Markus Braun, der frühere Chef des Skandalkonzerns Wirecard, sitzt noch immer in der Justizvollzugsanstalt Augsburg-Gablingen in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft München wirft ihm im Zusammenhang mit dem Kollaps des Zahlungsabwicklers gewerbsmäßigen Bandenbetrug, Bilanzfälschung, Marktmanipulation und weitere Verstöße vor. Eine Anklageerhebung steht noch aus. Im Juni 2020 musste der damals noch im DAX notierte Konzern nach einem Fehlbetrag von 1,9 Milliarden Euro in der Bilanz Insolvenz anmelden.

Eineinhalb Jahre nach dem Zusammenbruch von Wirecard kann der langjährige Konzernchef einen juristischen Teilerfolg verbuchen. Der Verdächtige in dem Milliardenbetrugsfall hat vor Gericht erreicht, dass seine Manager-Haftpflichtversicherung Chubb die Kosten für seine PR-Berater und PR-Anwälte übernehmen muss. Der um seinen Ruf kämpfende Braun beschäftigt nicht nur die auf Presse- und Medienrecht spezialisierte Kanzlei Nesselhauf, sondern auch die Frankfurter Presseagentur Dirk Metz. Geführt wird die Agentur von Dirk Metz, Ex-Staatssekretär aus Hessen, Regierungssprecher und Krisenmanager. Der Kommunikationsberater war anderem für den früheren hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch im Einsatz.

"Braun droht Karriere-beeinträchtigender Reputationsschaden"


Das Unternehmen Wirecard hatte für Braun eine Police bei der Managerhaftpflichtversicherung Chubb abgeschlossen. Doch Chubb hatte sich zunächst geweigert, die Kosten für Brauns PR-Berater zu übernehmen. In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat das Gericht nun entschieden, dass der Versicherungsschutz auch die Kosten einer PR-Agentur sowie presserechtlich spezialisierter Rechtsanwälte umfasse (Az.: 7 U 96/21). Zuvor hatte das Landgericht Frankfurt im Streit zwischen Braun und der Versicherung zwar die Übernahme der Verteidigungs- und Anwaltskosten für rechtens erklärt, aber die Übernahme der PR-Kosten durch Chubb noch abgelehnt.

Nun stellte das OLG in einem nicht mehr anfechtbaren Urteil fest: Die PR-Kosten sind durch die Versicherung gedeckt, wenn der versicherten Person "durch kritische Medienberichterstattung über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall ein Karriere-beeinträchtigender Reputationsschaden droht". Dies sei hier der Fall.