Zu viel, zu wenig, vergessen – Fehler in der Steuererklärung passieren. Was nach der Abgabe zählt: der richtige Schritt zum richtigen Zeitpunkt.
Es passiert schneller als man denkt: Eine vergessene Quittung, eine falsch eingetragene Zahl, ein übersehener Posten. Wer einen Fehler in seiner abgegebenen Steuererklärung entdeckt, muss nicht in Panik verfallen – sollte aber wissen, was jetzt zu tun ist. Denn je nach Zeitpunkt und Art des Fehlers gelten unterschiedliche Regeln. Und in manchen Fällen ist man sogar gesetzlich verpflichtet zu handeln.
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Noch vor dem Bescheid: Die einfachste Lösung
Wer seinen Fehler bemerkt, bevor das Finanzamt den Steuerbescheid verschickt hat, hat Glück gehabt. Solange die Erklärung noch in Bearbeitung ist, kann man einfach eine korrigierte Version einreichen – sie ersetzt die ursprüngliche automatisch.
Das gilt sowohl vor als auch nach dem 31. Juli, also dem regulären Abgabetermin, solange das Finanzamt noch nicht abschließend entschieden hat. Ein formloser Hinweis ans Finanzamt, etwa per Brief oder Telefon, kann dabei helfen, sicherzustellen, dass die neue Version auch tatsächlich berücksichtigt wird.
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Nach dem Bescheid: Einspruch oder Änderungsantrag
Ist der Steuerbescheid erst einmal im Briefkasten, wird es etwas formeller – unmöglich ist eine Korrektur aber keineswegs. Das wichtigste Instrument ist der Einspruch gemäß § 347 der Abgabenordnung. Er muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen, ist aber formlos möglich: schriftlich, per E-Mail oder sogar mündlich zur Niederschrift. Der Einspruch ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Fehler zu den eigenen Ungunsten gemacht wurde – etwa weil man Werbungskosten vergessen oder Belege nicht eingereicht hat.
Wer die Einspruchsfrist verpasst hat, ist auch nicht völlig ohne Optionen. Tauchen neue Tatsachen oder Beweismittel auf, die dem Finanzamt bei der ursprünglichen Bearbeitung noch nicht vorlagen, kann man einen Änderungsantrag nach § 173 der Abgabenordnung stellen. Das ist auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch möglich – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Wenn der Fehler einem selbst nützt: Anzeigepflicht beachten
Besonders heikel wird es, wenn der Fehler nicht zuungunsten, sondern zugunsten des Steuerpflichtigen wirkt – also wenn dadurch zu wenig Steuern gezahlt wurden. In diesem Fall besteht unter Umständen eine gesetzliche Pflicht zur Korrektur. § 153 der Abgabenordnung schreibt vor, dass Steuerpflichtige dem Finanzamt unverzüglich Bescheid geben müssen, wenn sie nachträglich erkennen, dass ihre Erklärung unrichtig oder unvollständig war und es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen könnte.
Wer das unterlässt, riskiert, sich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung auszusetzen – selbst wenn der ursprüngliche Fehler unabsichtlich war. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen, bevor man handelt.
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Häufige Fragen
Was, wenn ich den Fehler in der Steuererklärung erst nach Jahren bemerke?
Auch dann ist nicht automatisch alles verloren. Grundsätzlich können Steuerbescheide unter bestimmten Voraussetzungen noch Jahre nach ihrer Ausstellung geändert werden – etwa wenn neue Tatsachen ans Licht kommen. Die Festsetzungsverjährung beträgt in der Regel vier Jahre, bei Steuerhinterziehung sogar zehn Jahre. Wer spät einen Fehler bemerkt, sollte rasch einen Steuerberater aufsuchen, um zu prüfen, ob und wie noch gehandelt werden kann.
Muss ich dem Finanzamt erklären, warum mir der Fehler unterlaufen ist?
Nein, eine Begründung ist in den meisten Fällen nicht zwingend erforderlich. Beim Einspruch reicht es, diesen fristgerecht und formlos einzulegen. Das Finanzamt prüft dann den Sachverhalt. Wer jedoch einen Änderungsantrag stellt oder im Rahmen der Anzeigepflicht nach § 153 AO aktiv wird, sollte den Fehler klar benennen und – soweit möglich – belegen. Offenheit zahlt sich hier in der Regel aus.
Was kostet mich ein Einspruch, wenn er keinen Erfolg hat?
Grundsätzlich entstehen durch einen Einspruch keine direkten Kosten – das Verfahren ist gebührenfrei. Allerdings trägt man eventuelle Kosten für Beratung oder Steuerberater selbst. Scheitert der Einspruch und möchte man den Klageweg vor dem Finanzgericht beschreiten, können Kosten anfallen. Für viele alltägliche Korrekturfälle ist der Einspruch aber ein risikoarmes Mittel, das man ohne großen Aufwand bemühen kann.