Wer die Pflichtaufgabe des Fiskus selbst erledigt, hat dafür dieses Jahr möglicherweise noch einen Monat mehr Zeit als bisher geplant. Von Stefan Rullkötter


Der Bundestag hat am 08.04.2022 in erster Lesung das "Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" behandelt und an die Ausschüsse verwiesen.

Bei den Abgabefristen für Bürger, die ihre Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2021 ohne Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater erledigen, gibt es nun überraschend Bewegung: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht dafür eine Verlängerung der Abgabefrist um zwei bis zum 30.09.2022 vor.

"Der Bundesrat hat nun in seiner Stellungnahme aber eine Verlängerung um insgesamt drei Monate bis zum 31.10.2022 vorgeschlagen", sagt Peter Schmitz, Vorstandschef von Buhl Tax Service, der mit den Produktreihen "WISO Steuer" und "TAX" Marktführer für Steuersoftware. Schon im Vorjahr hatte die Länderkammer einer Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zu diesem Stichtag zugestimmt.

Ebenfalls zu beachten: Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 01.04.2022 bereits klargestellt, dass bis zum Inkrafttreten der Verlängerung die Abgabe nicht als verspätet gilt.

Gesamt-Überblick zu den Abgabefristen für Selbst-Erklärer


Veranlagungszeitraum Bisherige Abgabefrist Neue Abgabefrist
2020 31. Juli 2021 31. Oktober 2021 (unverändert)
2021 31. Juli 2022 30. September 2022 oder 31. Oktober 2022
2022 31. Juli 2023 31. August 2023