Im vergangenen Jahr wurde höchstrichterlich entschieden, dass es sich bei Xetra-Gold um keine Kapitalforderung, sondern um eine Forderung auf Sachleistung handele. Das bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) als oberstes deutsches Finanzgericht (VIII R 4/15 und VIII R 35/14 vom 12.05.2015). Somit fallen Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold nach einer Mindesthaltedauer von zwölf Monaten nicht unter die 25-prozentige Abgeltungsteuer. Sie werden analog wie Gewinne aus Geschäften mit physischem Gold behandelt. Dieses Urteil gilt erst einmal nur für Xetra-Gold.

Allerdings gehen andere Anbieter wie ETF Securities davon aus, dass die grundsätzliche Argumentation des Gerichts, physisch hinterlegte Gold-ETCs wie Direktinvestments zu behandeln, auch für andere Anleger von Bedeutung sei. ETF Securities kann sich vorstellen, dass die Befreiung auch für andere ähnlich strukturierte Investmentprodukte, wie den Gold Bullion Securities, gelten könnte. Eine gerichtliche Bestätigung steht aber noch aus. "Es scheint so, als ob die Sache entschieden wäre, was heißt, dass ein Gericht über die Besteuerung von Gold-ETCs entschieden hat und dabei ein Reihe von Anforderungen an einen ETC (speziell den Xetra-ETC) aufgestellt hat. Diese Kriterien sollten auch auf den Gold Bullion Securities zutreffen, weshalb dieser nach unserem Verständnis nach einem Jahr Haltedauer auch steuerfrei sein sollte", sagt Jan-Hendrik Hein von ETF Securities. Deshalb tun Anleger, die andere mit Gold hinterlegte ETCs handeln, gut daran, Einspruch gegen eine Besteuerung beim Finanzamt einzulegen. Das gilt auch für bereits getätigte Geschäfte, bei denen die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.