragstellerin zu 1). Dies entspricht rund 82,66 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Antragstellerin zu 1).

3. Antragstellerin zu 3), die Rocata GmbH, ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 225547. Das Stammkapital der Antragstellerin zu 3) in Höhe von EUR 25.000 ist in einen Geschäftsanteil eingeteilt, wobei dieser Geschäftsanteil von der Antragstellerin zu 4) gehalten wird.

4. Antragstellerin zu 4), die Zerena GmbH, ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 225914. Das Stammkapital der Antragstellerin zu 4) in Höhe von EUR 25.000 ist in zwei Geschäftsanteile eingeteilt, wobei die Aramid Stiftung mit Satzungssitz in Vaduz FL Liechtenstein und die Oliver Samwer Familienstiftung mit Satzungssitz in Vaduz FL Liechtenstein je Geschäftsanteile im Nennwert von EUR 12.500 halten. Angabegemäß findet zwischen beiden Stiftungen keine Koordination hinsichtlich der paritätisch gehaltenen Antragstellerin zu 4) statt.

III. Anträge

Mit auf den 25.07.2026 datierenden Schreiben beantragen die Antragsteller folgendes:

"Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befreit die Rocket Internet SE, die Global Founders GmbH, die Rocata GmbH und die Zerena GmbH jeweils von den Verpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die ihr voraussichtlich dadurch entstehen, dass die Westwing Group SE, zur Ermöglichung der Durchführung eines Aktienrückkaufprogramms, Aktien der Westwing Group SE einzieht".

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft zu veröffentlichen und innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die vorgenannte Gesellschaft der Bafin eine Angebotsunterlage zu übermitteln, vorliegen.

In der Hauptversammlung vom 09.06.2026 hat die Zielgesellschaft die Aufhebung einer bis zum 16.06.2030 befristeten Ermächtigung zum Erwerb eigenen Aktien sowie die Erteilung einer neuen, bis zum 08.06.2031 befristeten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien in einem von bis zu 10 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft beschlossen.

[.]

Sofern die Zielgesellschaft zur Ermöglichung der Durchführung des bestehenden Aktienrückkaufprogramms eigene Westwing-Aktien einziehen sollte, wäre aufgrund der mit der Einziehung einhergehende Verringerung der Grundkapitalziffer und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte zu erwarten, sodass der Kapital- und Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 1) von gegenwärtig rund 29,97 % auf über 30,00 % ansteigen könnte und damit die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten wird.

Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 06.10.2026 zu den Nebenbestimmungen gemäß Ziffern 2 bis 6 des Tenors dieses Bescheides angehört. Sie haben mit Schreiben vom 12.10.2026 dazu Stellung genommen und trugen vor, (i) dass eine Anpassung der Nebenbestimmung der Ziffer 4 des Tenors dahingehend geboten sei, dass sich die Hinzuerwerbsgrenze von 6.650 Westwing-Aktien bei einer Veräußerung der Aktien nach Kontrollerlangung entsprechend der Anzahl der veräußerten Westwing-Aktien erhöhen müsse und (ii) dass der Widerrufsvorbehalt der Ziffer 4 des Tenors keine Anwendung auf den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft im Rahmen oder im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung der Zielgesellschaft finden dürfe, soweit dieser Erwerb erforderlich sei, um den Anteil der von den Antragstellern gehaltenen oder ihnen nach § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte an der Zielgesellschaft unmittelbar vor der Kapitalerhöhung zu erhalten.

B. Rechtliche Würdigung

Die Anträge auf Befreiung von den Verpflichtungen der §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG sind zulässig und begründet.

I. Zulässigkeit

Die Anträge sind zulässig.

Die Anträge wurden mit Schreiben vom 25.07.2026, eingegangen bei der Bafin über das Melde und Veröffentlichungssystem der Bafin am 25.07.2026, formgemäß gestellt (§ 45 WpÜG).

Die Anträge der Antragsteller konnten auch in einem einheitlichen Verfahren beschieden werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitliche Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren.

Vorliegend müssen sich die Antragstellerinnen zu 2) bis 4) als direktes oder indirektes Mutterunternehmen der Antragstellerin zu 1) sämtliche Stimmrechte aus den von der Antragstellerin zu 1) gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zurechnen lassen (vgl. hierzu unten B.II.). Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG ist grundsätzlich ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt anzunehmen. Verbindendes Element des gesamten Lebenssachverhalts bildet die Lenkungsmacht des Prinzipals, vermittelt durch gesellschaftsrechtliche Einflussnahmemöglichkeiten auf die Antragstellerin zu 1).

