In beiden Fälle hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt. Die Entscheidungen sind nach Angaben des Verbandes noch nicht rechtskräftig. Das Berliner Kammergericht entschied in einem Verfahren gegen das Unternehmen Opodo (www.opodo.de), dass Reiseversicherungen nicht durch eine irreführende Buchungsgestaltung untergeschoben werden dürfen.

Kunden, die keine Versicherung wollten, mussten zunächst ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz verzichten und erklären, dass sie im Notfall alle Kosten selbst zahlen. Nach dieser klaren Entscheidung öffnete sich ein neues Fenster, in dem Opodo vor hohen Stornokosten und täglich mehr als 500 000 Flugverspätungen warnte und die Reiseversicherung erneut anpries. Wer dann auf den Button "Weiter" klickte, um endlich mit der Buchung fortzufahren, entschied sich damit doch für die zuvor abgelehnte Versicherung - und das meist ungewollt. Denn das im Button nur kleingedruckte "Ich möchte abgesichert sein" war ebenso leicht zu übersehen wie die alternative Option "Weiter ohne Versicherung".

Das Gericht stellt nun fest: Eine später erhobene Servicepauschale ist von Anfang an in den Flugpreis einzurechnen. Es müssen somit die tatsächlichen Endpreise sofort angegeben werden (Az. 15 O 367/14). Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin gegen das Unternehmen Tix.nl BV (www.flighttix.de) ist die Flughafengebühr gesondert vom Flugpreis auszuweisen und über Zusatzkosten für Gepäck zu informieren. Ein Hinweis wie " Achtung, nicht alle Economy-Class-Tickets … beinhalten Freigepäck. Sie können Ihr Gepäck während des Online-Check-Ins nachbuchen", ist nach Ansicht der Richter nicht ausreichend (Az. 5 U 114/14).