Im Sommer 2016 gab es ein Hängepartie bei der Erbschaftsteuer.  Die obersten Finanzrichter hatten darüber zu befinden, ob  die Abgabe fällig wird, wenn zum Todeszeitpunkt des Erblassers keine verfassungskonforme Regelung existierte Von Stefan Rullkötter

Auslöser des Rechtstreits war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von Dezember 2014. Die roten Roben hatten damals Teile des Erbschaftsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt. Konkret ging es um Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Das BVerfG verpflichtete den Gesetzgeber, bis spätestens 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen. Diese Frist wurde aber nicht eingehalten. Die Neuregelung trat erst am 9. November 2016 in Kraft - rückwirkend zum 1. Juli 2016.

Gegen diesen "rechtlichen Kunstgriff" klagte eine Frau, die im August 2016 ein Vermögen von rund 65000 Euro geerbt hatte. Da ihr als nicht Nicht-Verwandte lediglich ein Freibetrag von 20 000 Euro zusteht, setzte das Finanzamt Erbschaftsteuern fest. Die Klägerin macht geltend, dass vom 1. Juli 2016 bis zum 9. November 2016 kein wirksames Erbschaftsteuergesetz bestanden habe und eine Festsetzung der Abgabe daher nicht zulässig sei.

Letztlich ohne Erfolg: Auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 unterliegen der Erbschaftsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun mit einem neuen Urteil bestätigt (Az. II R 1/19). Seine Entscheidung war mit Spannung erwartet worden, da insbesondere in Frage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber im November 2016 erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte.

Da das BVerfG festgelegt hatte, das bisherige Recht sei bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar, sei die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen auf Grundlage der bestehenden Bestimmungen rechtmäßig gewesen, urteilten die obersten Finanzrichter. Der Gesetzgeber habe lediglich die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt. Nicht geändert hätten sich die Regelungen zum Erwerb von Privatvermögen - wie im Fall der Klägerin. Deshalb konnte der BFH auch offen lassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen verfassungskonform sind. Sie spielten im Streitfall keine Rolle.