Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG: Veröffentlichung gemäß § 135 Abs. 2 BörseG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

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28.04.2022 / 17:15 Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung übermittelt durch EQS - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft Ternitz, FN 102999 w ISIN AT0000946652

Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 28.04.2022 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG und § 2 VeröffentlichungsV

In der ordentlichen Hauptversammlung 2022 der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft vom heutigen Tag wurde zum 9. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst:

i) den Widerruf der in der Hauptversammlung am 23. April 2020 zum 8. Punkt der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigungen des Vorstands zum Rückerwerb, zur Einziehung und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG im bisher nicht ausgenützten Umfang;

ii) die für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung an gültige Ermächtigung an den Vorstand gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft, wobei die von der Gesellschaft auf Grundlage dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit den bereits gehaltenen eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen und der beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert je Aktie EUR 1,-- nicht unterschreiten und EUR 300,-- nicht überschreiten darf, sowie zur Festsetzung der sonstigen Rückkaufbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer zu veröffentlichen hat; die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Ziffer 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden; der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs jedenfalls gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 AktG ausgeschlossen;

iii) die Ermächtigung des Vorstandes, erworbene eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 AktG einzuziehen, was zur Kapitalherabsetzung um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals führen würde; sowie die Ermächtigung des Aufsichtsrats, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen;

iv) die für 5 Jahre vom Tag der Beschlussfassung an gültige Ermächtigung an den Vorstand gemäß § 65 Absatz 1b AktG, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die Veräußerung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits gehaltener oder erst zu erwerbender eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu beschließen; dies auch unter Ausschluss des gesetzlichen Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre (Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen Wiederkaufsrechts [Bezugsrechts]); das gesetzliche Wiederkaufsrecht (Bezugsrecht) der Aktionäre ist ausgeschlossen (Direktausschluss des gesetzlichen Wiederkaufsrechts [Bezugsrechts]), (i) wenn und sofern die Veräußerung eigener Aktien durch ein öffentliches Angebot unter grundsätzlicher Wahrung des gesetzlichen Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre erfolgt, um Spitzenbeträge (Aktienspitzen) vom Wiederkaufsrecht (Bezugsrecht) der Aktionäre auszunehmen, (ii) um eine im Rahmen einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft der oder den Emissionsbank(en) eingeräumte Mehrzuteilungsoption (greenshoe option) zu bedienen und/oder (iii) ein beschleunigtes Orderbuch-Verfahren (accelerated bookbuilding) durchführen zu können.

Ternitz, im April 2022 Der Vorstand

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28.04.2022

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Sprache: Deutsch Unternehmen: Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG Hauptstrasse 2 2630 Ternitz Österreich Internet: http://www.sbo.at

Ende der Mitteilung EQS News-Service ---------------------------------------------------------------------------

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Quelle: dpa-Afx