Das erforderliche Sachbescheidungsinteresse ist ebenfalls gegeben.

Der Zulässigkeit der Anträge steht auch nicht entgegen, dass sie schon vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt worden sind. § 8 Satz 2 WpÜG-AngVO lässt es ausdrücklich zu, dass Anträge bereits vor Kontrollerlangung gestellt werden. Das für eine Bescheidung erforderliche Sachbescheidungsinteresse liegt in diesem Fall aber nur vor, wenn die Kontrollerlangung vorhersehbar (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81), d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Diekmann in Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, § 12 Rn. 137). Dies ist vorliegend der Fall.

Für die hier einschlägige Fallgruppe der Kontrollerlangung infolge einer Verringerung der Aktienanzahl nach § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, ist es von entscheidungserheblicher Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt beim Rückerwerb eigener Aktien durch die Zielgesellschaft mit anschließender Einziehung die Möglichkeit der Kontrollerlangung durch die Antragsteller hinreichend konkret ist, um das Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers bejahen zu können.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen den materiellen Voraussetzungen einer positiven Befreiungsentscheidung und der Frage nach dem Sachbescheidungsinteresse infolge einer Konkretisierung des Rückerwerbs- und Einziehungsvorhabens.

Der bloße Umstand, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft eine Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien erteilt hat, ist ebenso wenig ausreichend für die Bejahung des Sachbescheidungsinteresses, wie der Umstand, dass die Zielgesellschaft den Rückerwerb eigener Aktien durchgeführt hat.

Eine mögliche Kontrollerlangung der Antragsteller setzt eine Einziehung von Westwing-Aktien voraus und hängt überdies von den konkreten Umständen des Einzelfalles, vor allem der Ausgestaltung des Rückerwerbsprogrammes, sowie den aktienrechtlichen Wirksamkeitserfordernissen ab. Erfordert etwa die konkrete Einziehungsentscheidung eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die vom Vorstand bereits beschlossene Einziehung, so ist ein Antrag frühestens dann zulässig, wenn zu einer Aufsichtsratssitzung, auf der über die Einziehung entschieden werden soll, eingeladen wurde.

Anders verhält es sich, wenn die Einziehung zwar noch nicht vom Vorstand beschlossen wurde, jedoch nach dessen Beschluss auch von keiner weiteren Handlung Dritter abhängig ist, also insbesondere auch nicht von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängt.

Die Ermächtigung zur Einziehung von erworbenen Aktien richtet sich nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG an den Vorstand der Aktiengesellschaft, der über die Einziehung eigenverantwortlich und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheidet. (Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5. Auflage, § 71 Rn. 24).

Wie auch sonst im Rahmen des § 76 Abs. 1 AktG, setzen Maßnahmen der Geschäftsführung nur bei einem entsprechenden Vorbehalt die Zustimmung des Aufsichtsrates voraus (vgl. Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5. Auflage, § 71 Rn. 23f). Die spezielle Regelung der Einziehung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG geht den allgemeinen Regeln über die Einziehung nach § 237 AktG vor (Veil in Schmidt/Lutter, AktG, Band 2, 5. Auflage, § 237 Rn. 4).

Eine Zustimmung des Aufsichtsrates kann notwendig sein, wenn die Hauptversammlung eine solche im Ermächtigungsbeschluss vorgesehen hat. Dies ist für den Hauptversammlungsbeschluss der Zielgesellschaft vom 09.06.2026 nicht der Fall.

Anhaltspunkte für weitere Zustimmungsvorbehalte die sich beispielsweise aus der Satzung der Zielgesellschaft oder aus einer Geschäftsordnung für den Vorstand der Zielgesellschaft ergeben könnten, sind nicht ersichtlich.

Damit besteht für die Antragsteller ein hinreichend konkretes Sachbescheidungsinteresse. Denn einerseits ist eine Einziehung ohne weitere, von den Antragstellern in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmende, Zwischenschritte möglich und zum anderen sind die (Aktien-)Besitzverhältnisse derart ausgestaltet, dass eine Kontrollerlangung im Falle einer Einziehung wahrscheinlich, jedenfalls nicht ganz fernliegend ist.

Zwar kann im vorliegenden Fall bis zum heutigen Zeitpunkt keine Aussage zur möglichen Einziehung von Aktien und dem Umfang einer etwaigen Einziehung getroffen werden. Denn die Ermächtigung der Hauptversammlung lässt auch zu, die erworbenen Aktien zu anderen Zwecken zu verwenden. Von diesen Anwendungsfällen kann nach heutigem Stand keiner ausgeschlossen werden. Jedoch lässt TOP 11. lit. d) des Hauptversammlungsbeschlusses vom 09.06.2026 eine Einziehung von Aktien auch ohne Zustimmung des Aufsichtsrates der Zielgesellschaft zu.

Gleichwohl würde der Raum für auf Rechtsschutz angelegte Handlungen der Antragsteller ohne Not und damit übermäßig eingeengt, wenn von ihr in der soeben geschilderten Situation erwartet würde, ihren Befreiungsantrag erst dann zu stellen, wenn der Vorstand eine Einziehung beschlossen hat und den Aktionären darüber eine Mitteilung macht. Es ist angesichts der vom Verordnungsgeber eröffneten Möglichkeit der Antragstellung vor Kontrollerlangung nach § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht erforderlich, der Antragstellerin eine höchstens siebentägige Reaktionsfrist abzuverlangen.

Machte die Zielgesellschaft von der Möglichkeit der Einziehung der 1.324.161 eigenen Westwing-Aktien vollständig Gebrauch, sänke die Gesamtzahl an stimmberechtigten Aktien von 19.650.000 Westwing-Aktien auf 18.325.839 Westwing-Aktien. Bereits ab einer Absenkung der Gesamtaktienanzahl auf 19.627.830 würden die Antragsteller unmittelbar bzw. mittelbar die Kontrolle erlangen, vorausgesetzt, der Aktienbestand der Antragstellerin zu 1) von 5.888.349 Westwing-Aktien bliebe gleich oder sänke zumindest nicht ab. Nach dem Vortrag der Antragsteller ist davon auszugehen, dass die Antragsteller zu 1) ihren Aktienbestand nicht verringern möchte. Sänke die Aktienanzahl auf den derzeit niedrigsten durch Einziehung erzielbaren Wert von 18.325.839 Stück ab, hielte die Antragstellerin zu 1) einen Stimmrechtsanteil von rund 32,13 % an der Zielgesellschaft, die den weiteren Antragstellern 2) bis 4) zuzurechnen wären.

Dieser Umstand genügt, um eine hinreichend konkrete Möglichkeit der Kontrollerlangung zu bejahen.

II. Begründetheit der Anträge

Die Anträge sind auch begründet.

1. Kontrollerwerb der Antragsteller über die Zielgesellschaft

Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV sind erfüllt.

Die Antragsteller würden bei Durchführung der oben unter Ziffer B. I. geschilderten Einziehung die unmittelbare bzw. mittelbare Kontrolle infolge einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte an der Zielgesellschaft erlangen, da den Antragstellerinnen zu 2) bis 4) die Stimmrechte aus denen von der Antragstellerin zu 1) gehalten Stimmrechten zugerechnet werden.

Für solche, unter dem Oberbegriff der Kontrollerlangung durch Kapitalherabsetzung erfassten Fälle kann eine Befreiung von der Angebotspflicht erteilt werden, wenn passende Nebenbestimmungen erlassen werden (vgl. Meyer in Geibel/Süßmann WpÜG, 2. Auflage, § 37 Rn. 46; Krause/Pötzsch/Seiler in Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, 4. Auflage, § 37 Rn. 85.)

Das ist vorliegend der Fall.

Die Einziehung von eigenen Aktien der Zielgesellschaft würde zu einer Verringerung der Gesamtzahl der Aktien führen, gleich aus welchem Aktienrückkaufprogramm die einzuziehenden Aktien stammen. Dies kann bei entsprechendem Volumen der Einziehung zu einer unmittelbaren bzw. mittelbaren Kontrollerlangung durch die Antragsteller führen (siehe hierzu Ziffer B. I.).

a) Antragstellerin zu 1)

Die Antragstellerin zu 1) wird nach Durchführung der Einziehung mindesten 30 % der Stimmrechte und des Grundkapitals an der Zielgesellschaft halten und somit die Kontrolle i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.

b) Antragstellerin zu 2)

Die Antragstellerin zu 2) ist Mutterunternehmen der Antragstellerin zu 1) nach § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, da der Antragstellerin zu 2) die Mehrheit der Stimmrechte an der Antragstellerin zu 1) zustehen.

Deshalb wird die Antragstellerin zu 2) nach Durchführung der Einziehung die Kontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Antragstellerin zu 1) gehaltenen Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen sind.

c) Antragstellerin zu 3)

Die Antragstellerin zu 3) wird nach Durchführung der Einziehung die Kontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen sind.

Denn die Antragstellerin zu 3) ist Mutterunternehmen der Antragstellerin zu 2), da der Antragstellerin zu 3) sämtliche Stimmrechte an der Antragstellerin zu 2) zustehen.

d) Antragstellerin zu 4)

Die Antragstellerin zu 4) wird nach Durchführung der Einziehung die Kontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen sind. Die Antragstellerin zu 1), die Antragstellerin zu 2) und die Antragstellerin zu 3) sind somit Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 4) im Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG.

2. Nebenbestimmung und Ermessen

Mit dem Befreiungsgrund gemäß § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass Angebote nicht bloß deshalb unterbreitet werden müssen, weil es ohne Zutun des Aktionärs zu einer Kontrollerlangung durch diesen kam.

Diese ist aber regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn die Antragsteller trotz Aufrechterhaltung der eigenen Beteiligungshöhe keinen weiteren unternehmerischen Einfluss gewinnen wollte (vgl. Schmiady in Steinmeyer WpÜG, 4. Auflage, § 37 Rn. 33). Aus diesem Grund kann eine Befreiung nur insoweit erteilt werden, als durch geeignete Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann, dass der Aktionär entweder die Kontrollstellung alsbald wieder verlässt, ohne aus der zwischenzeitlich inne gehabten Kontrolle Vorteile gezogen zu haben oder durch andere, im Wesentlichen gleichwertigen Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Aktionär nicht auf die Vorteile einer Kontrolle über einer Aktiengesellschaft zugreift.

Vortragsgemäß möchten die Antragsteller die eigene mittelbare Beteiligungshöhe aufrechterhalten aber keinen weiteren Einfluss gewinnen wollen.

a) Zunächst erfordert dies, dass die Bafin die Befreiung widerrufen kann, wenn die Antragsteller trotz Befreiungsbescheides die mittelbare Kontrolle ausüben sollten. Insoweit gilt es zu verhindern, dass die Antragsteller Stimmrechte im Umfang von 30 % oder mehr ausüben. Dies kann mit einer Beschränkung der ausübbaren Stimmrechte erreicht werden. Hierzu war ein Widerrufsvorbehalt zu wählen, damit die Befreiung nur nach Bewertung der dann anstehenden Einzelfallsituation durch die Bafin und Ausübung des Ermessens beseitigt wird. Dies gewährt die infolge ungewisser zukünftiger Entwicklungen bei den Stimmrechtsanteilen an der Zielgesellschaft notwendige Flexibilität und vermeidet gleichzeitig übermäßige Härten. Andererseits ist eine Beschränkung der von den Antragstellern mittelbar ausübbaren Stimmrechtsmacht an der Zielgesellschaft auf den unterhalb der Kontrollschwelle liegenden Stimmrechtsanteil geboten und angemessen. Etwaigen unvorhergesehenen oder unvorhersehbaren Entwicklungen kann die Bafin im Rahmen ihres Ermessens Rechnung tragen. Da die Antragsteller die Stimmrechte bis unter 30 % auch ohne Befolgung der Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG ausüben können, war die Beschränkung der Stimmrechtsausübung auf diesen Stimmrechtsanteil ausreichend und angemessen.

b) Ferner ist es erforderlich, einen weiteren Widerrufsvorbehalt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Antragsteller auch mit einer stimmberechtigten mittelbaren Beteiligungshöhe von unter 30 % dauerhaft keine Kontrollposition in der Zielgesellschaft einnehmen. Eine solche dauerhafte Kontrollposition der Antragsteller könnte sich sukzessive verdichten, wenn die Zielgesellschaft weitere Einziehungen von Aktien durchführt, sodass der verbleibende Aktienbesitz der außenstehenden Aktionäre trotz Anmeldung der Antragsteller zur Hauptversammlung mit 30 % minus einer Aktie über keine Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft verfügen.

Im Rahmen des Tenors unter Ziffer 3 ist die Zahl der Aktien, aus denen die Antragsteller unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Tenors unter Ziffer 2 das Stimmrecht ausüben dürfen, in das Verhältnis zu der Gesamtzahl der Aktien zu setzen, aus denen das Stimmrecht - wiederum unter Berücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 - ausgeübt werden darf. Das heißt, die Anzahl der Aktien, aus denen die Antragsteller unter Berücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 ihre mittelbaren Stimmrechte nicht ausüben dürfen, werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt. Die Ausgestaltung als Widerrufsvorbehalt stellt im Vergleich zu einer Ausgestaltung als auflösende Bedingung ein milderes Mittel dar, da im Falle der Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsermessens, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden können. Denkbar ist beispielsweise, dass die außenstehenden Aktionäre über eine Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung verfügen, da sich die Antragsteller mit einem deutlich unter 30 % liegenden Anteil von gehaltenen und zugerechneten Stimmrechten zur Hauptversammlung anmelden. Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist auch geboten und angemessen, da die Antragsteller trotz Erlangung einer formalen Kontrollposition weiterhin ihre unternehmerische Beteilung an der Zielgesellschaft aufrechterhalten können, ohne sukzessive ihre Beteiligung reduzieren oder eine Pflichtangebot abgeben zu müssen.

c) Die Befreiung soll den unbeabsichtigten passiven Kontrollerwerb durch die Einziehung eigenen Aktien der Zielgesellschaft kompensieren. Ohne eine solche Befreiung könnten die Antragsteller bis zu 6.650 Westwing-Aktien hinzuerwerben ohne eine Pflichtangebot auszulösen, da die Antragsteller dann insgesamt bis zu 5.894.999 Westwing-Aktien halten würden, also mithin eine Aktie weniger als die kontrollrelevante Schwelle von 5.895.000 Westwing-Aktien, die ein entsprechendes Pflichtangebot nach §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG auslösen würde.

Bei der Abwägung der Interessen der Antragsteller mit den Interessen der außenstehenden Aktionäre dürfen die Antragsteller weder besser- noch schlechter gestellt werden als diese ohne den passiven Kontrollerwerb stünden. Der Widerrufsvorbehalt greift daher erst, wenn die Antragsteller die Kontrolle tatsächlich infolge der Einziehung erlangt haben, da etwaige Hinzuerwerbe bis zu diesem Zeitpunkt dem regulären Regelungsregime der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG unterliegen.

Dem Vortrag der Antragsteller vom 13.10.2026 zu Ziffer 4 des Tenors war nicht zu folgen.

Die Antragsteller trugen vor, (i) dass eine Anpassung der Nebenbestimmung der Ziffer 4 des Tenors dahingehend geboten sei, dass sich die Hinzuerwerbsgrenze von 6.650 Westwing-Aktien bei einer Veräußerung der Aktien nach Kontrollerlangung entsprechend der Anzahl der veräußerten Westwing-Aktien erhöhen müsse und (ii) dass der Widerrufsvorbehalt der Ziffer 4 des Tenors keine Anwendung auf den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft im Rahmen oder im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung der Zielgesellschaft finden dürfe, soweit dieser Erwerb erforderlich sei, um den Anteil der von den Antragstellern gehaltenen oder ihnen nach § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte an der Zielgesellschaft unmittelbar vor der Kapitalerhöhung zu erhalten.

Eine solche Anpassung des Widerrufsvorbehaltes unter Ziffer 4 des Tenors würde dazu führen, dass die Antragsteller ihre Kontrollposition durch ein aktives Handeln, insbesondere durch Veräußerung und Zuerwerb von Aktien und/oder durch die Teilnahme an Kapitalerhöhungen - losgelöst vom eigentlichen befreiungswürdigen passiven Kontrollerwerb - festigen könnten.

Hierdurch würden die Antragsteller in nicht zu rechtfertigender Weise besser gestellt werden. Denn die Antragsteller könnten nach Einziehung eigener Aktien durch die Zielgesellschaft unter Einrechnung der maximal 6.650 zusätzlich erwerbbaren Westwing-Aktien ihre Beteiligung von bis zu 32,17 % am Grundkapital und den Stimmrechten der Zielgesellschaft durch aktives Handeln jederzeit aufrechterhalten. Demgegenüber könnten sie ohne die Befreiungsentscheidung eine Beteiligung an der Zielgesellschaft infolge der Veräußerung und des Zuerwerb von Aktien und/oder infolge der Teilnahme an Kapitalerhöhungen nur bis zu einer Beteiligungsgrenze von 29,99 %, am Grundkapital und den Stimmrechten der Zielgesellschaft, halten, ohne zur Durchführung eines Pflichtangebots verpflichtet zu sein.

Ein diesbezügliches schutzwürdiges Interesse der Antragsteller besteht nicht, da der Befreiungstatbestandes gerade nur den passiven Kontrollerwerb - der nicht im Einflussbereich der Antragsteller liegt - privilegiert. Ein aktives Handeln der Antragsteller in Form der Veräußerung und Zuerwerbs von Aktien und/oder der Teilnahme an Kapitalerhöhungen würde aber eine neue Kausalkette auslösen, die nicht mehr vom Befreiungsgrund des passiven Kontrollerwerbs erfasst ist.

d) Weiter ist erforderlich, dass die Antragsteller die Bafin über eine etwaige Kontrollerlangung unverzüglich informiert. Dies ist geboten, damit die Bafin die Einhaltung des o. g. Zweckes der Befreiung sicherstellen kann. Als Maßstab für die Information war "unverzüglich" zu wählen, denn ein konkreter zeitlicher Rahmen konnte hier angesichts der Ungewissheit der Umstände im Zeitpunkt der nicht als sicher absehbaren Kontrollerlangung nicht sinnvoll gewählt werden.

e) Um sicher zu stellen, dass die Antragsteller nicht 30 % oder mehr der Stimmrechte auf einer Hauptversammlung ausüben, ist die Vorlage der jeweiligen Stimmrechtsanmeldungen erforderlich. Das gilt sowohl für die unmittelbare Stimmrechtsausübung durch die Antragsteller selbst als auch für die mittelbare Stimmrechtsausübung, also für solche Stimmrechte, die im Auftrag oder im Namen der Antragsteller ausgeübt werden sollen, wie auch solche Stimmrechte, welche die Antragsteller im Namen oder im Auftrag von Dritten ausüben würden. Mit der Auflage unter Ziffer 6 des Tenors kann kontrolliert werden, ob die Antragsteller die Bestimmungen dieses Bescheides einhalten.

Aufgrund der Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist es entbehrlich einen selbständigen Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichterfüllung von Auflagen in den Tenor aufzunehmen.

Bei Einhaltung der zuvor geschilderten Bestimmungen überwiegt das Interesse der Antragsteller an einer Befreiung vom Pflichtangebot das Interesse der anderen Aktionäre an dem Unterbreiten eines Pflichtangebotes. Bei einem eher zufälligen, nicht in der Hand des Bieters liegenden Überschreiten der Kontrollschwelle kann das Interesse der anderen Aktionäre daran, dass ihnen zu ihrem Schutz vor den Plänen des Bieters ein Pflichtangebot zu unterbreiten sei, generell nicht hoch bewertet werden. Jedenfalls solange sich der Bieter mit der zufällig gewonnenen Kontrolle nicht anfreundet, haben die anderen Aktionäre wenig bis nichts zu befürchten was eine Angebotspflicht rechtfertigen würde.

Der Absicherung gegen zwischenzeitliche Eingriffe des Bieters dienen die Widerrufsvorbehalte. Sie kommen einerseits funktional einem Stimmrechtsverbot für den die Kontrollschwelle überschreitenden Teil der Stimmrechte der Antragsteller gleich und andererseits dienen sie dazu eine neue Bewertung des Einzelfalls durchführen zu können, wenn die Beteiligung der Antragsteller dazu führt, dass die Antragsteller in der Hauptversammlung dauerhaft 50 % plus eine Aktie am stimmberechtigten Kapital an der Zielgesellschaft vertreten. Damit wird gleichermaßen den Interessen der Aktionäre an einem Schutz vor Missbrauch Rechnung getragen wie dem Interesse des Bieters, die einmal erlangte Anzahl an Aktien nicht oder zumindest nicht schnell abbauen zu müssen. Der nicht nach Kontrolle strebende Bieter hat aus dem teilweisen "Stimmrechtsausübungsverbot" keinen, zumindest keinen schwerwiegenden Nachteil.

Infolge des Umstandes, dass sämtliche Nebenbestimmungen nur dem Zweck dienen, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Befreiungsbescheid sicher zu stellen, sind diese notwendig, geeignet und angemessen.

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Ende der WpÜG-Mitteilung

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Quelle: dpa-Afx